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Hinweispflicht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die
Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter
Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt.
Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen
Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über
die o. g. Meldepflicht ausdrücklich informiert.
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