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Leistungspflicht der Versicherung bei nicht repariertem Unfallwagen

In einem früheren Urteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.

In einem jüngst zu entscheidendem Fall stellte sich jedoch die Frage, ob der Geschädigte auch dann die geschätzten Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Schaden nicht reparieren lässt.

Die Richter des BGH haben nun in ihrem Urteil vom 23.5.2006 klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand.

Demnach kann er es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Zur Frage der Weiternutzungsdauer halten die Richter sechs Monate für erforderlich, aber auch ausreichend.

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