Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2005
Veröffentlicht:21.11.05Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab 1.1.2006 | ||||
Bis 31.12.2005 müssen Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats
gezahlt werden, zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Für danach gezahlte Arbeitsentgelte sind die Beiträge zum 15. des
Folgemonats fällig.
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2005/2006 | ||||
Für alle Steuerpflichtigen
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Für Unternehmer
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Für Hausbesitzer/Vermieter
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Für Kapitalanleger
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Die englische "Limited" und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter | ||||
Die Gründung einer GmbH in Deutschland setzt neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen
notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro voraus, wobei die Hälfte (also 12.500 Euro) auf ein Bankkonto der
GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss. In Großbritannien kann dagegen eine "Limited" schon mit einem
Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,50 Euro gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar
schon binnen 24 Stunden. Die englische Limited ist genau wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe - die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Sie muss mindestens einen Direktor haben, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Die Direktoren haben im Rahmen der Gesellschaftssatzung und der Gesetze die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und vertreten sie gemeinsam (abdingbar durch Satzungsrecht). Soweit von der Satzung nicht abweichend geregelt, kann der Direktor gleichzeitig Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Wie bei der GmbH (Fremdgeschäftsführer) ist die Geschäftsführung also durch Fremdorganschaft möglich. Ein weiteres obligatorisches Organ der englischen Limited ist der company secretary. Eine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es für ihn nicht. Er kann in etwa mit einem Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter verglichen werden. Die ihm zugewiesenen Aufgaben sind verwaltender und fürmeller Natur. Auch ein Direktor kann die Funktion des Schriftführers übernehmen, sofern er nicht der einzige Direktor ist, d. h., wenn die Gesellschaft nur einen Direktor hat, kann er nicht gleichzeitig Schriftführer sein. Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Wege einer ordinary resolution, d. h. mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt beispielsweise auch für die Abwahl eines Direktors. Die Art der Abstimmung, d. h. ob sie nach Köpfen oder Anteilen erfolgt, richtet sich nach der Satzung der Gesellschaft. Im Zweifel ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen. Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sind sozialversicherungsrechtlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, werden entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft beurteilt. Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, gilt zu beachten, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Limited ist grundsätzlich die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist und objektive Zweifel über den Status bestehen. |
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Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages | ||||
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des
Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen. Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen. |
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Genossenschaften werden europäisch | ||||
Das Bundesjustizministerium hat am 19.10.2005 einen Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts
den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einführung der Europäischen
Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europäischem
Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht. Ziel des Gesetzes ist es, dass die neue Rechtsform der Europäischen Genossenschaft Genossenschaften die grenzüberschreitende Betätigung erleichtern soll. Um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Genossenschaft gegenüber der SCE zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf neben den Ausführungsvorschriften zum europäischen Recht eine maßvolle Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor:
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Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger | ||||
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das
Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Bisher besteht ein solcher Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften selbstständig
Tätiger nicht und Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, können gepfändet
werden. Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz soll die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert werden. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem gewissen Umfang zu erhalten, soll in einem ersten Schritt die Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt werden. Die geplanten gesetzlichen Regelungen sehen einen Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen jedoch nur vor, wenn
Das Gesetz soll einen Tag nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. |
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EuGH entscheidet über Immobilienkauf als "Haustürgeschäft" | ||||
Hintergrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren Rechtsstreitigkeiten zwischen
Banken und Anlegern. So erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an
Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurückzuzahlen. Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbstständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein "einheitliches Finanzgeschäft" bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde. |
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Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation | ||||
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung,
ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist z. B. bei einer willkürlichen
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern,
gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung nach sachlichen Kriterien. So entspricht die Gruppenbildung dann sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden will. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stellten die Richter aber klar, dass ein unterschiedliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung darstellt. |
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Arbeitszeugnis - Unterschrift | ||||
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung
eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über
den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet
werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das
gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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