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Werbung auf geparkten Anhängern

Unternehmen nutzen immer h\xE4ufiger die M\xF6glichkeit Anh\xE4nger mit Werbeaufschriften als Reklametr\xE4ger am Stra\xDFenrand abzustellen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verst\xF6\xDFt, wenn keine Sondergenehmigung vorliegt.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier kein Wettbewerbsversto\xDF vorliegt. Auch ohne Vorliegen einer Sondergenehmigung k\xF6nnen Autoanh\xE4nger mit Werbeschildern an \xF6ffentlichen Stra\xDFen abgestellt werden.

In ihrer Begr\xFCndung f\xFChrten sie aus, dass derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehlt der Vorschrift \xFCber die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie dient ausschlie\xDFlich dem Schutz der gemeingebr\xE4uchlichen Nutzungsm\xF6glichkeit der \xF6ffentlichen Stra\xDFe und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.

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