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Vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist für Geschäftsführerhaftung möglich
Der Geschäftsführer einer GmbH muss weitreichende Haftungsrisiken im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit tragen. Im Unterschied zu jedem anderen Angestellten der GmbH, der nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Fehlverhalten haftet, ist er sogar bei leichter Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Seine Haftung besteht sowohl im Innen- als auch
im Außenverhältnis. Es ist daher verständlich, wenn der künftige Geschäftsführer bereits beim Abschluss seines
Anstellungsvertrags versucht, mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können die Gesellschafter im Geschäftsführerdienstvertrag eine Verkürzung
der Verjährungsfrist bezüglich der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vereinbaren, solange es sich nicht um
Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Im entschiedenen Fall konnten die Vertragspartner gem. schriftlicher Vereinbarung Ansprüche
aus dem Beschäftigungsverhältnis nur innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. drei Monate nach Beendigung des
Arbeitverhältnisses geltend machen. (BGH-Urt. v. 16.9.2002 II ZR 107/01)
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