Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - September 2020
Veröffentlicht:30.08.20Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe verlängert |
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Nach dem "Lockdown", bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte
wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte
die Bundesregierung diese mit der sog. "Soforthilfe" und speziellen
KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren
Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen
einstellen mussten. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe, die ursprünglich auf den 31.8.2020 festgelegt war, wurde nunmehr auf den 30.9.2020 verlängert. Mit der Fristverlängerung reagiert das Wirtschaftsministerium auf anfängliche technische Probleme bei der Antragstellung. |
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Zweites Familienentlastungsgesetz |
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Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das "Zweite
Familienentlastungsgesetz" vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung
des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist
die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für
Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression.
Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 € im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt 8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €. Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen. Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen. |
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TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer "Technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE) |
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Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.3.2021 - ohne Zustimmung des BMF - verlängert. Als Begründung wird die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben, voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020 mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie folgt:
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit ist! |
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Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie |
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Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung
der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge
sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt
wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020
und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus
Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller
zusammen. Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug. Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers). Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden. |
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Wiedereinführung der degressiven Abschreibung |
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Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft. Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 € = 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500 €. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs - im Beispielsfall von 28.125 € - ausgegangen. Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B. im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden. Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden. Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut - unter weiteren Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. |
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Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen |
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Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen
Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung
des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum. Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. "Kombiangeboten" wie z. B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen und Getränke zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden. Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 € / 116 x 16 =) 0,62 € pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105 x 5 =) 0,50 € Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis. |
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Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice |
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Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung
des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht
für das Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Homeoffice zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Homeoffice vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann. Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen wurde. Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause des Arbeitnehmers möglich ist. |
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Einführung der Grundrente zum 1.1.2021 |
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Am 3.7.2020 hat der Bundesrat der Grundrente zugestimmt, sie wird nun zum 1.1.2021
eingeführt. Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente sind mindestens
33 Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die unterdurchschnittlich
vergütet wurde. Berücksichtigung finden auch Kindererziehungs- und
Pflegezeiten. Die Höhe des Zuschlags der Grundrente bemisst sich an den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsverdienstes liegen. Anmerkung: Eine Beantragung der Grundrente ist nicht erforderlich. Sie wird durch eine automatisierte Einkommensprüfung gewährt. |
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Rückkehr aus einem Corona-Virus-Risikogebiet |
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Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie
verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es
jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland
buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die
Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch
verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet
aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht
steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer - auch ohne Corona-Symptome - untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer. Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat. Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren. Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch. |
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Kündigung während der Kurzarbeit nicht ausgeschlossen |
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Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür,
dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und
nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Entfällt
die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener Umstände oder
veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen
auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis
für eine Kündigung bestehen. An die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung werden hier hohe Anforderungen gestellt. So kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht. Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt. Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. |
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Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie |
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Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig
weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen
im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern. Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen im Überblick:
Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten. |
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Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln |
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Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der
Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren.
Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln
am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung
über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer
"über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere
Maßnahmen hätten treffen können und müssen". Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen. |
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Neubestellung eines Verwalters in einer Wohnungseigentümerversammlung |
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Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen. Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber - etwa über das Internet - einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten. Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen. Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein. |
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Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn |
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In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein
Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen
Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht
verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen
im selben Umfang ebenfalls nicht ein. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt. |
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Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchdienst |
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Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles
Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes
meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse
krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers
genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine
"Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach
seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen. Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine. |
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Rückforderung einer Schenkung wegen Elternunterhalt |
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Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist
u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes fürdern. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen. Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig, ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann, dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung zurückgefordert wird. Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer geblieben wäre. |
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Zustimmung des Elternteils bei Flugreise ins Ausland |
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Grundsätzlich kann der jeweils betreuende Elternteil über Auslandsreisen
allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für
das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische
Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten. In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden. Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf. |
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Fälligkeitstermine - September 2020 |
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Verzugszins / Basiszins |
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https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2020 106,1 Juli 106,6 Juni 106,0 Mai 106,1 April 105,7 März 105,6 Februar 105,2 Januar 2019 105,8 Dezember 105,3 November 106,1 Oktober 106,0 September 106,0 August Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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