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Beitragsbemessungsgrenzen 1997

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West
Krankenversicherung 5.325
6.150
Pflegeversicherung 5.325 6.150
Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.100 8.200
Geringfügigkeitsgrenze 520 610
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West
Krankenversicherung 63.900
73.800
Pflegeversicherung 63.900 73.800
Renten-, Arbeitslosenversicherung 85.200 98.400
 
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
20,3
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
 
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.

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