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Neues Wettbewerbsrecht zum 8.7.2004 in Kraft getreten

Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb trat zum 8.7.2004 in Kraft. Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort.

Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Telefonwerbung im privaten Bereich ist in Zukunft nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat.

Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.

Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung, Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:

  • Schleichwerbung,
  • die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen,
  • unerbetene Telefonwerbung und
  • Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln.
Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu Hause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat.

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