Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Nachdem der Bundesrat der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zugestimmt hat, ist diese zum 6.9.2002 in Kraft
getreten.
Nach dieser Verordnung dürfen bestimmte Geräte und Maschinen, wie z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer,
Freischneider, Bohrgeräte usw., an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
nicht betrieben werden.
Zusätzlich dürfen z. B. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7.00 - 9.00
Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Geräte das
gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen.
Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Hersteller eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten zukünftig mit
einer Kennzeichnung versehen müssen, auf der die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission anzugeben ist.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!