Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2004

Veröffentlicht:18.06.04
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex


      Voller Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude – (einschränkende) Stellungnahme der Finanzverwaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits am 24.7.2003 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.5.2003 zur Umsatzsteuerpflicht der privaten Verwendung einer dem Unternehmen zugeordneten Wohnung bestätigt (siehe Beitrag Nr. 2, August 2003). Nach dieser Rechtsauffassung kann ein Unternehmer, der einen Teil eines Gebäudes zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und die übrigen Räumlichkeiten für eigene Wohnzwecke nutzt, den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten geltend machen, wenn er das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zuordnet. Bisher war ein Vorsteuerabzug für die eigengenutzte Wohnung nicht möglich. Die private Verwendung muss er im Gegenzug der Umsatzsteuer (USt.) unterwerfen. Die Finanzverwaltung hatte sich zunächst geweigert, die neuen Rechtsgrundsätze anzuwenden. Nun äußert sie sich gleich in drei Schreiben dazu. Die geänderte Rechtslage wird zwar akzeptiert, die Auslegung der Entscheidungen und deren Folgewirkung erfolgt jedoch sehr fiskalisch und wird sicherlich zu weiteren Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung führen.

  • Die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen ist beim Finanzamt zu erklären: Eine gemischte Nutzung liegt nur dann vor, wenn das Grundstück sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch genutzt wird. Das gemischt genutzte Gebäude kann als einheitlicher Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Da auch eine andere Entscheidung möglich ist, muss der Unternehmer in dieser Frage künftig eine ausdrückliche Zuordnung treffen.
    Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde. Will der Unternehmer das gesamte Grundstück dem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch nehmen zu können, sollte er den entsprechenden Vorsteuerabzug im Rahmen der USt-Voranmeldungen spätestens mit Abgabe der USt-Jahreserklärung für das Jahr, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, geltend machen. Kann aus dem Umfang der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen geschlossen werden, muss sich der Unternehmer spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung dazu äußern, ob und in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat.

  • Der Vorteil des zusätzlichen Vorsteuerabzugs für den selbstgenutzten Teil soll quasi auf zehn Jahre zurückzuzahlen sein: Die Nutzung des privaten Teils des Gebäudes ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Was die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrifft, will die Finanzverwaltung nicht von den ertragsteuerlichen Grundsätzen (Nutzungsdauer 50 Jahre) – wie bisher angenommen – ausgehen, sondern auf den umsatzsteuerlich maßgeblichen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren abstellen.

    Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein am 1.1.2002 für 200.000 Euro zuzüglich USt erworbenes Zweifamilienhaus je zur Hälfte für sein Unternehmen bzw. zu eigenen Wohnzwecken. Er beruft sich auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.7.2003 und macht den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Höhe von 32.000 Euro im Jahr 2002 geltend.
    Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe beträgt ab 2002 – zehn Jahre lang – jährlich 1/10 der 50%igen Anschaffungskosten = 10.000 Euro. Die USt beträgt 16 % von 10.000 Euro = 1.600 Euro. Der finanzielle Vorteil aus dem Jahr 2002 ist folglich verteilt auf zehn Jahre wieder rückgängig gemacht worden.

  • Die Entnahme des Gebäudes soll der Besteuerung unterliegen: Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen.

Anmerkung: Diese Grundsätze finden auch für den Fall eines Arbeitszimmers im privaten Gebäude Anwendung. Der Eigennutzung gleichgestellt ist die unentgeltliche Überlassung an Dritte (z. B. an Kinder, Eltern etc.). Führt der unternehmerisch genutzte Teil nicht zum Vorsteuerabzug (z. B. bei einer steuerfreien Vermietung), soll auch für den privat genutzten Teil kein Vorsteuerabzug möglich sein. Alle noch offenen Veranlagungen können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden, um eine Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung zu erreichen. Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.

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      Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Pkw

Am 28.2.2000 hat der Rat der Europäischen Union die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab 1.4.1999 und befristet bis zum 31.12.2002 ermächtigt, den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die zu mehr als 5 % privat genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29.4.2004 entschieden, dass die Ratsermächtigung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie entspricht auch den inhaltlichen Anforderungen der Sechsten EG-Richtlinie. Sie ist jedoch ungültig, soweit sie die Rückwirkung ab dem 1.4.1999 vorsieht.

Dem Urteil zufolge können Unternehmer, die den gemischt genutzten Pkw in dem Zeitraum vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.3.2000) zwischen der Geltendmachung des hälftigen Vorsteuerabzugs nach deutschem Recht und des vollen Vorsteuerabzugs mit entsprechender Besteuerung der privaten Nutzung nach EuGH-Recht wählen, falls die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Ab dem 4.3.2000 und bis zum 31.12.2002 (Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung) bleibt es aufgrund der wirksam erteilten Ermächtigung beim hälftigen Vorsteuerabzug.

Da die Ermächtigung jedoch nicht verlängert wurde, verstößt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs in dem Zeitraum 1.1.2003 - 31.12.2003 gegen die 6. EG-Richtlinie, sodass ein voller Vorsteuerabzug unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht wieder möglich ist. Ab 1.1.2004 ist die Beschränkung ersatzlos gestrichen und damit ein voller Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein Wahlrecht besteht nicht.

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      Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen.

Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen.

Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.

Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können.

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      Neuregelungen beim Herstellungs- und Erhaltungsaufwand
an vermieteten Gebäuden

Herstellungskosten können im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden. Waren die Gebäudeaufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hoch, ist der Bundesfinanzhof von Herstellungskosten ausgegangen, wenn durch die Aufwendungen das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wurde. Die Finanzverwaltung nahm bei Aufwendungen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums seit Anschaffung des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, Herstellungskosten an.

Seine typisierende Wertung gab der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus dem Jahr 2001 ausdrücklich auf. Er nahm nur noch dann Herstellungskosten an, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die geleistet wurden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, oder bei Baumaßnahmen, durch die das Gebäude erweitert oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wurde. Mit Schreiben vom 18.7.2003 folgte auch die Finanzverwaltung dieser neuen Abgrenzung.

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die im Wesentlichen der bisherigen Richtlinienregelung entspricht. Bei Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Beispiel: Eine vermietete Immobilie wurde im Januar 2002 zu einem Preis von 250.000 Euro zzgl. 50.000 Euro für das Grundstück erworben. Im Mai 2004 werden Arbeiten zur Reparatur des Daches für 20.000 Euro, an den Fußböden und Fenstern für 10.000 Euro und an der Heizung für 15.000 Euro vergeben. Der Gesamtaufwand beträgt demnach 45.000 Euro. Das entspricht 18 % der Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 Euro.

Nachdem die Arbeiten insgesamt die 15-%-Grenze übersteigen, zählen sie zu den Herstellungskosten und können nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer (50 Jahre = 2 % = 900 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden.

Wäre es tragbar, die Arbeiten an den Fußböden und Fenstern erst im Mai 2005 – also nach der Dreijahresfrist – zu vergeben, könnten die Aufwendungen im Jahr 2004 insgesamt mit 35.000 Euro und im Jahr 2005 mit 10.000 Euro steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Standard der Immobilie dadurch nicht erhöht.


Aufwendungen, die zu Erweiterungen an Gebäuden führen, also z. B. Anbauten, Aufstockungen usw., zählen zu den typischen Herstellungskosten – auch dann, wenn sie unter der 15-%-Grenze liegen. Aufwendungen für laufende Instandsetzungen, z. B. kleiner Reparaturen, Schönheitsreparaturen usw., können jedoch im Jahr der Verausgabung sofort als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden – auch wenn sie die 15-%-Grenze übersteigen würden.

Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
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      Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine vGA

Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahe stehende Person stellen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.1.2004 auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Bundesurlaubsgesetz keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Arbeitsrechtliche Restriktionen gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer danach nicht. Auch bedarf es keiner weiteren und eingehenderen vertraglichen Festlegungen.

Ein Widerspruch zur sog. Überstunden-Rechtsprechung, wonach sich die Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt, liegt nach Aussage des BFH darin nicht. Anders als bei der Vereinbarung von besonderen Überstundenvergütungen handelt es sich bei der vertraglichen Einräumung von Urlaubsansprüchen nicht um eine Arbeitszeitregelung, sondern um die Gewährung zusätzlichen Entgelts durch den Arbeitgeber in Gestalt einer (partiellen) Arbeitsfreistellung als "bezahlte Freizeit".

Wenn ein Geschäftsführer aus betrieblichem Grunde anstelle des ihm eingeräumten Urlaubs dessen Abgeltung wahrnimmt, beansprucht er demnach keine zusätzliche, sondern lediglich eine anders geartete Vergütung als zunächst vorgesehen. Gerade darin aber liegt der – ausschlaggebende – Unterschied zu der Überstundenvergütung.

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      Trotz EU-Erweiterung bleibt der Arbeitsmarkt für die neuen Mitglieder beschränkt zugänglich

Am 1.5.2004 ist die Europäische Union um zehn Mitgliedsstaaten größer geworden. Polen, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern gehören jetzt zur Gemeinschaft.

Im EU-Beitrittsvertrag sind für die Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte Übergangsregeln vereinbart worden. Nur die Staatsangehörigen von Zypern und Malta haben seit dem Beitritt die volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt während einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren weitestgehend das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland deutlich einschränkt.

Zur Zeit können Angehörige aus den übrigen acht betroffenen Beitrittsstaaten nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Rahmen von Werkverträgen, mit der Green-Card für Computer-Spezialisten oder als Saisonkräfte in Deutschland eine Arbeit aufnehmen.

Diese Regelungen gelten in vollem Umfang auch für Minijobs. Angehörige aus Beitrittsstaaten mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt können lediglich saisongebundene Tätigkeiten beispielsweise in der Spargel- und Erdbeerernte oder während der Biergartenzeit im Gaststättenbereich ausüben. Diese Arbeit kann ein Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und bei einem Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der Woche auf höchstens 50 Kalendertage oder bei einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von mindestens fünf Tagen auf bis zu zwei Monate im Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst begrenzt ist. Eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von bis zu 400 Euro im Monat ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Ausführungen gelten auch für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt. Da Tätigkeiten als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen sie nicht unter die Ausnahmeregelung.

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      Neue Entscheidung zur Arzthaftung

In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht."

Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03)

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      Versicherungsvertrag – Widerrufsbelehrung muss eindeutig sein

Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt bei Versicherungsverträgen vor, wie die Belehrung über die 14-tägige Widerspruchsfrist auszusehen hat. Demnach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Geschieht dies nicht, verlängert sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung.

Mit seinem Urteil vom 28.1.2004 (IV ZR 58/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass diese Anforderungen genau zu erfüllen sind. So genügt für die drucktechnische Hervorhebung nicht allein der Fettdruck, wenn die Belehrung im Stapel der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Widerrufsbelehrung so zu präsentieren, dass sie dem Verbraucher auch beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Sie kann beispielsweise durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Form hervorgehoben werden.

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      Erfüllung der Aufklärungspflicht eines Discount-Brokers durch
standardisiertes Informationsmaterial

Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen. Davon kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Kunde angibt, er verfüge über die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidungen in einer hohen Risikoklasse (z. B. Handel mit ausländischen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen) und er des Weiteren bereits langjährige Anlageerfahrungen besitzt.

Das gilt – jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht – auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen. (BGH-Urt. v. 11.11.2003 – XI ZR 21/03)

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      Handynummer an Autoscheibe bei verbotswidrigem Parken

Die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts entschieden, dass das Hinterlassen der Handynummer an der Windschutzscheibe im Falle eines verbotswidrig abgestellten Autos nicht vor dem Abschleppen schützt. So ist z. B. eine Politesse nicht dazu verpflichtet, den Autofahrer anzurufen.

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg kann etwas anderes gelten, wenn der Falschparker auf dem Zettel auch seinen Aufenthaltsort angibt und es z. B. für die Polizei möglich ist abzuschätzen, wie lange es dauern würde, bis das falsch geparkte Auto entfernt wird. Ergibt sich daraus, dass der Falschparker schneller das abgestellte Fahrzeug entfernen kann, als ein zu informierender Abschleppdienst, muss der Polizist u. U. den Falschparker anrufen. (VG Mainz, Urt. – 1 K 1038/03, OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001 – 3 Bf 429/00)

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      Unterhaltszahlungspflicht geht auf Erben über

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.1.2004 entschieden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht unverändert auf den Erben übergeht. Einschränkend haben die Richter jedoch festgestellt, dass Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft befindet und sich diese in einem solchen Maß gefestigt hat, dass sie als eheähnliche Beziehung anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. (BGH-Urt. v. 28.1.2004 – XII ZR 259/01)

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      Werbung mit Geschäftseröffnung

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. hatten zu entscheiden, ob es zulässig ist, wenn ein Unternehmen, das während des Umbaus und der Neugestaltung der Geschäftsräume einen Notverkauf betreibt, bei normaler Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit "Neu-Eröffnung" wirbt.

Wettbewerbsrechtlich ist die Werbung mit dem Slogan "Neu-Eröffnung" nur dann zulässig, wenn es sich tatsächlich um eine erstmalige Eröffnung an neuem Standort oder eine Wiedereröffnung nach zeitweiliger Schließung handelt.

Als Begründung führten die Richter aus, dass für den Verbraucher von dem Schlagwort "Neu-Eröffnung" eine erhebliche Anlockwirkung ausgeht, da er sie mit ungewöhnlich günstigen Angeboten in Verbindung bringt. (OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 – 6 U 120/02)

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      Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG

Im Falle seines Ausscheidens haftet ein persönlich haftender Gesellschafter für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind.

Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags sind die daraus entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer begründet. Das hat zur Folge, dass der persönlich haftende Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden aus der KG für die Dauer von fünf Jahren für die nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Entgeltansprüche der bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer zu haften hat. (BAG-Urt. v. 19.5.2004 – 5 AZR 405/03)

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      Erstattung von Ausbildungskosten – Bindung an das Unternehmen

In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das Unternehmen unangemessen benachteiligt ist.

Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 – 6 AZR 552/02)

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      Mieterhöhung nach Energiesparmaßnahmen zulässig

Vermieter dürfen ihre Mieter für Energie sparende Ausbaumaßnahmen auch über die erreichte Heizkostenersparnis hinaus zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den – besonderen Regeln unterliegenden – öffentlich geförderten Wohnraum entschieden. Der BGH billigte eine Mieterhöhung für eine Berliner 85-m²-Wohnung von 250 auf 320 Euro pro Monat – also um fast 30 %. Der Vermieter hatte an dem Wohnblock eine Wärmedämmfassade anbringen lassen, die zu einer Energieeinsparung von rund 12 % führte.

Nach den Worten des BGH ist die zulässige Mieterhöhung nicht durch den Umfang der Heizkostenersparnis begrenzt. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine "Kappungsgrenze" verzichtet, um die Modernisierung des Wohnbestands zu fördern – auch mit dem volkswirtschaftlichen Ziel, den Energieverbrauch generell zu senken. Der Mieter sei allerdings gegen Modernisierungen geschützt, die eine nicht mehr zu rechtfertigende Härte für ihn oder seine Familie bedeuten würde. (BGH-Urt. v. 3.3.2004 – VIII ZR 149/03)

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      Verlängerte Kündigungsfristen in Altmietverträgen

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben bereits zu sog. Altmietverträgen, die vor dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform, also vor dem 1.9.2001, abgeschlossen wurden, entschieden, dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen – nach Mietdauer gestaffelten – gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fürtgelten. (BGH-Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02)

In einem neuen Urteil entschieden die Richter zu den sog. Altverträgen, dass die neuen Fristen zur ordentlichen Kündigung auch auf solche Formularklauseln nicht anzuwenden sind, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und lediglich in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen sinngemäß wiedergeben. (BGH-Urt. v. 10.3.2004 – VIII ZR 64/03)

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      Sozialversicherungspflicht bei Ehegattenarbeitsverhältnis

Wer im Betrieb des Ehegatten arbeitet, unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht und kann demnach bei der Entlassung Arbeitslosengeld verlangen. Als Voraussetzung hierfür gilt jedoch, dass der arbeitgebende Ehegatte ein Weisungsrecht ausüben kann und der arbeitnehmende Ehepartner für seine Tätigkeit mehr als nur ein Taschengeld bezieht. (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.2.2004 – L 1 AL 57/02)

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      Steuertermine
Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 12.07.2004
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      Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.1.2004 1,14 %
1.7.2003 - 31.12.2003 1,22 %
1.1.2003 - 30.6.2003 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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      Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)
Verbraucherpreisindex
2004 Januar 105,2 Juli  
Februar 105,4 August  
März 105,7 September  
April 106,0 Oktober  
Mai 106,2 November  
Juni   Dezember  

Verbraucherpreisindex
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1

Verbraucherpreisindex
2002 Januar 102,9 Juli 103,7
Februar 103,2 August 103,5
März 103,4 September 103,4
April 103,3 Oktober 103,3
Mai 103,4 November 103,0
Juni 103,4 Dezember 104,0
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