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Widerruf einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers
Versorgungszusagen an den GmbH-Geschäftsführer sind nur dann
dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der
Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.
Ebenso wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend
beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende nicht durch eine entsprechende Erklärung von der Verpflichtung befreien, im
Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten.
Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des GmbH-Geschäftsführers sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht
des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder
dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr haben die BGH-Richter die entsprechenden
Voraussetzungen bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht
hat. (BGH-Urt. v. 11.3.2002 II ZR 5/00)
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