Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2020
Veröffentlicht:18.12.19Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft |
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Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht
zu, die der Bundestag bereits am 7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der
Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Die
vorgesehenen Maßnahmen sind sehr umfangreich und sollen hier zunächst
stichpunktartig aufgezeigt werden. Über die einzelnen relevanten Regelungen
werden wir Sie über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden halten.
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020 |
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Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland
der Umsatzsteuer. Ab dem1.1.2020 werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist künftig eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein, d. h. er muss im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr. besitzen, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Er muss diese gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden. Des Weiteren entfällt für innergemeinschaftliche Lieferungen die Umsatzsteuerbefreiung, wenn der Lieferer keine zusammenfassende Meldung macht bzw. wenn diese unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde. Ab dem 1.1.2020 entfällt die Erklärungspflicht des Verbringenstatbestandes durch den Lieferanten in ein Konsignationslager im Bestimmungsland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung oder der Versand von Gegenständen in ein EU-Land ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem deutschen Unternehmer die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen worden sein. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen. Bisher existierte keine EU-einheitliche Regelung der Reihengeschäfte. Durch die sog. "Quick Fixes" wird nun auch der Begriff des Reihengeschäfts EU-weit einheitlich definiert. Die einheitliche Regelung ordnet in einem Reihengeschäft die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) zu, wenn er die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Dies entspricht der bisherigen deutschen Rechtsauffassung. Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde. |
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III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft |
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Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und
so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im III.
Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde,
auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:
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Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020 |
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.11.2019 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020
bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des
BMF unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service ->
Publikationen -> BMF-Schreiben. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. |
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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020 |
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind - wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben - seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020 von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag- und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten. |
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Bundesrat segnet Gesetzesvorhaben ab |
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 einige Gesetzesvorhaben abgesegnet,
sodass diese nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können. U. a. handelt es sich dabei
um:
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Beschränkung bei Mahnkostenpauschale |
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Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen nicht alle Kosten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten, die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig. Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam. |
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Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung |
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt
zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf
an seinem SUV hingewiesen hatte. Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden. Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. |
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Pflichtverletzung bei Abreißen der Tapete ohne Neutapezierung |
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Eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass er - ohne anschließend
neue Tapeten anzubringen - in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder
teilweise entfernt. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tapeten angesichts
ihres Alters und Zustandes ohnehin wertlos waren. Die Beweislast trägt
der Vermieter. In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine nicht durchgeführte Neutapezierung. |
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Ärztebewertungsportal "Jameda" teilweise unzulässig |
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Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere
bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig
sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des
"neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform
zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile".
Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig. Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-" oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist. |
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Einsichtnahme des Arbeitgebers in den Dienstrechner |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.2019 entschiedenen Fall wurde
ein Angestellter verdächtigt, wichtige Unternehmensgeheimnisse an Dritte
weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde sein Dienstlaptop von
der internen Revision untersucht. Bei dieser Untersuchung stellte man - rein
zufällig - fest, dass er anscheinend eine ihm zur Verfügung gestellte
Tankkarte nicht nur für die Betankung seines Dienstwagens nutzte, sondern
auch zum Tanken anderer Fahrzeuge zulasten des Arbeitgebers verwendete. Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt, die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen. In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar. Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf. |
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Abbau des Arbeitszeitkontos - Freistellung in gerichtlichem Vergleich |
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Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld
abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem
gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich
zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der
Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des
Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden. |
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Zugang der Kündigung - Einwurf in den Hausbriefkasten |
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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig
durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zu. Die Kündigung
gelangt so in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt
des Empfängers und es besteht für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen
die Möglichkeit, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei ist nicht auf die individuellen
Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Dem Empfänger obliegt die Pflicht, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen. Der Zugang tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß (z. B. Krankenhausaufenthalt). |
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Verschulden des Arbeitnehmers - keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
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Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber,
wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Schuldhaft im Sinne des
EFZG handelt deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen
die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende
Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher
Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und
damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Bei Verkehrsunfällen
liegt ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden
vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich
oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet. Will der Arbeitgeber
die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer
habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, obliegt ihm
Darlegungspflicht. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über
die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers
angewiesen; dazu ist dieser auch verpflichtet. Anderenfalls kann davon ausgegangen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1.4.2019 entschiedenen Fall sprach ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab, da dieser trotz eines ausdrücklichen Verkehrszeichens mit dem Zusatz, der (ausgeschilderte) Fußweg sei für Radfahrer nicht geeignet, seine Fahrt mit dem Fahrrad fürtsetzte und dann auf einer sich an den Weg hinter einer Kurve anschließenden Treppe zu Fall kam. |
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Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Hundebiss |
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Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher
das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten am 10.10.2019 einen Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld (2.000 €) und Ersatz für Verdienstausfall (3.100 €). In dem Fall aus der Praxis war ein Hundehalter mit seiner angeleinten Bulldogge spazieren. Ein anderer Hundehalter wollte seinen Hund (Terrier) ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als der Kofferraum geöffnet wurde, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den anderen Hundehalter und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Hundehalter der Bulldogge zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Der freiberuflich Tätige war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davongetragen. |
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Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell |
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Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog. paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird. |
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Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für Verletztengeld entscheidend |
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Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht
wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten
Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen
werden können (z. B. Schwarzarbeit). Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später - etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess - zugeflossen ist. |
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Fälligkeitstermine - Januar 2020 |
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Verzugszins / Basiszins |
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https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2015 = 100) Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! 2019 105,3 November 106,1 Oktober 106,0 September 106,0 August 106,2 Juli 105,7 Juni 105,4 Mai 105,2 April 104,2 März 103,8 Februar 103,4 Januar 2018 104,2 Dezember Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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