Das Wichtigste aus dem Steuerrecht September 2003

Veröffentlicht:26.08.03
Inhaltsverzeichnis

Kurz notiert

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz


      Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat dem Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Kleinunternehmerförderungsgesetz zugestimmt. Die im Gesetzentwurf enthaltene vereinfachte Gewinnermittlung, die die Möglichkeit einer 50-prozentigen Betriebsausgabenpauschale vorsah, wurde – wegen der in der Praxis entstehenden Umsetzungsprobleme – nicht in das Gesetz aufgenommen. Für investitions- und kostenintensive Kleinbetriebe und Existenzgründer hätte die Betriebsausgabenpauschalierung nicht zu einer Entbürokratisierung geführt, denn in der Praxis wäre jedes Mal ein zusätzlicher Vergleich nötig gewesen. In der Regel würden die Steuerpflichtigen ihre tatsächlichen Betriebsausgaben geltend machen, da diese in den meisten Fällen mit mehr als 50 % der Betriebseinnahmen zu Buche schlagen.

Mit dem Gesetz wurden – wie im Entwurf vorgesehen – die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt:
  • die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro (bisher 260.000 Euro),
  • die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro),
  • die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro).
Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.
Ab dem 1.1.2004 müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt und der Steuer-Erklärung beigefügt werden.
Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht.
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      Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
können Werbungskosten sein
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 4.12.2002 (VI R 120/01) – unter Änderung seiner Rechtsprechung – entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27.5.2003 (VI R 33/01) auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt.

Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können.

In der Rechtssache VI R 33/01 wurde der Kläger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte der Klägerselbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.

Im Streitfall bestand ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug – auch bei einer Erstausbildung – weder durch die Sonderausgabenregelung des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen.
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      Abzugsverhältnis von Schuldzinsen nach Umwidmung eines Darlehens
Schuldzinsen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So sind z. B. die Schuldzinsen, die durch die fremdfinanzierte Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes oder Gebäudeteils veranlasst sind, abzugsfähig, wenn das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung dient.

Wird das Objekt jedoch später veräußert und der Veräußerungspreis nicht zur Darlehenstilgung, sondern zur Anschaffung einer neuen Vermögensanlage verwendet, sind auch die weiterhin gezahlten Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig, wenn die neue Vermögensanlage ebenfalls der Einkünfteerzielung dient. Anders ist die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn der Veräußerer nur einen Teil davon in die neue Einkunftsquelle investiert.

Mit Urteil vom 8.4.2003 – IX R 36/00 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem zu diesem Sachverhalt passenden Fall zu entscheiden. Ein Steuerpflichtiger hat seine fremdfinanzierte, jedoch eigengenutzte Immobilie zum Preis von 485.000 DM veräußert. Einen Teil des Veräußerungserlöses – ca. 300.000 DM – verwendete er zur Anschaffung einer neuen Immobilie, die diesmal zu Vermietungszwecken diente. Den ursprünglichen Darlehensvertrag führte er fürt.

Da der Erlös nur teilweise für den Erwerb der neuen Immobilie verwendet wurde, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Anschaffungskosten der neuen Immobilie zum Verkaufserlös (300/485) anzusetzen, so die BFH-Richter in dem entschiedenen Fall.

Wegen des Verböserungsverbots ist eine weitere mögliche Kürzung des Schuldzinsenabzugs, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem fortgeführten Darlehen und dem zum Erwerb eingesetzten Verkaufserlös ergeben würde, unterblieben.

Ein Wechsel der dinglichen Absicherung des Darlehens vom alten zum neuen Objekt, wie im beurteilten Fall, reicht für die Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Darlehen und der neuen Einkunftsquelle nicht aus.
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      Vermietung einer Wohnung an den Ehegatten zur
Nutzung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Wenn ein Ehegatte eine Wohnung am Beschäftigungsort seines Partners anschafft und sie ihm zu fremdüblichen Bedingungen vermietet, ist der erzielte Werbungskostenüberschuss steuerlich abzugsfähig – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01). Mit dieser Entscheidung eröffnet der BFH Ehepartnern, die aufgrund ihrer Berufsausübung an verschiedenen Orten wohnen müssen, erheblichen Gestaltungsspielraum.

Im Entscheidungsfall lag nach Auffassung der BFH-Richter auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, obwohl die Finanzierung durch eine Bürgschaft des Mieter-Ehegatten abgesichert wurde. Ebenfalls kein Hindernis war für den BFH der Ausgleich der Sollsalden auf dem Vermietungskonto durch Überweisungen vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten, das im Wesentlichen aus dem Gehalt des Mieter-Ehegatten gespeist wurde.

Anmerkung: Diese Gestaltung gewinnt an Attraktivität, seitdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für den Fall der fürtlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungssort (Kettenabordnung) sowie für beiderseits berufstätige Ehegatten für verfassungswidrig erklärt hat.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, rückwirkend eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. In den vom BVerfG entschiedenen Fällen sind die entstandenen Aufwendungen nunmehr auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist zu berücksichtigen.

Die Steuerfestsetzung erfolgt jedoch vorläufig. Auch für die übrigen Konstellationen ist die Einkommensteuerfestsetzung vorläufig durchzuführen, jedoch erfolgt sie hierbei nach der derzeitigen Rechtslage. Bei Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
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      Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte.

Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt.
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      Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden bei "Verlustverrechnung"
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003 – XI B 7/02 und IX – B 76/02 entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wollen in vergleichbaren Fällen auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden in vollem Umfang gewähren, wenn auf Grund sog. echter Verluste, die auf einem entsprechenden Mittelabfluss beruhen, dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben sind.

Eine Aussetzung der Vollziehung soll jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden, soweit die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenübersteht (z. B. AfA, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG).
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      Aussetzung der Vollziehung bei der "Spekulationssteuer"
Bereits letztes Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geäußert und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (siehe Ausgabe September 2002).

Konsequenterweise hat nun der BFH mit Beschluss v. 11.6.2003 – IX B 16/03 auch einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden den Steuerpflichtigen zugebilligt, die die Einkommensteuerfestsetzung auf Spekulationsgewinne angefochten haben. Schließlich, so die BFH-Richter, sei der Fiskus selbst schuld daran, dass die Besteuerungsvorschrift wegen des Vollzugsdefizits möglicherweise als verfassungswidrig eingestuft werde. Ein sofortiger Vollzug der streitigen Einkommensteuer wäre ein weiterer Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und könne nicht durch öffentliche Belange begründet werden. Alle betroffenen Steuerpflichtigen können nunmehr gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Urteil gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Für Veranlagungszeiträume ab 2000 wird hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften die Einkommensteuer vorläufig festgesetzt.
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      Haftung einer GbR und ihrer Gesellschafter
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend der Haftung des Vereins für seine Organe zurechnen lassen.

Die GbR besitzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil v. 29.1.2001 bestätigte, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der GbR begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.

Es gibt nach Auffassung der BGH-Richter (Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99) keinen überzeugenden Grund, diese Haftung auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes, denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Vor diesem Hintergrund muss erst recht, wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten, das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters ist den übrigen Gesellschaftern zumutbar, weil sie i. d. R. auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen.

Es ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, die OHG und die GbR, bezüglich der Haftung des Vereins für Organe, unterschiedlich zu behandeln, da sich eine identitätswahrende Umwandlung der einen Gesellschaftsform in die andere ggf. ohne jeden Publizitätsakt und sich oft gleitend vollzieht.
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      Haftung eines GmbH-Geschäftsführers – Ausschlussfrist
Die Geschäftsführer einer GmbH sind gesetzlich verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Demnach können GmbH-Geschäftsführer gegenüber der GmbH grundsätzlich für wirtschaftliche Fehlentscheidungen schadensersatzpflichtig werden. Die Ansprüche daraus verjähren in fünf Jahren.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn in dem Geschäftsführervertrag eine Ausschlussfrist vereinbart ist, da sich diese auf alle Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer bezieht, solange es sich nicht um eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt.

Diese Ausschlussfrist muss nicht direkt in dem Geschäftsführervertrag genannt sein, i. d. R. reicht es aus, wenn auf eine Regelung verwiesen wird (z. B. Regelungen des BAT), in der eine entsprechende Frist verankert ist. (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.5.2003 – 5 U 160/02)
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      Geschäftsführerhaftung bei Nichtabführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.

Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt sich die Beurteilung allerdings anders dar, wenn der GmbH-Geschäftsführer zu den Fälligkeitszeitpunkten der Sozialbeiträge bereits abberufen war. Hier entschieden die Richter, dass er in einem solchen Fall nicht für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftbar gemacht werden kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Abberufung zu diesen Zeitpunkten noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002 – 22 U 99/02)
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      Gesamtschuldnerhaftung von Vor- und Nachunternehmer
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer einen Rohbau errichtet und zur Erledigung der Innen- und Außenputzarbeiten einen Putzbetrieb beauftragt. Bei Abnahme der Arbeiten stellte der Auftraggeber u. a. an den Außenwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest.

Nun galt es vom BGH die Frage zu klären, ob hier eine Gesamtschuldnerhaftung vorliegt, zumal die Ursache der Mängel zumindest teilweise in beiden Gewerken lag und die Mängel wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können.

Der BGH bejahte die Frage in seinem Urteil vom 26.6.2003 (VII ZR 126/02). Nach seiner Auffassung liegt das maßgebliche Kriterium in der gleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden.
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      Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete
In der Praxis stellt dich die Frage, ob ein Mieter das Recht, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu mindern, verliert, wenn er die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt und vorbehaltlos weiterzahlt.

Für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen Mietrechts am 1.9.2001 leben bei laufenden Mietverhältnissen die bis zu diesem Zeitpunkt erloschenen Minderungsrechte vor dem Hintergrund des Vertrauenschutzes nicht wieder auf, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.7.2003 (VIII ZR 274/02). Bis dahin entstandene monatliche Mietansprüche bleiben demnach von dem neuen Recht unberührt. Für die ab dem 1.9.2001 fällig werdenden Mieten gilt dies jedoch nicht. Hier ist das neue Mietrecht ohne Einschränkung maßgebend und dem Mieter kann sein Recht zur Minderung der Miete nicht abgesprochen werden.

Die Bundesrichter stellten in ihrer Begründung jedoch klar, dass der Mieter das Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder durch Verwirkung verlieren kann, wenn er den aufgetretenen Mangel gegenüber dem Vermieter erst nach langer Zeit – wie im entschiedenen Fall nach zwei Jahren – rügt.
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      Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem Urteil fest, dass der Vermieter grundsätzlich auch für seine Geschwister Eigenbedarf geltend machen kann. Als Begründung führten die Richter an, dass bei Geschwistern noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis besteht, dass es eines zusätzlichen, einschränkenden Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf. (BGH-Urt. v. 9.7.2003 – VIII ZR 276/02)

In einem weiteren Urteil vom gleichen Tage hat der BGH entschieden, dass eine "Anbietpflicht" einer Ersatzwohnung grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine andere Wohnung des Vermieters bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. (BGH-Urt. v. 9.7.2003 – VIII ZR 311/02)

Das Bundesverfassungsgericht hat zu den "Begründungsanforderungen" an eine Eigenbedarfskündigung festgelegt, dass diese nicht zu Lasten des Vermieters überspannt werden dürfen. Die eingeforderten Vermieterangaben (hier: Mietenvergleich, Wohnungsgrößen, Name des miteinziehenden Lebensgefährten usw.) brauchen nicht über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen. (BVerfG-Urt. v. 3.2.2003 – 1 BvR 619/02)
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      Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen
In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in "Formulararbeitsverträgen" verankert.

Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf "standardisierte" Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v. 24.1.2003 – 10 Sa 1152/02)

Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurden.
Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der Fälle des Vertragsbruchs) vereinbart werden und darf nicht überraschend sein (Hervorhebung).
  • Die Höhe der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers stehen.
  • Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche kann vorbehalten werden.
  • Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist.
Es ist daher ratsam, auf eine sorgfältige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuwägen, ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu regeln und mit der Überschrift "Vertragsstrafe" zu kennzeichnen. Anmerkung: Altverträge sollten entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden.
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      Alternativangebot bei Überbuchung der Reiseunterkunft
In Ferienzeiten tritt häufiger der Fall ein, dass Hotels überbucht sind und dem Reisenden für seinen Aufenthalt ein Alternativangebot unterbreitet wird. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle hatten zu prüfen, ob der Reisende ein Alternativangebot aus Schadensminderungsgesichtspunkten annehmen muss, wenn eine seit Wochen gebuchte und bereits bestätigte Reise deshalb nicht angetreten werden kann, weil der Veranstalter wenige Tage vor Reisebeginn mitteilt, dass die Ferienanlage überbucht ist.

Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Der Reisende muss nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten einen vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Alternativurlaub wahrnehmen. Diese wenn auch möglicherweise nur gefühlsmäßig getroffene Entscheidung des Reisenden muss der Reiseveranstalter, der seinerseits die vertraglich zugesagte andere Reise aufkündigt, hinnehmen."

Ferner kann der Reisende u. U. auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. (OLG Celle, Urt. v. 19.9.2002 – 11 U 1/02)
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      Kurz notiert ...
Geringverdienergrenze für "Auszubildende" auf 325 Euro gesenkt: Mit dem "Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze" wurde mit Wirkung zum 1.8.2003 die Geringverdienergrenze für "Auszubildende", bis zu der der Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung allein tragen muss, auf 325 Euro pro Monat abgesenkt. Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt die o. g. Grenze, sind die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Von dieser gesetzlichen Änderung sind die normalen "Mini-Jobber" nicht betroffen. Hier bleibt die Grenze von 400 Euro bestehen.
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      Steuertermine
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.09. 15.09.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 10.09. 15.09.**
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag 10.09. 15.09.*
Kirchensteuer 10.09. 15.09.*
Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag 10.09. 15.09.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt – z. B. mittels beigefügtem Scheck!

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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      Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2003 1,22 %
1.1.2003 - 30.6.2003 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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