Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2017
Veröffentlicht:15.12.16Neue Regelungen durch die Flexi-Rente |
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 grünes Licht für
die sog. Flexi-Rente gegeben. Dadurch können Arbeitnehmer vom kommenden
Jahr an flexibler in die Rente einsteigen, kürzer treten oder länger
arbeiten. Das Gesetz schafft eine neue Teilrente und ermöglicht sie mit
Teilzeitarbeit zu kombinieren. Teilzeit ohne Einbußen: Steuerpflichtige, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, dürfen künftig mehr hinzuverdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu 2/3, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 € im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner 6.300 € jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 % auf die Rente angerechnet. Rentner als Minijobber: Minijobber, die bis 450 € im Monat verdienen, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Altersvollrentner sind davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei. Das ändert sich ab 1.1.2017 mit dem Gesetz zur Flexi-Rente. Künftig sind Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Weiterarbeit soll sich lohnen: Auch das Arbeiten über das normale Rentenalter hinaus soll sich mehr lohnen. Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht durch die anhaltende Beitragszahlung künftig seinen Rentenanspruch. Bessere Absicherung des vorzeitigen Renteneintritts: Versicherte sollen früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser abzusichern. Attraktivität für Unternehmer erhöht: Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt für 5 Jahre. Darüber hinaus entfällt bei einer Weiterbildungsförderung in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen. Stärkung des Ehrenamtes: In einer Entschließung fürdert der Bundesrat, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen. Ansonsten käme es zu einer unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Zurzeit sorgt noch eine Übergangsregelung dafür, dass Aufwandsentschädigungen noch bis zum 30.9.2017 nicht als Hinzuverdienst erfasst werden, es sei denn, es liegt eine Zahlung für einen konkreten Verdienstausfall vor. |
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Fiskus erweitert Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen |
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Das Bundesfinanzministerium überarbeitete sein Anwendungsschreiben vom
9.11.2016 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen und erweitert die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung
solcher Leistungen. Insbesondere werden zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs aufgegriffen und entsprechend berücksichtigt. Im Wesentlichen
geht es dabei um Folgendes:
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Gartenparty mit Geschäftsfreunden |
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Bestimmte Aufwendungen wie z. B. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten
oder Motorjachten sowie für "ähnliche Zwecke" und für
die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht
mindern - also nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden. Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Der Begriff erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen. Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes fallen aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 nicht zwingend unter dieses Abzugsverbot. Im entschiedenen Fall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Nach der Entscheidung muss sich - für die Nichtanerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben - aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, das nun prüfen muss, ob sich die Art und Durchführung der "Herrenabende" von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind. |
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Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten |
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Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, sind nicht als
Sonderausgaben abziehbar, wenn er mit seiner privaten Krankenversicherung einen
entsprechenden Selbstbehalt vereinbart. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 1.6.2016. In der Praxis wird häufig ein Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Im vom BFH entschiedenen Fall versuchte ein Steuerpflichtiger daher, die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen. Nach Auffassung des BFH stellt die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes dar. Die selbst getragenen Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich angesetzt werden. Da im Praxisfall aber die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überschritten hätten, kommt ein Abzug nicht in Betracht. |
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Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug |
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Der Bundesfinanzhof stellt in 3 Entscheidungen vom 6.7.2016 und 3.8.2016 fest,
dass erstattete Beiträge zur (privaten) Basiskranken- und Pflegeversicherung
mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen verrechnet werden
müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welcher Höhe die erstatteten
Beiträge im Jahr ihrer Zahlung abgezogen werden konnten. Nach der Entscheidung muss eine Beitragsverrechnung auch dann vorgenommen werden, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung sind die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führt auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind. Anmerkung: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. |
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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2017 |
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2017 gelten folgende Rechengrößen:
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte von 2,35 auf 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2017 von 236 € auf 241 € monatlich (Frühstück 51 €, Mittag- und Abendessen je 95 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 € und für ein Frühstück 1,70 €. Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten. |
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Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft |
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Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.8.2016 ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener
Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag zusteht.
Das Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einerseits und nicht
ehelichen Lebensgemeinschaften andererseits. Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern war mit dem GG unvereinbar, denn eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner. Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Anders als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie sind sie einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. |
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Mehr Rechte für Beschäftigte |
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Der Bundesrat hat am 25.11.2016 die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen
im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt. So gilt ab dem 1.4.2017 eine
Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter. Sie müssen dann
nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin
dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Verleiher sie abzuziehen - es sei
denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung. Außerdem gilt auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Equal Pay). Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie 9 Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich. Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen. Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden. |
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Unvollständige Lohnbuchhaltung führt zur Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen |
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Nach dem Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten,
getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen
und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres
geordnet aufzubewahren. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Eine Korrektur dieser Schätzung kann jedoch erfolgen, wenn nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, hängt die Rechtmäßigkeit der Schätzung (nur) davon ab, ob die Beitragshöhe nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt bzw. Arbeitsentgelt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden kann. Anmerkung: Der Arbeitgeber, der nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat, trägt die objektive Beweislast, dass statt einer Schätzung der eigentlich richtige Betrag ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte. |
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Mehr Leistungen der Pflegeversicherung |
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Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz treten ab dem 1.1.2017 Verbesserungen
in den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und
Pflegepersonen in Kraft. Künftig erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven (die Denkleistung betreffenden) Beeinträchtigungen beruhen. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden dabei durch 5 Pflegegrade ersetzt: Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigungen Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigungen Pflegegrad 5 - Pflegegrad 4 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in dem bisherigen Umfang weiter. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern sich auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Hier tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige
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Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft - Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs |
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Grundsätzlich kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bei Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder
Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg investierte ein Partner in das Grundstück seiner Lebenspartnerin durch Aufnahme eines Kredits ca. 62.000 € während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft von Mai 2009 bis September 2010. Sein Anteil zur Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts betrug ca. 240 €/Monat, ansonsten wohnte er mietfrei trotz seines monatlichen Nettoeinkommens von 3.000 €. Nach der Trennung verlangte der Mann einen finanziellen Ausgleich, da die Partnerin durch seine Investitionen profitiere. Da die Frau den Kredit übernommen und das Darlehen zum größten Teil getilgt hatte, verweigerte sie die Zahlung eines Ausgleichs. Nach dem Aufrechnen aller Zahlungen von beiden Seiten ergab sich beim Umlegen auf die Zeit des Zusammenlebens ein monatlicher Betrag von ca. 720 € für den Mann. Dies ist, nach Auffassung der OLG-Richter, bei einem Monatseinkommen von netto 3.000 € unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens und des relativ geringen eigenen monatlichen Anteils für das tägliche Zusammenleben kein unangemessen hoher Betrag für die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien. |
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Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur bei vollständigem Ausgleich unwirksam |
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In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte ein Vermieter
seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich. Der
Vermieter bezifferte die Rückstände darin auf ca. 1.800 €. Bei
der Gegenrechnung von Betriebskostenabrechnungen usw. reduzierten sich die Mietrückstände
auf weniger als 2 Monatsmieten. Daher war die Kündigung nach Auffassung
des Mieters unwirksam. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Allerdings ist eine Kündigung dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher - das heißt vor dem Zugang der Kündigung - befriedigt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine vollständige Befriedigung erfolgen muss! |
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Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam |
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Ein Verbraucherschutzverband verlangte die Unterlassung einer in den Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer Bausparkasse enthaltenen
Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr"
in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen
zugeschlagen wird. Bei diesem Sachverhalt kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 zu dem Entschluss, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede. Die Klausel ist so zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. |
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Reisepreiserstattung nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer |
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In zwei Fällen aus der Praxis buchten die Reisenden bei einem Reiseunternehmen
eine Pauschalreise. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen.
Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Reisenden erlitten zum
Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen
die Rückzahlung des Reisepreises. Der Bundesgerichtshof hat in beiden Urteilen vom 6.12.2016 den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d. h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. |
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Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2017 |
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In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten
und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze
für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2017 wurde die "Düsseldorfer
Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht
auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Verordnung zur Festlegung
des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder" vom 3.12.2015. Die Regelsätze betragen nun: 342 € für Kinder von 0 - 5 Jahren, 393 € für Kinder von 6 - 11 Jahren, 460 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und 527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde. Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle. |
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Fälligkeitstermine - Januar 2017 |
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Verzugszins / Basiszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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