Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Februar 2016

Veröffentlicht:19.01.16
Inhaltsverzeichnis

   

Steuerliche Behandlung betrieblich und beruflich veranlasster Auslandsreisen ab 1.1.2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> BMF-Schreiben.

Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
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Kürzung der "außergewöhnlichen Belastungen" um zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden - aber nur so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten.

Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. In den entschiedenen Fällen hatten Steuerpflichtige Krankheitskosten - Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente (Praxis- und Rezeptgebühren) - als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie waren der Auffassung, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen - ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung - abzuziehen sind, weil sie Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sind.

Der BFH stellte jedoch in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 dazu fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Es sei grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zumutbar ist.

Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.
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Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei "Rechnungssplitting"

Nach einer Pressemitteilung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz durchsuchten Steuerfahnder Zulieferfirmen von Weinbaubetrieben wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Winzer. Dort erwarben Winzer ihre Korken und sonstige Weinverschlüsse im Wege eines sog. "Rechnungssplittings", bei dem ein Teil der Ware mit Anschrift und Kundenkonto des Winzers berechnet und ein anderer Teil als anonymer Barverkauf abgewickelt wurde. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse führten zur Aufdeckung von Steuerstraftaten.

Bitte beachten Sie! Selbstanzeigen sind, solange die Steuerhinterziehung als nicht entdeckt gilt, noch möglich und führen nach Zahlung der Steuerschuld zur Straffreiheit. Da die Ermittlungen andauern, ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Verfahren erhöhen wird. Das Erstellen einer Selbstanzeige ist mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden. Lassen Sie sich im Bedarfsfall daher unbedingt beraten!
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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten ab 2016 tritt in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.12.2015 dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zur Änderung weiterer Gesetze zugestimmt.

Die Finanzverwaltungen der Vertragsstaaten können länderübergreifend steuerrelevante Informationen austauschen, um der zunehmenden Anzahl von Möglichkeiten zur Steuerverkürzung wirksam zu begegnen. Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31.7.2017 für 2016. Die Schweiz und Österreich haben erst 2018 für das Jahr 2017 die ersten Informationen zugesagt.

Bei den Gesetzen handelt es sich um den automatischen Austausch von Informationen über Auslandskonten von Privatpersonen. Damit soll es möglich werden, entsprechende Finanzdaten mit anderen Ländern automatisch auszutauschen.

Deutschland und 50 weitere Staaten hatten sich Ende Oktober 2014 in einem globalen Abkommen verpflichtet, sich ab Herbst 2017 gegenseitig über Auslandskonten von Privatpersonen zu informieren. Durch das Abkommen sollen auch Banken und Finanz­institute verpflichtet werden, Informationen über Zinsen, Dividenden, Guthaben auf Konten oder Erlöse aus dem Verkauf von Finanzvermögen einer Behörde zu melden. Zwischenzeitlich ist die ZahI der teilnehmenden Staaten auf über 60 angestiegen. Dazu gehören auch die Cayman lslands, die Kanalinsel Jersey, Liechtenstein und die Schweiz.

Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge.
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Keine Wertminderung bei VW-Autos

Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Steuerpflichtige sind "abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen", heißt es in einer Pressemitteilung vom 28.12.2015.

Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund kommt auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht.
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Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden.

Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Steuerpflichtigen an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest.

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliegt. Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen.

Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Steuerpflichtigen in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.
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Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafters

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt, dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht - auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird - bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist.

Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit" fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde. Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht.

Nunmehr nimmt das BSG in 3 weiteren Urteilen vom 11.11.2015 zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern (GG) Stellung. Darin heißt es u. a.: Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machen einen GG nicht zu einem Selbstständigen. Die Annahme eines solchen eigenen Unternehmerrisikos ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil für die GmbH hohe Darlehensverbindlichkeiten eingegangen und eine weitere Darlehensforderung gegen die GmbH erworben wurde.

Dass ihm von seiner Ehefrau (= Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin) GmbH-Stimmrechte übertragen wurden, ist unbeachtlich, weil nach dem gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbot das Stimmrecht eines Gesellschafters nicht ohne den dazugehörigen Geschäftsanteil übertragen werden kann. Insgesamt verhält es sich daher so, dass der jeweilige Mehrheitsgesellschafter - insbesondere im Konfliktfall - jeweils wieder über sein Stimmrecht verfügen und den GG in der Gesellschafterversammlung überstimmen konnte.

Anmerkung: Das BSG misst einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens unter Familienmitgliedern beschränkten "Schönwetter-Selbstständigkeit" aber sozialversicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist es danach irrelevant, wenn geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der GG aufgrund seiner Fachkenntnisse und Stellung "Kopf und Seele" der GmbH.
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Bauabzugsteuer für Photovoltaikanlagen ab 2016

Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen der sog. Bauabzugsteuer. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn, ihm liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die gesamte Leistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 € (bzw. 15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen). Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird.

Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern stellt auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung dar. Auch die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen.

Anmerkung: An der bisher anders lautenden Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird nicht mehr festgehalten. Die nunmehr geltende Rechtsauffassung wird grundsätzlich in allen offenen Fällen angewendet. Für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.
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Bundesrat billigt Pflegereform

Die Modernisierung der Pflegeversicherung passierte am 18.12.2015 den Bundesrat. Sie führt unter anderem einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren ein.
  • Das neue Begutachtungsverfahren erfasst alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit - unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen.
  • Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für die Einstufung ist dabei der Grad der Selbstständigkeit einer Person.
  • Leistungen der Pflegeversicherung richten sich zukünftig allein nach dem festgestellten Pflegegrad und sollen passender als bisher auf die Versorgungsbedürfnisse hilfebedürftiger Menschen ausgerichtet werden.
  • Das Gesetz stärkt zudem die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen. So kommt es zu Verbesserungen im Bereich der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
  • Zur Finanzierung der Reform erhöhen sich zum Jahresanfang 2017 die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % des Bruttoeinkommens.
  • Das Gesetz trat in weiten Teilen bereits im Januar 2016 in Kraft.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur flexiblen Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigem Personalbedarf.

Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze u. a. folgende Maßnahmen vor:
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. In einem Tarifvertrag sind abweichende Regelungen - und damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten - möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht den Planungen zufolge der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten.
  • Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern als Streikbrecher.
  • Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigen sind.
  • Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Prüftätigkeit von Behörden zu erleichtern, werden für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gesetzlich niedergelegt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass ein Arbeitsvertrag, unabhängig von der Bezeichnung und dem fürmalen Inhalt des Vertrages, vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.

Anmerkung: Die Änderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Bis dahin werden sich sicherlich noch ein paar Änderungen im Detail ergeben, über die wir Sie nach Verkündung des Gesetzes informieren.
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Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - dauerhafte Nachtarbeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Der Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden und zahlte an den Fahrer für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa 11 %. Später hob er diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 % an. Der Arbeitnehmer verlangte die Zahlung eines Nachtzuschlags von 30 % vom Stundenlohn oder einen Freizeitausgleich von 2 Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu Folgendes entschieden: "Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 %."

Weiterhin führten die BAG-Richter in ihrem Urteil aus, dass eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht kommt, wenn während der Nachtzeit z. B. durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.
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Keine Karenzentschädigung bei Beteiligung am Konkurrenzunternehmen durch zinsloses Darlehen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung gewährt hat.

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer seit dem 1.7.2007 bei einem Unternehmen als Betriebsleiter beschäftigt. In einer Wettbewerbsvereinbarung lautet es u. a.: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden."

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 25.7.2009 und warf dem Betriebsleiter vor, er habe während seines Arbeitsverhältnisses den Aufbau einer Firma, die mit ihr in Wettbewerb stand, unter anderem durch Vergabe eines Darlehens an deren späteren Geschäftsführer gefördert. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom 26.7.2009 bis zum 30.6.2011 und behauptete, dass er sich in der Zeit vom 26.7.2009 bis zum 25.7.2011 an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten hatte.

Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7.7.2015, dass die bloße Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen - wie z. B. eine "Beteiligung" durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens - grundsätzlich noch keine Tätigkeit ist, die dem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn und so weit im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird. Dem entspricht es, wenn das Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens gewährt wird oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung.
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Zulässigkeit von Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"

Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach Kenntnisnahme der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit seinem Urteil vom 2.12.2015 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits 4 Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.

Nach Auffassung des OLG stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" beseitigt nicht die Irreführung, dass der Kunde keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.
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"No-Reply"-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen unzulässig

In einem vom Bundesgerichtshof am 16.12.2015 entschiedenen Fall wandte sich ein Verbraucher mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail am 10.12.2013 an eine Versicherung. Diese bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" den Eingang der E-Mail und ergänzte unter der Signatur:

"Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push-Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…) Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf."

Daraufhin rügte der Verbraucher mit E-Mail vom 11.12.2013 die mit automatisierter Antwort enthaltene Werbung, mit der er nicht einverstanden war. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere vom 19.12.2013 mit einer Sachstandsanfrage erhielt er eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. In ihrer Begründung führten sie aus, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 den Verbraucher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
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Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung des Mieters mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug zu bestätigen.

Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so muss sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer/Vermieter der Wohnung Auskunft über Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Kommt er seiner Aufgabe nicht nach oder macht er fehlerhafte Angaben in der Vermieterbescheinigung, muss der Mieter dies beim Einwohnermeldeamt melden. Dem Vermieter droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € wird geahndet, wenn der Vermieter wissentlich eine falsche Vermieterbescheinigung ausstellt.
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Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2016

In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2016 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die Regelsätze betragen nun:
  • 335 € für Kinder von 0 - 5 Jahren,
  • 384 € für Kinder von 6 - 11 Jahren,
  • 450 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
  • 516 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
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Fälligkeitstermine - Februar 2016

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2016
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 25.2.2016
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Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2015 Januar 105,5   2014 Januar 105,9
  Februar 106,5     Februar 106,4
  März 107,0     März 106,7
  April 107,0     April 106,5
  Mai 107,1     Mai 106,4
  Juni 107,0     Juni 106,7
  Juli 107,2     Juli 107,0
  August 107,2     August 107,0
  September 107,0     September 107,0
  Oktober 107,0     Oktober 106,7
  November 107,1     November 106,7
  Dezember       Dezember 106,7

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember 106,5     Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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