Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Verbesserte Einstellungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer - "Initiative 50 plus"
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den
Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. "Initiative 50 plus" die Erwerbstätigenquote Älterer
verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen
älterer Menschen" zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen
im Überblick:
- Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose
Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich
geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job")
teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre.
- Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse
von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens
50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten
arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben.
- Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem
45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer
weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können
sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen.
- Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen
Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt.
- Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2023 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2023 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!