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Außerordentliche Kündigung einer GbR
Viele Unternehmen werden als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet
bzw. geführt. Grundsätzlich bedarf es zur Gründung einer GbR keines Gesellschaftsvertrages. In der Praxis ist es jedoch üblich
und ratsam einen detaillierten Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Darin können z. B. die Zweckbestimmung der Gesellschaft, die
Geschäftsführung und Vertretung, die Haftung, die Bedingungen zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses, die Veräußerung
bzw. Vererbung, die Laufzeit der Gesellschaft, die Kündigung des Vertrages, die Entnahmen usw. geregelt werden.
Wurden in dem Gesellschaftsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen, gelten für die Kündigungsbedingungen die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann ein jeder Gesellschafter die Gesellschaft zu jeder Zeit kündigen, wenn sie nicht für
eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist. Ist dagegen eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung nur dann vor dem Ablauf der
vereinbarten Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dieser kann z. B. gegeben sein, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich
wird.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob bei der Beurteilung, inwiefern eine außerordentliche Kündigung
berechtigt ist oder nicht, Geschehnisse einbezogen werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs liegen.
Sie befanden, dass es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung liegenden Ereignisse ankommt, wenn die Wirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung einer GbR in Frage steht. Spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Bedeutung. (BGH-Urt. v. 24.7.2000 - II ZR
320/98)
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