Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - März 2006

Veröffentlicht:23.02.06
Inhaltsverzeichnis

Fälligkeitstermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex


Bundesfinanzhof schätzt Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen als verfassungswidrig ein

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Er hat daher mit Beschluss vom 14.12.2005 diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH gebietet es das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip, dass existenznotwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden. Hierzu gehörten auch Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie dazu dienten, Versicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten Umfang zu erlangen. Soweit Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder Beiträge zu Krankenversicherungen aufbringen müssten, sei der Gesetzgeber zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Familie gehalten, diese Belastung angemessen steuerlich zu berücksichtigen. Das geltende Steuerrecht sehe eine entsprechende Entlastung der Eltern nicht vor.

Gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide sollte daher Einspruch eingelegt bzw. bereits laufende Verfahren in diesem Punkt ausgeweitet werden.

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Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung will die Bundesregierung positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung geben. Dafür soll auch der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten stärker steuerlich Berücksichtigung finden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anders als in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs, sollen Doppelverdiener und Alleinerziehende erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre zu zwei Drittel, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr bei der Steuer geltend machen können. Bei Paaren mit einem Verdiener soll ein Zwei-Drittel-Kostenansatz nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren möglich sein. Hier können jetzt auch Kindergartenkosten steuerlich angesetzt werden. Für Kinder zwischen sieben und 14 Jahren wurde ein politischer Prüfauftrag vereinbart. Nach bisherigem Recht können Familien, in denen beide Elternteile erwerbstätig sind, bis zu 1.500 Euro (berufstätige Alleinstehende 750 Euro) der Kosten für die Betreuung je Kind im Jahr steuerlich geltend machen, wenn sie hierfür Kosten über 1.524 Euro (774) nachweisen.

  • Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden durch eine bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert.

  • Die Regelung des Einkommensteuergesetzes, die eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert.

    Bisher können für haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen bereits 20 % der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dieser Betrag wird (nur) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1.200 Euro angehoben.

    Daneben sollen künftig auch Arbeitskosten (ohne Material) für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten steuerermäßigend berücksichtigt werden können. Bei einem Betrag von bis zu 3.000 Euro können im Jahr 20 %, also bis zu 600 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Begünstigt sollen handwerkliche Tätigkeiten sein, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Werden die Voraussetzungen für sämtliche Abzugsbeträge (nebeneinander) erfüllt, können demnach insgesamt bis zu 1.800 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

  • Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden.

  • Der Entwurf sieht vor, zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro anzuheben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.

    Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes sollen am Tag nach der Verkündung - also bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 -, die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ab dem 1.7.2006 in Kraft treten. Sobald die Planungen auch im Gesetz festgeschrieben werden, berichten wir wieder in einem der nächsten Informationsschreiben.

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Bundesfinanzministerium verlängert "Damnumregelung"

Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz legt fest, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen.

Mit Schreiben vom 5.4.2005 äußerte sich das Bundesfinanzministerium klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. So soll es im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist.

Mit Schreiben vom 15.12.2005 wird diese Regelung über den 1.1.2006 hinaus bis zu einer endgültigen gesetzlichen Neuregelung verlängert. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt damit im Ergebnis weiter erhalten.

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Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.
Beispiel: Die 20-jährige T., die während des ganzen Kalenderjahres 2004 studiert hat, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T. Zinserträge in Höhe von 1.051 Euro. Ob der Grenzbetrag überschritten wurde, wird wie folgt geprüft:

Bruttoarbeitslohn 9.000 Euro
./. Werbungskosten 1.200 Euro
Einkünfte 7.800 Euro 7.800 Euro
Zinseinnahmen 1.051 Euro
./. Werbungskosten- Pauschbetrag 51 Euro
./. Sparer-Freibetrag 1.000 Euro
Einkünfte 0 Euro 0 Euro
Sparer-Freibetrag 1.000 Euro
./. Kostenpauschale 180 Euro
Bezüge 820 Euro 820 Euro
Summe der Einkünfte und Bezüge 8.620 Euro
./. Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
1.800 Euro
Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag 6.820 Euro

Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro ist in diesem Fall noch nicht überschritten.

In Fällen, in denen der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurde, aber der Einkommensteuerbescheid für das gleiche Jahr noch nicht bestandskräftig ist, erfolgt die Umsetzung des oben genannten Beschlusses des BVerfG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage.

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Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 für verfassungsgemäß.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von privaten Spekulationseinkünften bei Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits als verfassungswidrig beurteilt und die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes insoweit für nichtig erklärt hatte, musste der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der nun gültigen Fassung ab dem Jahr 1999 prüfen.

Im Streitfall erzielte ein Steuerpflichtiger im Jahr 1999 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Er machte geltend, dass ebenso wie in den Vorjahren ein Vollzugsdefizit bestanden habe. Der BFH verneinte jedoch ein normatives, gleichheitswidriges Erhebungsdefizit, jedenfalls nach Einführung des sog. Kontenabrufverfahrens. Nach seiner Auffassung führt der Kontenabruf zu einer Effektuierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten und zu einer umfassenden Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren.

Zwar gilt das Verfahren erst ab dem 1.4.2005; es betrifft aber auch Sachverhalte der Vergangenheit, weil z. B. eine Bank die Nummer eines Depots aufnehmen muss, das bereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden ist. Da überdies die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt - und die Steuer auf nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig hinterzogen - können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum 1999 noch ermitteln. So verhält es sich, wenn das Finanzamt z. B. bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 erfährt, dass der Steuerpflichtige (auch) im Jahr 1999 ein Depot unterhalten, aber keine Erträge erklärt hatte.

Das Kontenabrufverfahren ist - nach Auffassung des BFH - nicht nur zur Verifikation geeignet, sondern wegen der Regelung über das Bankgeheimnis auch verfassungsrechtlich notwendig, um das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen zu überprüfen.

Die Finanzverwaltung muss nach einer ihr zuzubilligenden Anlaufphase die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren des Verfahrens schaffen. Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann - trotz der nun gegebenen rechtlichen Strukturen - von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn der Kontenabruf aus wirtschaftspolitischen oder anderen politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte.

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Neue Regeln beim Abzug der Steuerberatungskosten

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen.

Bis zum 31.12.2005 geleistete Zahlungen für die Steuerberatung, Steuersoftware, Fachliteratur usw. können bei der Einkommensteuererklärung 2005 noch nach der alten Rechtslage unbeschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In Zukunft wird es auf den Veranlassungszusammenhang ankommen, inwieweit die Kosten für die Steuerberatung steuerlich wirksam angesetzt werden können.

  • Sind die Kosten durch die Erzielung von Einkünften veranlasst, ist ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten weiterhin möglich. Die Aufwendungen für Buchführung, Gewinnermittlung, Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen, Führung von Einspruchsverfahren in diesem Bereich sind wie bisher als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hängen die Steuerberatungskosten z. B. mit der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen zusammen, sind sie ebenfalls als Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart berücksichtigungsfähig.

  • Nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern privat veranlasst sind z. B. Gebühren für die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen, Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung oder des Antrags auf Eigenheimzulage. Diese Kosten sind nicht mehr abzugsfähig.

  • Sind die Aufwendungen zum Teil betrieblich/beruflich und zum Teil privat veranlasst, müssen sie - ggf. im Rahmen einer Schätzung - aufgeteilt werden.
Insgesamt kann damit regelmäßig ein wesentlicher Teil der Steuerberatungskosten weiterhin steuerlich berücksichtigt werden. Inwieweit die Neuregelung verfassungsgemäß ist, ist jedoch umstritten.

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Auch Selbstständige können sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde das Sozialgesetzbuch (SGB III) um den § 28 a erweitert, der es Selbstständigen, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren, seit dem 1.2.2006 erlaubt, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beizubehalten.

Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller

  • innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
  • unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat.
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Antrageingangs bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Es wird ein Einheitsbeitrag von 39,81 Euro (alte Länder)/ 33,56 Euro (neue Länder) im Monat erhoben. Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall nicht an diesem Beitrag, es orientiert sich an einem fiktiven Gehalt (Bemessung).

Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.

Übergangsfrist: Wegen der Antragsfrist wären Personen, die zum 1.2.2006 die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllen, von der Möglichkeit der Weiterversicherung ausgeschlossen. Deshalb sieht eine Übergangsregelung vor, dass auch diese Personen die Weiterversicherung in Anspruch nehmen können, wenn sie den Antrag noch bis zum 31.12.2006 stellen.

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Umsatzsteuersatz für das Legen einer Hausanschlussleitung

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, das die Frage klären soll, ob das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz", bei der der Regulärsteuersatz (von zzt. 16 %) oder, als unselbstständige Nebenleistung, bei der ein Steuersatz (von zzt. 7 %) zum Tragen kommt, anzusehen ist. Der BFH hat nunmehr dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Bezieher derartiger Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten gegen Bescheide mit einer 16-prozentigen Umsatzsteuerberechnung Widerspruch einlegen.

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EuGH-Entscheidung zu den EU-Richtlinien für Überbuchungen und Verspätungen bei Flügen

Nach einer am 17.2.2005 in Kraft getretenen EU-Verordnung können Passagiere, die wegen Überbuchung auf der Strecke bleiben, deren Flüge stark verspätet starten oder gestrichen werden, zwischen 125 und 600 Euro an Ausgleichszahlungen verlangen. Ferner müssen sich die Fluggesellschaften um Ersatz- und Rückflüge, erforderliche Übernachtungen, Verpflegung und Benachrichtigungen kümmern. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.1.2006 (C-344/04) die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für gültig befunden und weiterhin erklärt, dass sie auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

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Für Gebäude soll ein Energiepass eingeführt werden

Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedstaaten einen sog. Energiepass für Gebäude einzuführen. Damit soll erreicht werden, dass potenzielle Hauskäufer und Mieter einen Richtwert über die zu erwartenden Energiekosten bei einem bestimmten Objekt bekommen sollen.

Ziel des Energiepasses ist es, den Hausbesitzern Anreize für die energetische Sanierung der eigenen vier Wände zu bieten. Denn Besitzer eines energiesparenden Hauses müssen weniger fürs Heizen bezahlen und können beim Verkauf u. U. einen höheren Kaufpreis verlangen. Damit in Deutschland der Energiepass eingeführt werden kann, müssen noch die Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.

Es scheint jedoch sicher, dass der Energieausweis in Zukunft vom Eigentümer grundsätzlich bei Bau, Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen vorgelegt und nach spätestens zehn Jahren erneuert werden muss.

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Beworbene Ware muss bei Erscheinen der Werbung vorrätig sein

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Werbung irreführend, wenn mit ihr für eine Ware geworben wird, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird.

Grundsätzlich muss ein Vorrat, der im Regelfall für zwei Tage reicht, vorgehalten werden. Beim Verkauf von Einzelstücken muss grundsätzlich darauf hingewiesen werden.

Der o.g. gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass dann, wenn ein angemessener Vorrat der beworbenen Ware fehlt, die angesprochenen Verbraucher irregeführt werden können, sie vergebens im Geschäft des Werbenden erscheinen und der durch Täuschung hergestellte Geschäftskontakt zum Verkauf anderer Gegenstände in unredlicher, unlauterer Weise ausgenutzt werden kann.

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Schadensersatzanspruch bei negativen öffentlichen Äußerungen einer Bank über die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in einem Urteil vom 24.1.2006 (XI ZR 384/03), dass eine Bank aus einem Darlehensvertrag verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer nicht zu gefährden.

Das ist jedoch dann der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, die Aufnahme dringend benötigter Kredite erheblich zu erschweren und dies beim Darlehensnehmer zu einem wirtschaftlichen Schaden führt.

So können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im o. g. Urteil die Bank als auch ihr Vorstandssprecher gegenüber einem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn das Kreditinstitut öffentlich Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines ihrer gewerblichen Darlehensnehmer äußert.

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Kein "Reißverschlussverfahren" beim Einfädeln auf die Autobahn

Die Regelungen zum sog. Reißverschlussverfahren schreiben vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

In einer für die tägliche Straßenverkehrspraxis wichtigen Frage hat das Oberlandesgericht Köln die maßgeblichen Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht. Danach gilt bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang.

Bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrsteilnehmer und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden.

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Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf auch bei beruflicher Nutzung

Nach ständiger Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, grundsätzlich zu achten. Auch wenn der Vermieter die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke und überwiegend für eigene berufliche Zwecke nutzen möchte, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes gelten.

Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ist schon im Hinblick auf die geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

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Fristen für arbeitspolitische Maßnahmen verlängert

Nachdem der Bundesrat am 21.12.2005 das Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zugestimmt hat, werden die von Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbarten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bis Ende 2007 verlängert.

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:
  • Die Förderung der sogenannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30.6.2006 verlängert.

  • Arbeitslose über 50 Jahre erhalten weiterhin bei Aufnahme einer sozialvesicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf.

  • Arbeitgeber, die einen über 55jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

  • Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlängert.

  • Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.

  • Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1.1.2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31.12.2006 verlängert. Damit wird den Beteiligten mehr Zeit eingeräumt, sich auf das neue Recht einzustellen und die notwendigen Umstellungen vorzunehmen.

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Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Diese gesetzliche Regelung kann jedoch nicht automatisch auf Arbeitnehmer übertragen werden, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung haben. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist jedoch ein Ersatzruhetag zu gewähren. Ferner müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

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Pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung

In der betrieblichen Praxis wird i. d. R. eine monatliche Bruttovergütung im Arbeitsvertrag geregelt. Diese sog. Bruttolohnvereinbarung beinhaltet, dass der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen hat. Der Arbeitgeber kann demnach die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden mit Urteil vom 1.2.2006 (5 AZR 628/04), dass dies auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer gilt. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.

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Arbeit auf Abruf

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Von diesen Regelungen kann jedoch z. B. durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, wie hoch die Vergütung sein muss, wenn der Arbeitgeber nicht die volle vereinbarte Stundenzahl "abgerufen" hat. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Arbeitszeitdeputat.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Unterschreitet der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Mindestabrufdauer der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Vergütungsanspruch für die vereinbarte Abrufzeit.

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Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist, hat der Arbeitgeber nur dann Annahmeverzugsvergütung zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte eine Arbeitnehmerin erst nach sieben Monaten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an.

Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass die Arbeitnehmerin für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung hat.

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Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neuartige Behandlungsmethode

Es ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, einen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen.

Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf versprechen.

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Fälligkeitstermine

Fälligkeitstermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, Soli.-Zuschlag 10.3.2006
Sozialversicherungsbeiträge 29.3.2006

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Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1.2003 - 30.6.2003 1,97 %
1.7.2003 - 31.12.2003 1,22 %
1.1.2004 - 30.6.2004 1,14 %
1.7.2004 - 31.12.2004 1,13 %
1.1.2005 - 30.6.2005 1,21 %
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17 %
ab 1.1.2006 1,37 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!


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Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)

Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli  
Februar   August  
März   September  
April   Oktober  
Mai   November  
Juni   Dezember  
Verbraucherpreisindex
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6

Verbraucherpreisindex
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3

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