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Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten
Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der
Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und
rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es
ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen
inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter
hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 VIII ZR 115/04)
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