Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2002

Veröffentlicht:09.08.02
Inhaltsverzeichnis



Änderung beim anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 12.9.2001 seine Rechtsprechung zum so genannten anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert. Auch wenn die durch zwei Urteile hervorgerufene neue Betrachtungsweise des BFH für manchen Steuerpflichtigen vorteilhafter sein kann, ist sie nicht minder kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb – vor – jeder Aktion im Zusammenhang mit Immobilienkäufen, -instandsetzungen oder -modernisierungen das Gespräch mit Ihrem steuerlichen Berater.

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Handelt es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung hatten Instandhaltungsaufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, bisher grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (z. B. für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach neuester Auffassung des BFH allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).

  • Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes im Anschluss an den Erwerb sind Anschaffungskosten, wenn sie geleistet werden, um das Gebäude "in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen", d. h. um es bestimmungsgemäß nutzen zu können. Die konkrete Art und Weise, in der das Grundstück zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber. Will er ein leer stehend erworbenes Gebäude zu Wohnzwecken nutzen, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll).

    Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit; ihre Kosten sind Anschaffungskosten. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und der Fenster ausschlaggebend. Abgesehen davon sind Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für seine Nutzung unerlässlich sind, z. B. bei einer defekten Heizung, bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden.

    Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten. Sie sind als Werbungskosten sofort absetzbar.
  • Wird ein Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs bereits genutzt, z. B. durch Vermietung, und setzt der Erwerber die Vermietung fürt, so ist das Gebäude insoweit bereits betriebsbereit. Aufwendungen nach dem Erwerb sind dann entweder sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer "wesentlichen Verbesserung" und damit zu Herstellungskosten führen. Dies ist der Fall, wenn durch die Modernisierung vor allem der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und der Fenster ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.
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Angabe der Steuernummer in einer Rechnung
In nach dem 30.6.2002 ausgestellten Rechnungen hat der Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen gesetzlichen Anforderungen in einem Schreiben wie folgt konkretisiert:

  • Unternehmer: Jeder Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Die Steuernummer ist auch in Rechnungen anzugeben, mit denen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung unterliegen, abgerechnet werden. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift bzw. eine elektronische Abrechnung.
    Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, abrechnen, sind nicht zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft in ihren Rechnungen die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers anzugeben.

  • Steuernummer: Die Steuernummer ist die für Zwecke der Besteuerung vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat, ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z. B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt. Die Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt nicht. Die Angabe der Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung reicht nicht aus. In Gutschriften, die nach dem 30.6.2002 erteilt werden, muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten sein. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine gültige Steuernummer mitzuteilen. Dies gilt auch für die von einem inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer eines ausländischen Unternehmers.

  • Eigengeschäft, Vermittlung: Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der Steuernummer Folgendes: Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer an. Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die Steuernummer des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben. Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt, kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Unterlagen zu erläutern.

  • Sonderfälle: In Kleinbetragsrechnungen und in Fahrausweisen ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich. Unter weiteren Voraussetzungen ist ein Vertrag – z. B. Miet- oder Leasingvertrag – als Rechnung anzusehen. Ein nach dem 30.6.2002 geschlossener Vertrag erfüllt die Anforderung, wenn er die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthält. Der Hinweis in dem Vertrag auf andere Unterlagen, die die Steuernummer enthalten, genügt nicht. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren.

  • Vorsteuerabzug: Die Angabe der Steuernummer ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Zur Gleichbehandlung von Rechnungen und Gutschriften in Bezug auf den Vorsteuerabzug gilt aus Vereinfachungsgründen für Gutschriften das Gleiche.

Anmerkung: Das Umsatzsteuergesetz schreibt das Aufzeigen der Steuernummer in der Rechnung vor. Fehlt diese, hat dies zwar wie oben erwähnt keine Konsequenz für den Vorsteuerabzug.

Das Bundesfinanzministerium nimmt jedoch auf die Nachfrage nach den Auswirkungen auf das Fehlen der Steuernummer wie folgt Stellung: "Die für die Durchführung des Umsatzsteuergesetzes zuständigen Finanzverwaltungen der Länder werden insbesondere im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen auf die Einhaltung der Vorschrift zu achten haben. Wenn die Angabe der Steuernummer fehlt, müssen die Unternehmer ebenfalls mit Überprüfungen rechnen."

Unabhängig von der steuerlichen Rechtslage sei darauf hingewiesen, dass einige – vor allem größere Unternehmen – von ihren Zulieferern Rechnungen ohne Steuernummer nicht akzeptieren.
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Trinkgelder bleiben künftig steuerfrei
Nach bisheriger Rechtslage gehören Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite erhalten, bei Übersteigen des Freibetrages von 1.224 Euro im Kalenderjahr zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Bundestag hat nun einstimmig beschlossen, dass Trinkgelder rückwirkend ab 1.1.2002 in vollem Umfang steuerfrei bleiben. Die betroffenen Berufsgruppen wie Kellner, Handwerker, Taxifahrer bzw. Friseure müssen demnach die Einnahmen nicht mehr versteuern. Das Bundesfinanzministerium beurteilte die Steuerbefreiung zurückhaltend. Der Vereinfachung auch für die Finanzverwaltung stünden voraussichtlich geringere Löhne im Gaststättengewerbe und dadurch Steuerausfälle gegenüber.
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Kindergeld, Kinderfreibetrag bei Auslandssprachaufenthalt
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld bzw. beim Kinderfreibetrag auch dann berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Der Bundesfinanzhof hatte über die Gewährung von Kindergeld in einem Fall zu entscheiden, in dem das Kind eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses einen Sprachkurs im Ausland besuchte.

Dabei kam er zu dem Entschluss, dass ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht.
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Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel
Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ermitteln ihren Gewinn z. T. durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), weil sie die Gewinngrenze von 25.000 Euro im Wirtschaftsjahr bzw. die Umsatzgrenzen von 260.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten bzw. vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert wurden. Es ist jedoch zu überprüfen, ob eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung noch zulässig ist.

Die steuerliche Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung kann sich bereits aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Nach der Neufassung des HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler ab einer gewissen Größenordnung grundsätzlich unter die Buchführungspflicht. Eine steuerliche Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung kann sich wegen Überschreitens einer der vorher genannten Grenzen (Gewinn, Umsatz) ergeben.

Ist ein Steuerpflichtiger davon ausgegangen, gar nicht gewerblich tätig und demnach auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, für Zwecke der Besteuerung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erklären zu müssen, so ist der Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen zu ermitteln (Schätzung).
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Zuordnung von Renovierungsaufwendungen nach Auszug des Mieters
Aufwendungen, die der Vermieter nach Auszug des Mieters für die Renovierung der Wohnung vornimmt, die er alsbald selbst bewohnen will, und die er mit Rücksicht auf diese Nutzung tätigt, sind privat veranlasst. Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter diese Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, getätigt werden. In diesem Fall sind die Aufwendungen sofort abziehbare Werbungskosten.
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Steuerhinterziehung bei Tafelgeschäften
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einem Verfahren, das die Sichtung und Verwertung von Kundenunterlagen bei der Durchsuchung von Banken sowie die Beweismittelbeschlagnahme im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren betrifft, zu entscheiden. Im Urteilsfall wertete die Steuerfahndung im Rahmen von Durchsuchungen auch Unterlagen zu Wertpapiertafelgeschäften aus, indem sie die bankinternen Verrechnungskonten, über die Tafelgeschäfte abgewickelt wurden, mit zur gleichen Zeit erfolgten Barabhebungen entsprechender Geldbeträge von Kundenkonten abglichen.

Das BVerfG stellt in seinem Urteil fest, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein Depot für sich allein zwar noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet. Anders verhält es sich jedoch, wenn Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung vorliegen. Wer bei einem Kreditinstitut Konten und Depots führt, gleichwohl aber seine Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigt, sodass sie anhand der über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich sind, setzt sich dem Verdacht aus, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gestellt. (BVerfG Beschluss v. 1.3.2002 – 2 BvR 972/00)
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Widerruf einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzung
des GmbH-Geschäftsführers

Versorgungszusagen an den GmbH-Geschäftsführer sind nur dann dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.

Ebenso wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende nicht durch eine entsprechende Erklärung von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten.

Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des GmbH-Geschäftsführers sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr haben die BGH-Richter die entsprechenden Voraussetzungen bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat. (BGH-Urt. v. 11.3.2002 – II ZR 5/00)
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Sozialversicherungsbeiträge – Haftung des nicht zuständigen GmbH-Geschäftsführers
Ein "Vorenthalten" der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für deren Nichtabführung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die GmbH im Fälligkeitszeitpunkt die Möglichkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hatte. Begründet nun eine erkennbar eingetretene finanzielle Krisensituation einer GmbH, dass die Abführung der Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge unterbleiben könnte, ist auch der nach der internen Kompetenzregelung nicht zuständige GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, die Abführung der Beträge zu überwachen und auf die Erfüllung dieser Verpflichtung hinzuwirken. Unternimmt dieser jedoch nichts, so ist auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass er es billigend in Kauf genommen hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Krankenkasse abgeführt werden.

Der nicht zuständige GmbH-Geschäftsführer haftet, nach Auffassung des OLG Rostock, daher gegenüber der Krankenkasse in einem solchen Fall für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile. Begründet er diese Tatsache mit der seinerzeitigen Zahlungsunfähigkeit der GmbH, so trifft ihn für diese Voraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. (OLG Rostock, Urt. v. 13.9.2001 – 1 U 261/99)

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte eine ähnlichen Fall zu beurteilen. Es führte als Begründung aus, dass trotz interner Zuständigkeitsregelungen der eigentlich nicht zuständige Geschäftsführer jedoch Kraft seiner Allzuständigkeit als Leitungsorgan noch für gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssten, haftet. Eine entsprechende Überwachungspflicht kommt gerade in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint. (OLG Schleswig, Urt. v. 7.12.2001 – 14 U 12/01)
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Deaktivierungsgebühr bei Handyverträgen
Der Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob eine berechnete Deaktivierungsgebühr, die bei der Kündigung eines Mobiltelefonvertrages berechnet wurde, mit dem Gesetz vereinbar ist. Mit der Gebühr sollten u. a. die Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos sowie die Erstellung eines Kündigungsreports mit anschließender Netzabschaltung abgegolten werden.

Die Richter führten an, dass die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses rechtswidrig ist, weil hier der Telefonanbieter Aufwendungen auf die Verbraucher abwälzen will, die bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entstanden sind. (BGH-Urt. – III ZR 199/01)
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Verlust eines Fahrzeugschlüssels – Mitteilung an die Teilkaskoversicherung
Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels stellt eine Gefahrerhöhung in der Teilkaskoversicherung dar, weil hierdurch das versicherte Risiko des Kfz-Diebstahls dauerhaft gesteigert wird. Der Versicherungsnehmer muss den Verlust des Schlüssels deshalb der Versicherung unverzüglich anzeigen. Andernfalls kann die Versicherung bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund unterlassener Anzeige von der Leistungsverpflichtung frei werden.
(OLG Nürnberg, Urt. v. 28.3.2002 – 8 U 4326/01)
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Zusatzleistungen neben einem Werkvertrag
In der Praxis werden zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern häufig Werkverträge mit einer Pauschalpreisvereinbarung abgeschlossen. Rechnet der Auftragnehmer im Werkvertrag nicht vorgesehene Leistungen ab, stellt sich die Frage, inwieweit der Auftraggeber diese Leistungen zu vergüten hat.

Der Bundesgerichthof (BGH) nimmt in einem Urteil zu dieser Sachlage wie folgt Stellung: "Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein.

Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben." (BGH-Urt. v. 8.1.2002 – X ZR 6/00)

Als Begründung führten die BGH-Richter aus, dass die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewusst nicht vorgesehen sind, vom Besteller nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden kann. Macht der Auftragnehmer nun derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für diese aus einer zusätzlichen Beauftragung entstandenen Forderungen. So hat er u. U. darzulegen und zu beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalvertrages sind.
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Architektenpflicht bei Objektüberwachung
In der Praxis wird bei der Planung und Errichtung eines Bauwerkes der Architekt neben der Bauplanung auch häufig mit der Objektüberwachung beauftragt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 4.4.2002 (VII ZR 295/00) aufgezeigt, welche Pflichten sich aus dieser Beauftragung für den Architekten ergeben.

"Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen."
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Neues Urhebervertragsrecht zum 1.7.2002
Das neue Urhebervertragsrecht sieht vor, dass Urheber, die für ihre Leistungen keine angemessene Vergütung erhalten haben, grundsätzlich eine Anpassung der Vergütung beanspruchen können. Angemessen sind Vergütungen, die nach den von den Branchen selbst aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelt sind.

Fehlen solche Vergütungsregeln, so bestimmt das Gesetz mit einer Legaldefinition die angemessene Vergütung nach der Branchenpraxis, sofern diese der Redlichkeit entspricht. Weil die Angemessenheit der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist, soll dann, wenn ein Werk später zu einem "Verkaufsschlager" wird, ein sog. "Bestsellerparagraph" als Fairnessausgleich helfen.
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Kündigung des Darlehensvertrags bei Wegfall der Sicherheit
Beim Abschluss von Darlehensverträgen werden in der Praxis unter anderem auch Lebensversicherungen als Sicherheit gestellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Bank den Darlehensvertrag kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer (bzw. Versicherungsnehmer) die Lebensversicherung kündigt.

Eine Bank darf einen entsprechenden Darlehnsvertrag nicht ohne weiteres außerordentlich kündigen, so die OLG-Richter, sofern der Darlehensnehmer die Raten pünktlich und in vertragsgemäßer Höhe zahlt und die Versicherung einen vergleichsweise geringen Gegenwert hat. So ist eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn der Bank nicht zuzumuten ist, das Darlehen weiter beim Darlehensnehmer zu belassen. Aus der Kündigung einer Lebensversicherung kann nicht automatisch eine Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers abgeleitet werden. (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.2.2002 – 24 U 5/01)
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Verbotene Konkurrenztätigkeit – Erstattung der Detektivkosten
In den meisten Arbeitsverträgen wird festgehalten, dass der Arbeitnehmer keiner Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nachgehen darf. Nicht alle betroffenen Arbeitnehmer halten sich jedoch an diese Vereinbarung; und einen Verstoß zu entdecken und zu beweisen, gelingt dem Arbeitgeber nicht in jedem Fall. Deshalb nehmen hier Arbeitgeber ggf. professionelle Hilfe in Anspruch und beauftragen einen Detektiv mit dieser Aufgabe. Das Landesarbeitgericht Köln hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die so entstandenen Detektivkosten zu erstatten sind.

Die LAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass für eine Erstattung das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive maßgeblich ist. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder er ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. (LAG Köln, Urt. v. 10.10.2001 – 7 Sa 932/00; rkr.)
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Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vergütung
Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt.

Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering (im entschiedenen Fall weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer), kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten. (BAG-Urteil v. 13.2.2002 – 5 AZR 713/00)
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Erweiterung von Mutterschutzfristen
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts, das bereits am 20. Juni 2002 in Kraft trat, wird eine EG-Richtlinie zum Mutterschutz endgültig umgesetzt.

Nach bisherigem Recht betrug die regelmäßige Mutterschutzfrist vor der Geburt sechs Wochen und nach der Geburt acht Wochen. Bei dieser Regelung wurde nicht berücksichtigt, dass die sechswöchige Schutzfrist nicht gegeben war, wenn ein Kind schon vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kam. Nach dem neuen Gesetz haben nunmehr alle Mütter, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen (bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten von 18 Wochen). Um dieses zu gewährleisten, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht genommen werden konnten.

Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich die Mütter noch am 20.6.2002 in der Schutzfrist befanden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die Elternzeit wahrnehmen.

Zusätzlich wurde mit der Gesetzesänderung die Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigt; Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 12.08. 19.08.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
12.08. 19.08.**
Gewerbesteuer 15.08. 20.08.*
Grundsteuer 15.08. 20.08.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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