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Informationspflicht bei Werbung im Internet
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie
auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die
der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand,
dass der interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der
Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für
den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 I ZR 222/02)
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