Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Reisemängel Haftung des Reiseveranstalters
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet sich der Reiseveranstalter, die Reise so zu erbringen,
dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Geringfügige Abweichungen, bloße
Unannehmlichkeiten bzw. Ortsüblichkeiten, die unerheblich von dem versprochenen Leistungsumfang abweichen, sind dabei außer Acht zu
lassen.
Doch manchmal wird die schönste Zeit des Jahres der Urlaub , in dem man sich so richtig erholen wollte, von Reisemängeln
überschattet, die nicht mehr als geringfügig hinzunehmen sind. Hier ist es wichtig, dass der Reisende die richtigen Schritte
unternimmt, damit einer evtl. Teilerstattung von nicht gerechtfertigter Urlaubskosten nichts im Wege steht.
Zunächst sollte der Reisende seine Mängel bei dem örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters vorbringen und innerhalb einer
angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Hier sei jedoch angemerkt, dass es u. U. nicht ausreicht, den Reisemangel nur dem Leistungsträger
(z. B. Hotel, Busunternehmen usw.) mitzuteilen.
Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn das Risiko, dass die Reiseleistung sich
später als nicht mangelhaft herausstellt und ein entsprechender Ersatz nicht erforderlich war, trägt der Reisende. Wird die Reise
infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge
eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.
Die Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Am Heimatort wieder angekommen hat der Reisende die Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden aufgrund von Reisemängeln
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Es ist dem
Reiseveranstalter jedoch erlaubt in seinen Allgemeinen Reisebedingungen diese Frist auf ein Jahr zu kürzen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter auch für Gefahrenquellen im Hotel
haften muss, die einen Reisemangel darstellen. Nach Auffassung der Richter kann ein Reisemangel auch dann vorliegen, wenn von der vom
Reiseveranstalter ausgewählten Unterkunft eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht (im Urteilsfall eine schlecht zu
erkennende Stufe). So kann der Reisende seine Schadensersatzansprüche direkt gegen den Reiseveranstalter richten, wenn er sich in einem
solchen Betrieb verletzt. (OLG Düsseldorf 20 U 30/02)
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!