Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2004
Veröffentlicht:23.11.04Der Pflegeversicherungsbeitrag wird für Kinderlose erhöht | ||||
Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen
Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene differenzierte Behandlung zwischen
Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt werden, deren Nichtbeachtung vom Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde. Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Zuschlag muss vom Versicherten allein getragen werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Damit will man eine Erhöhung der Lohnnebenkosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von 1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in Höhe von 1,1 % (Ausnahme: Im Bundesland Sachsen tragen Arbeitgeber 0,35 % und Arbeitnehmer 1,6 %). Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Dazu gehören z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts, Auszug aus dem Familienbuch usw. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum 30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt. Anmerkung: Alle Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer kurzfristig über die Neuregelung informieren und diese bitten, zur Vermeidung des Beitragszuschlags gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise vorzulegen. |
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Finanzierung von Zahnersatz neu geregelt | ||||
Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1.1.2005 vorgesehene gesonderte Finanzierung des
Zahnersatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch das "Gesetz zur Anpassung und Finanzierung von Zahnersatz" rückgängig
gemacht. Die Neuregelung sieht vor, dass der ursprünglich zum 1.1.2006 vorgesehene zusätzliche Beitragssatz bereits zum 1.7.2005 von 0,5 Prozentpunkten auf 0,9 Prozentpunkte angehoben wird und der Zahnersatz im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem gleichen Anspruch auf Leistung erhalten bleibt. Dieser zusätzliche Beitragssatz wird zum 1.7.2005 in Kraft treten und muss von den Versicherten mit Ausnahme von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen allein getragen werden. Parallel werden die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Zudem wird denjenigen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, die bereits im Hinblick auf eine durch das GMG vorgesehene Wechselmöglichkeit Verträge mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben. |
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende | ||||
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Für alle Steuerpflichtigen Bereits mit dem "Steuersenkungsgesetz" der sog. Unternehmenssteuerreform , das zum Großteil zum 1.1.2001 in Kraft trat, wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduziert sich ab dem 1.1.2005 der Eingangssteuersatz auf 15 %. Im Jahr 2004 liegt der Eingangssteuersatz bei 16 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst 43 % vorgesehen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz" legt jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest. Im Jahr 2004 kommt noch ein Spitzensteuersatz von 45 % zur Anwendung.
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Für Unternehmer
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Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internetauktionen gewerblicher Anbieter | ||||
Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages
bezieht, steht grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht, so weit nicht ein anderes bestimmt ist,
jedoch nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf Internetauktionen, wie z. B. bei eBay, zutrifft. In seinem Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) kam er zu dem Entschluss, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Versteigerung, bei der dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei Internetauktionen, wenn der Vertrag durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers also nicht durch einen oben erwähnten Zuschlag zustande kommt. Darüber hinaus fürdert aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung des Widerrufs, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes. |
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Unrechtmäßiges Kopieren von Website-Inhalten | ||||
Für den Fall der unrechtmäßigen Übernahme von Inhalten von Websites aus dem Internet
haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. in zwei Urteilen zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch auch einen eher
untypischen Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannt. In den entschiedenen Fällen hatte ein Rechtsanwalt, der auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwaltssuchdienst eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten, Informationen zum Online-Recht und auch juristische Aufsätze anbot, geklagt, weil ein anderer Rechtsanwalt diese Aufsätze übernommen und auf den Seiten seiner Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät eingestellt hatte, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Dabei übernahm dieser nicht nur die Inhalte der betreffenden Aufsätze, sondern auch das komplette Layout der Beiträge. Außerdem hatte er bei einem für eine Zeitschrift verfassten Beitrag den Namen seines Kollegen einfach gegen seinen eigenen Namen ausgetauscht. Entscheidend für die Urteile war, dass der Name des Autors entfernt und ersetzt wurde. Bei der unberechtigten Einstellung der Beiträge eines fremden Autors und der Veränderung seines Namens sei ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte des Autors anzunehmen, der nicht nachträglich durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise ausgeglichen werden könne. Vielmehr soll mit der Zahlung eines entsprechenden Schmerzensgeldes eine gewisse Genugtuung verbunden sein. (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 4.5.2004 11 U 6/02 und 11 U 11/03) |
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Unaufgeforderte Werbeanrufe im gewerblichen Bereich | ||||
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich bei einer Werbung mit Telefonanrufen
gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung um eine unzumutbare Belästigung. Nur dann kann eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden, wenn der Angerufene ein sachliches Interesse an der Werbung hat und sich dieses Interesse gerade auch auf eine Kontaktaufnahme per Telefon bezieht. Dies trifft ebenfalls auf Gewerbetreibende und Freiberufler zu. (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 8.7.2004 6 U 59/04) |
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Formularklauseln in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen | ||||
Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die
Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen, jedoch ist eine fürmularvertragliche Bestimmung, die den Mieter
mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung
nicht vereinbar. Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der im vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, Fassung I, enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden. In einem Urteil vom 23.6.2004 (VIII ZR 361/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume zu Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, der die o. g. allgemein üblichen Fristen unterschreitet, in vollem Umfang unwirksam ist. Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Wenn der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet, sind die Kosten des Sachverständigen im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs i. d. R. als Schadensposten erstattungsfähig. (BGH-Urt. v. 26.5.2004 VIII ZR 77/03) |
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Neue Tragfähigkeitsprüfung vor Gründung einer Ich-AG | ||||
Seit dem 1. November 2004 wird die Förderung einer Ich-AG durch die Agenturen für Arbeit von der Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht. Die Prüfung der Tragfähigkeit soll das Risiko verringern, dass Gründerinnen und Gründer mit ihrer Ich-AG scheitern und ihnen größere Sicherheit für die erfolgreiche Umsetzung ihrer Geschäftsidee geben. Gleichzeitig soll dadurch Missbrauchsfällen vorgebeugt werden. Expertisen können Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände oder Kreditinstitute fürtigen. |
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Schwarzarbeit Nichtigkeit eines freien Dienstverhältnisses | ||||
In einem freien Dienstverhältnis führt ein beiderseitiger Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrags. Demgegenüber führt die Abrede in einem Arbeitsvertrag, die Arbeitsvergütung
"schwarz", also ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen, regelmäßig
nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig. (BAG-Urt. v. 24.3.2004 - 5 AZR 233/03) |
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Fristlose Kündigung bei dauerhafter Erkrankung | ||||
Eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer bei dauerhafter Erkrankung eines Bezirksvertreters ist
wirksam, wenn dessen Gesundheitszustand eine Leistungserbringung unmöglich macht und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine
baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Die Zweiwochenfrist bei der Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist auf die Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht anwendbar. Allerdings hat eine solche in angemessener Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund zu erfolgen. (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 9.2.2004 5 U 284/03) |
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Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung | ||||
Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder
durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich
erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem
kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 2 AZR 659/03) |
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Elternzeit (Erziehungsurlaub) Berücksichtigung bei Sozialplanabfindung | ||||
Grundsätzlich haben die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile
aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum. So dürfen
sie beispielsweise bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auf die Dauer der bisherigen Beschäftigung abstellen. Bei der Berechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer müssen Zeiten, in denen sich die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer in der Elternzeit (vorher Erziehungsurlaub) befanden, als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. (BAG-Urt. v. 12.11.2002 1 AZR 58/02) Nun entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch anders. Wird bei der Ermittlung der Abfindung auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt, so muss nach Meinung der europäischen Richter bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit die Zeit der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt werden. (EuGH, Urt. v. 8.6.2004 C-220/02) |
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Kündigung bzw. Sonderkündigungsrecht bei Krankenkassen | ||||
Versicherungspflichtige haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse unterjährig
mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder anschließend
18 Monate gebunden. Mitglieder der Krankenkassen haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, soweit ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöht. Die 18-monatige Bindungswirkung gilt in diesen Fällen nicht. Das Sonderkündigungsrecht gilt grundsätzlich für alle Versicherungspflichtigen und -berechtigten, unabhängig davon, ob sich die Beitragssatzerhöhung direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt. Die gesetzliche Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bei Beitragssatzerhöhungen beträgt zwei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhöhung an. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und das Landessozialgericht Essen haben jeweils in einem Beschluss entschieden, dass einem Versicherten auch dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse zusteht, wenn sie im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht. (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.8.2004 5 ER 49/04 KR-, LSG Essen, Beschl. v. 9.7.2004 L 2 B 16/04 KR ER) |
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Wohnungseigentümerversammlung Beschluss zum Tagungsordnungspunkt "Sonstiges" |
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Zur Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der
Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung bezeichnet ist. Demnach können unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" nur
Beschlüsse über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wirksam gefasst werden. Die Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach eines Hauses gehört jedoch nicht zu diesen Bagatellen. (BayObLG, Beschl. v. 8.4.2004 2Z BR 233/03) |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
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