Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - April 2005
Veröffentlicht:22.03.05Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt | ||||
Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen
zusteht, der die Einkunftsquelle fürtführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten
gelten. Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde. Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist. Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will. Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden. |
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Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung | ||||
Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung
der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt dabei nicht voraus, dass der Schenker dem
Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch
mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Schenker in diesem Fall dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war. Wie der BFH fürner entschieden hat, kann ein Grundstück auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf. In allen genannten Fällen bedarf die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel keiner bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein. Anmerkung: Sofern für solche Objekte auch eine Eigenheimzulage möglich wäre und in Anspruch genommen werden soll, müsste der mittelbar Beschenkte zumindest teilweise eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall fachlichen Rat einzuholen. |
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Arbeitszimmer im eigenen Haus bei Vermietung an den Arbeitgeber | ||||
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro,
so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen,
in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004 entschieden. Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beispielsweise einem Mietverhältnis zuwendet. Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden. |
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Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses | ||||
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet
und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55.
Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro.
Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat. Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen. |
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Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen | ||||
Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger
des Unternehmens zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig
wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich
gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche
Anmeldung gesetzten Rechtsschein an. (Mit-)Unternehmer ist, wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt. (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. (Mit-)Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Bei Handelsvertretungen wird entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative abgestellt. Häufig sind hier in der Praxis Konstellationen anzutreffen, bei denen ein Ehepartner (meistens die Ehefrau) nach außen hin als Unternehmer (Strohmann) fungiert, während der andere Ehepartner (der Ehemann) die unternehmerische Initiative ergreift, alle Entscheidungen trifft und auch über das Vermögen des Unternehmens verfügt. Bei einer Handelsagentur, die in Form eines Familienbetriebs geführt wird, kommt es demnach darauf an, wer hauptsächlich Unternehmerinitiative ergreift. Entsprechend sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 4.11.2004 (III R 21/02) die Einnahmen nicht dem "Strohmann", sondern dem Ehemann zuzuordnen und von ihm auch zu versteuern. |
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Die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum Realsplitting kann nachträglich weder zurückgenommen noch beschränkt werden | ||||
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter
weiteren Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dieses mit Zustimmung
des Empfängers beantragt. Mit der jeweiligen Unterschrift des antragstellenden Gebers und des zustimmenden Unterhaltsempfängers (gesetzlich verankertes Korrespondenzprinzip) wird eine Sicherstellung des Abzugs von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben einerseits und eine Versteuerung als sonstige Einkünfte andererseits gewährleistet. Die jeweilige steuerliche Auswirkung ist hierfür unerheblich. Es steht den Beteiligten gemeinsam frei, ihren Gestaltungsspielraum mit einem entsprechenden Antrag und dessen Zustimmung zu nutzen. Sich ergebende steuerliche Vor- oder Nachteile können nur zivilrechtlich untereinander ausgeglichen werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) entschieden, dass Geber und Empfänger beim Realsplitting ihren für das Kalenderjahr gestellten Antrag auf Sonderausgabenabzug bzw. ihre Zustimmung zur Versteuerung nicht auch nicht übereinstimmend zurücknehmen können. Die Zustimmung des Empfängers kann folglich nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden. Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgabe abziehen. Der Empfänger muss die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur vorgenannten Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Ein wirksamer Wiederruf zum Realsplitting kann somit nur vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll. Adressat des Wiederrufs ist das Veranlagungsfinanzamt des Steuerpflichtigen oder des Unterhaltenen. |
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Vordruck Einnahmen-Überschuss-Rechnung | ||||
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung
eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, will es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine fürmlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesen Fällen muss die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen. Der entsprechende Vordruck kann auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Siehe hierzu unter: http://www.bundesfinanzministerium.de. |
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Abschreibung neuer Softwaresysteme | ||||
Der Erwerb von Computerprogrammen als Anwendersoftware führt zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern,
wenn das Eigentum oder ein Lizenzrecht am Programm erworben wird. Lizenzrechte an Software sind Wirtschaftsgüter, die nur linear
abgeschrieben werden dürfen. Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter derzeit keine Hinweise oder
Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger System-Software enthält, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für
die Software von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen. Sofern das vorhandene Softwaresystem regelmäßig der veränderten Entwicklung im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems angepasst wird (Updates), sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstehenden eigenen Personalkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. |
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Neue Regelungen bei Überbuchung oder Verspätung | ||||
Am 17.2.2005 ist eine für alle Fluggesellschaften und Flughäfen der europäischen
Mitgliedstaaten gültige EU-Verordnung in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung können Passagiere, die wegen Überbuchung auf
der Strecke bleiben, deren Flüge stark verspätet starten oder gestrichen werden, zwischen 125 und 600 Euro an Ausgleichszahlungen
verlangen. Ferner müssen sich die Fluggesellschaften um Ersatz- und Rückflüge, erforderliche Übernachtungen, Verpflegung
und Benachrichtigungen kümmern. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge,
sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Passagiere zusammengestellt:
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Kostenvoranschlag bzw. Angebot | ||||
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene
Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers
eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich
entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind. Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken. Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet. Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fürdern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten. |
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Informationspflicht bei Verkauf im Internet | ||||
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von
Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen
Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 5 U 187/03) |
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Informationspflicht bei Werbung im Internet | ||||
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie
auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die
der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand,
dass der interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der
Aufmerksamkeit zu berücksichtigen. Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 I ZR 222/02) |
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Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters | ||||
In einem Fall aus der Praxis war eine Mieterin mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand
geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung
und Herausgabe geklagt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses,
wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die nachträgliche Begleichung von Mietrückständen eine fristlose Kündigung und auch eine vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam werden lassen. Die Richter entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne Weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. (BGH-Urt. v. 16.2.2005 VIII ZR 6/04) |
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Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über Gehaltserhöhung | ||||
Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der
hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.
Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie
verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt. Der Arbeitnehmer bedarf der Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können und kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen. Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar. Ferner greift das Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der von der Gehaltserhöhung ausgeschlossene Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 5 AZR 664/03) |
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Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe | ||||
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der
Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer
wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung. (BAG-Urt. v. 12.1.2005 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01) |
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Vorsorgeuntersuchungen sind von der Praxisgebühr befreit | ||||
In seiner Pressemitteilung vom 4.3.2005 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
nun klargestellt, dass Vorsorgeuntersuchungen, wie die Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs, Schwangerschaftsvorsorge, der
Gesundheits-Check-up, die Untersuchungen zur Zahnvorsorge und Schutzimpfungen von der Praxisgebühr befreit sind. Die Vorsorgeuntersuchung beschränkt sich dabei nicht auf die unmittelbare ärztliche Tätigkeit, sondern umfasst auch ein Informationsgespräch des Arztes mit der Patientin und dem Patienten. Auch die anschließende Beratung ist Teil der Vorsorgeuntersuchung und damit nicht praxisgebührpflichtig. Einen detaillierten Überblick aller Vorsorgemaßnahmen finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter: http://www.bund.de. |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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