Das Wichtigste aus dem Steuerrecht September 2003
Veröffentlicht:26.08.03Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet | ||||
Der Bundesrat hat dem Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Kleinunternehmerförderungsgesetz
zugestimmt. Die im Gesetzentwurf enthaltene vereinfachte Gewinnermittlung, die die Möglichkeit einer 50-prozentigen
Betriebsausgabenpauschale vorsah, wurde wegen der in der Praxis entstehenden Umsetzungsprobleme nicht in das Gesetz aufgenommen.
Für investitions- und kostenintensive Kleinbetriebe und Existenzgründer hätte die Betriebsausgabenpauschalierung nicht zu einer
Entbürokratisierung geführt, denn in der Praxis wäre jedes Mal ein zusätzlicher Vergleich nötig gewesen. In der Regel
würden die Steuerpflichtigen ihre tatsächlichen Betriebsausgaben geltend machen, da diese in den meisten Fällen mit mehr als 50
% der Betriebseinnahmen zu Buche schlagen. Mit dem Gesetz wurden wie im Entwurf vorgesehen die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt:
Ab dem 1.1.2004 müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt und der Steuer-Erklärung beigefügt werden. Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung können Werbungskosten sein |
||||
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 4.12.2002 (VI R 120/01) unter Änderung seiner
Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als
vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind. Im Anschluss an diese
Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27.5.2003 (VI R 33/01) auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab
entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können. In der Rechtssache VI R 33/01 wurde der Kläger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte der Klägerselbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall bestand ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug auch bei einer Erstausbildung weder durch die Sonderausgabenregelung des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Abzugsverhältnis von Schuldzinsen nach Umwidmung eines Darlehens | ||||
Schuldzinsen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So sind z. B. die Schuldzinsen, die durch die fremdfinanzierte Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes
oder Gebäudeteils veranlasst sind, abzugsfähig, wenn das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung dient. Wird das Objekt jedoch später veräußert und der Veräußerungspreis nicht zur Darlehenstilgung, sondern zur Anschaffung einer neuen Vermögensanlage verwendet, sind auch die weiterhin gezahlten Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig, wenn die neue Vermögensanlage ebenfalls der Einkünfteerzielung dient. Anders ist die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn der Veräußerer nur einen Teil davon in die neue Einkunftsquelle investiert. Mit Urteil vom 8.4.2003 IX R 36/00 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem zu diesem Sachverhalt passenden Fall zu entscheiden. Ein Steuerpflichtiger hat seine fremdfinanzierte, jedoch eigengenutzte Immobilie zum Preis von 485.000 DM veräußert. Einen Teil des Veräußerungserlöses ca. 300.000 DM verwendete er zur Anschaffung einer neuen Immobilie, die diesmal zu Vermietungszwecken diente. Den ursprünglichen Darlehensvertrag führte er fürt. Da der Erlös nur teilweise für den Erwerb der neuen Immobilie verwendet wurde, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Anschaffungskosten der neuen Immobilie zum Verkaufserlös (300/485) anzusetzen, so die BFH-Richter in dem entschiedenen Fall. Wegen des Verböserungsverbots ist eine weitere mögliche Kürzung des Schuldzinsenabzugs, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem fortgeführten Darlehen und dem zum Erwerb eingesetzten Verkaufserlös ergeben würde, unterblieben. Ein Wechsel der dinglichen Absicherung des Darlehens vom alten zum neuen Objekt, wie im beurteilten Fall, reicht für die Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Darlehen und der neuen Einkunftsquelle nicht aus. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Vermietung einer Wohnung an den Ehegatten zur Nutzung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung |
||||
Wenn ein Ehegatte eine Wohnung am Beschäftigungsort seines Partners anschafft und sie ihm zu fremdüblichen
Bedingungen vermietet, ist der erzielte Werbungskostenüberschuss steuerlich abzugsfähig so der Bundesfinanzhof (BFH) in
seinem Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01). Mit dieser Entscheidung eröffnet der BFH Ehepartnern, die aufgrund ihrer Berufsausübung an
verschiedenen Orten wohnen müssen, erheblichen Gestaltungsspielraum. Im Entscheidungsfall lag nach Auffassung der BFH-Richter auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, obwohl die Finanzierung durch eine Bürgschaft des Mieter-Ehegatten abgesichert wurde. Ebenfalls kein Hindernis war für den BFH der Ausgleich der Sollsalden auf dem Vermietungskonto durch Überweisungen vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten, das im Wesentlichen aus dem Gehalt des Mieter-Ehegatten gespeist wurde. Anmerkung: Diese Gestaltung gewinnt an Attraktivität, seitdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für den Fall der fürtlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungssort (Kettenabordnung) sowie für beiderseits berufstätige Ehegatten für verfassungswidrig erklärt hat. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, rückwirkend eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. In den vom BVerfG entschiedenen Fällen sind die entstandenen Aufwendungen nunmehr auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist zu berücksichtigen. Die Steuerfestsetzung erfolgt jedoch vorläufig. Auch für die übrigen Konstellationen ist die Einkommensteuerfestsetzung vorläufig durchzuführen, jedoch erfolgt sie hierbei nach der derzeitigen Rechtslage. Bei Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen | ||||
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.
Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen:
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. |
||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden bei "Verlustverrechnung" | ||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003 XI B 7/02 und IX B 76/02
entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als
eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum
Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wollen in vergleichbaren Fällen auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden in vollem Umfang gewähren, wenn auf Grund sog. echter Verluste, die auf einem entsprechenden Mittelabfluss beruhen, dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben sind. Eine Aussetzung der Vollziehung soll jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden, soweit die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenübersteht (z. B. AfA, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG). |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Aussetzung der Vollziehung bei der "Spekulationssteuer" | ||||
Bereits letztes Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geäußert und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (siehe
Ausgabe September 2002). Konsequenterweise hat nun der BFH mit Beschluss v. 11.6.2003 IX B 16/03 auch einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden den Steuerpflichtigen zugebilligt, die die Einkommensteuerfestsetzung auf Spekulationsgewinne angefochten haben. Schließlich, so die BFH-Richter, sei der Fiskus selbst schuld daran, dass die Besteuerungsvorschrift wegen des Vollzugsdefizits möglicherweise als verfassungswidrig eingestuft werde. Ein sofortiger Vollzug der streitigen Einkommensteuer wäre ein weiterer Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und könne nicht durch öffentliche Belange begründet werden. Alle betroffenen Steuerpflichtigen können nunmehr gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Urteil gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragen. Für Veranlagungszeiträume ab 2000 wird hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften die Einkommensteuer vorläufig festgesetzt. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Haftung einer GbR und ihrer Gesellschafter | ||||
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln
ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend der Haftung des Vereins für seine Organe zurechnen lassen. Die GbR besitzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil v. 29.1.2001 bestätigte, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der GbR begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Es gibt nach Auffassung der BGH-Richter (Urt. v. 24.2.2003 II ZR 385/99) keinen überzeugenden Grund, diese Haftung auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes, denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Vor diesem Hintergrund muss erst recht, wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten, das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters ist den übrigen Gesellschaftern zumutbar, weil sie i. d. R. auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen. Es ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, die OHG und die GbR, bezüglich der Haftung des Vereins für Organe, unterschiedlich zu behandeln, da sich eine identitätswahrende Umwandlung der einen Gesellschaftsform in die andere ggf. ohne jeden Publizitätsakt und sich oft gleitend vollzieht. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers Ausschlussfrist | ||||
Die Geschäftsführer einer GmbH sind gesetzlich verpflichtet, in den Angelegenheiten der
Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen,
haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Demnach können GmbH-Geschäftsführer gegenüber der
GmbH grundsätzlich für wirtschaftliche Fehlentscheidungen schadensersatzpflichtig werden. Die Ansprüche daraus verjähren
in fünf Jahren. Etwas anderes gilt allerdings, wenn in dem Geschäftsführervertrag eine Ausschlussfrist vereinbart ist, da sich diese auf alle Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer bezieht, solange es sich nicht um eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Diese Ausschlussfrist muss nicht direkt in dem Geschäftsführervertrag genannt sein, i. d. R. reicht es aus, wenn auf eine Regelung verwiesen wird (z. B. Regelungen des BAT), in der eine entsprechende Frist verankert ist. (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.5.2003 5 U 160/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Geschäftsführerhaftung bei Nichtabführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen | ||||
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für
das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht
zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt
dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist. Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt sich die Beurteilung allerdings anders dar, wenn der GmbH-Geschäftsführer zu den Fälligkeitszeitpunkten der Sozialbeiträge bereits abberufen war. Hier entschieden die Richter, dass er in einem solchen Fall nicht für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftbar gemacht werden kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Abberufung zu diesen Zeitpunkten noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002 22 U 99/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Gesamtschuldnerhaftung von Vor- und Nachunternehmer | ||||
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer einen Rohbau errichtet und
zur Erledigung der Innen- und Außenputzarbeiten einen Putzbetrieb beauftragt. Bei Abnahme der Arbeiten stellte der Auftraggeber u. a. an
den Außenwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest. Nun galt es vom BGH die Frage zu klären, ob hier eine Gesamtschuldnerhaftung vorliegt, zumal die Ursache der Mängel zumindest teilweise in beiden Gewerken lag und die Mängel wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können. Der BGH bejahte die Frage in seinem Urteil vom 26.6.2003 (VII ZR 126/02). Nach seiner Auffassung liegt das maßgebliche Kriterium in der gleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete | ||||
In der Praxis stellt dich die Frage, ob ein Mieter das Recht, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu
mindern, verliert, wenn er die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt und vorbehaltlos weiterzahlt. Für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen Mietrechts am 1.9.2001 leben bei laufenden Mietverhältnissen die bis zu diesem Zeitpunkt erloschenen Minderungsrechte vor dem Hintergrund des Vertrauenschutzes nicht wieder auf, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.7.2003 (VIII ZR 274/02). Bis dahin entstandene monatliche Mietansprüche bleiben demnach von dem neuen Recht unberührt. Für die ab dem 1.9.2001 fällig werdenden Mieten gilt dies jedoch nicht. Hier ist das neue Mietrecht ohne Einschränkung maßgebend und dem Mieter kann sein Recht zur Minderung der Miete nicht abgesprochen werden. Die Bundesrichter stellten in ihrer Begründung jedoch klar, dass der Mieter das Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder durch Verwirkung verlieren kann, wenn er den aufgetretenen Mangel gegenüber dem Vermieter erst nach langer Zeit wie im entschiedenen Fall nach zwei Jahren rügt. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs | ||||
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nur ordentlich kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn
er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem Urteil fest, dass der Vermieter grundsätzlich auch für seine Geschwister Eigenbedarf geltend machen kann. Als Begründung führten die Richter an, dass bei Geschwistern noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis besteht, dass es eines zusätzlichen, einschränkenden Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf. (BGH-Urt. v. 9.7.2003 VIII ZR 276/02) In einem weiteren Urteil vom gleichen Tage hat der BGH entschieden, dass eine "Anbietpflicht" einer Ersatzwohnung grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine andere Wohnung des Vermieters bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. (BGH-Urt. v. 9.7.2003 VIII ZR 311/02) Das Bundesverfassungsgericht hat zu den "Begründungsanforderungen" an eine Eigenbedarfskündigung festgelegt, dass diese nicht zu Lasten des Vermieters überspannt werden dürfen. Die eingeforderten Vermieterangaben (hier: Mietenvergleich, Wohnungsgrößen, Name des miteinziehenden Lebensgefährten usw.) brauchen nicht über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen. (BVerfG-Urt. v. 3.2.2003 1 BvR 619/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen | ||||
In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der
Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten
Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in "Formulararbeitsverträgen" verankert. Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf "standardisierte" Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v. 24.1.2003 10 Sa 1152/02) Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurden. Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:
|
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Alternativangebot bei Überbuchung der Reiseunterkunft | ||||
In Ferienzeiten tritt häufiger der Fall ein, dass Hotels überbucht sind und dem Reisenden für
seinen Aufenthalt ein Alternativangebot unterbreitet wird. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle hatten zu prüfen, ob der Reisende ein
Alternativangebot aus Schadensminderungsgesichtspunkten annehmen muss, wenn eine seit Wochen gebuchte und bereits bestätigte Reise
deshalb nicht angetreten werden kann, weil der Veranstalter wenige Tage vor Reisebeginn mitteilt, dass die Ferienanlage überbucht ist. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Der Reisende muss nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten einen vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Alternativurlaub wahrnehmen. Diese wenn auch möglicherweise nur gefühlsmäßig getroffene Entscheidung des Reisenden muss der Reiseveranstalter, der seinerseits die vertraglich zugesagte andere Reise aufkündigt, hinnehmen." Ferner kann der Reisende u. U. auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. (OLG Celle, Urt. v. 19.9.2002 11 U 1/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Kurz notiert ... | ||||
Geringverdienergrenze für "Auszubildende" auf 325 Euro gesenkt: Mit dem "Gesetz
zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze" wurde mit Wirkung zum 1.8.2003 die Geringverdienergrenze für "Auszubildende",
bis zu der der Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung allein tragen muss, auf 325 Euro pro Monat abgesenkt. Überschreitet das
monatliche Arbeitsentgelt die o. g. Grenze, sind die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Von dieser gesetzlichen Änderung sind die normalen "Mini-Jobber" nicht betroffen. Hier bleibt die Grenze von 400 Euro bestehen. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Steuertermine | ||||
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
|||||||||||||||||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
||||
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
||||||||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele
Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
Steuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Sie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!