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Ausschlussfrist und Verjährung bei einer Reisemängelrüge

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Reisende eine Reisemängelrüge innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen.

Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen, und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die o. g. Ausschlussfrist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02)

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