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Kostenvoranschlag bzw. Angebot
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene
Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers
eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich
entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen
Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in
Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen
bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine
wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall
konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %.
Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der
Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet. Eine Vergütung für
die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich
nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine
spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung
herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.
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