Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2015
Veröffentlicht:03.08.15Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz gescheitert |
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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht für abhängig Beschäftigte
ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens
8,50 € brutto je Zeitstunde vor. Mit Beschlüssen vom 1.7.2015 hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 3 Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz
nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen
haben.
Anmerkung: In einer Pressemitteilung vom 1.7.2015 teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit, dass nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden sollen. So soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 € liegt (derzeit 2.958 €); mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Die Haftung des Auftraggebers soll auf Fälle begrenzt werden, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht. |
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Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig Beschäftigte |
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Steuerpflichtige können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 €
je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden
Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
steuerlich als Sonderausgaben ansetzen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen
für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für
sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht und nicht in bar beglichen wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.12.2014 festgelegt. Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. |
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Modernisierungskosten für ein Badezimmer anteilig beim Arbeitszimmer absetzbar |
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Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig
zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich
sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer
war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens. Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig - im entschiedenen Fall zu 8 % - dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen. Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15). |
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Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen |
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Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur
privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf
sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als
Sonderausgaben abziehbar. Nunmehr entschied als Erstes das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 28.4.2015, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden. Bei dem im entschiedenen Fall durchgeführten Bonusprogramm erhalten diejenigen, die bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt haben, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 € jährlich zu ihren Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z. B. Fitness-Studio oder Sportverein). Im Übrigen sei - so das FG - auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, "soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen" würden. Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil noch keine Entscheidung desselben dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art gekürzt werden darf. |
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Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
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Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe
von 1.308 €* im Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder
Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn
das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Ist ein Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag
demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf das Kindergeld oder
einen Kinderfreibetrag erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag vor, begründet die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.2.2015. In dem entschiedenen Fall war die Tochter in der Wohnung ihres Vaters gemeldet, lebte aber in einer eigenen Wohnung. Nach der BFH-Entscheidung kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. *Anmerkung: Am 10.7.2015 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zu. Danach erhöht sich u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 von bisher 1.308 € auf 1.908 € und für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 €. |
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Regelung für Postzustellung während des Streiks |
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Steuerbescheide des Finanzamts gelten grundsätzlich nach 3 Tagen nach
ihrer Aufgabe per Post als beim Empfänger zugestellt. Schreiben vom Finanzamt: Bestreiten Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist und bringen sie Tatsachen vor, die eine verspätete Zustellung wegen des Poststreiks glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z. B. für Einsprüche, ab dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt. Dies ist der Fall, wenn der Poststreik für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können. Schreiben an das Finanzamt: Ist die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche infrage gestellt und die Verzögerung vorauszusehen, ist es dem Bürger laut Gesetz zumutbar, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (z. B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.). Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet. |
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Anrechnung ausländischer Steuer |
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Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 hat die
Regelung bezüglich der Anrechnung von ausländischen Steuern auf die
deutsche Einkommensteuer geändert und damit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 28.2.2013 Rechnung getragen. Danach ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Das Bundesfinanzministerium weist nunmehr in einem Schreiben vom 4.5.2015 darauf hin, dass Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung der Regelung vorläufig durchgeführt wurden, von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären sind, falls die Anwendung der Neuregelung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. |
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Zahlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust |
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb
der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital
der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem
Privatvermögen hielt. Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015 Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war. Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen. |
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Ausgleichszahlung bei "Vorverlegung" eines Fluges |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall begehrten Fluggäste
Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € entsprechend der Fluggastrechteverordnung
(Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen). Die Urlauber buchten bei einer Airline Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2.11.2012 informierte das Unternehmen die Reisenden, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Diese waren der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Airline zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse. Der BGH kam zu dem Entschluss, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene - Annullierung des Fluges liegt, die einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der "Annullierung" vom Tatbestand der "großen Verspätung" entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im entschiedenen Fall - um mehrere Stunden "vorverlegt" wird. Das Luftverkehrsunternehmen wurde zur Zahlung des Ausgleichs verurteilt. |
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Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.6.2015 entschieden, dass
dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nichtig ist, dem Besteller,
der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch
unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn
die Leistung mangelhaft ist. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besteller beauftragte ein Unternehmen mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werk-lohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Betrieb führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Rechnungsempfänger zahlte den geforderten Betrag. Wegen Mängeln der Werkleistung fürderte er jedoch 8.300 € vom Unternehmen zurück. Anmerkung: Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Dem Besteller steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen (Zahlungen) erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Es verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. |
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Sittenwidrigkeit einer Pauschalpreiserhöhung |
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Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags
steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis
zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende
Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme
in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen
werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen eine absolute Überschreitung, die 39 % bzw. 22 % der Gesamtauftragssumme ausmacht, als sittenwidrig angesehen. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall wurde eine Baufirma mit mehreren Renovierungsarbeiten an einem Haus beauftragt. Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen einen Detailpauschalvertrag über ca. 133.000 €. Für die Lieferung und Montage der Haustür einschl. Sprechanlage und Demontage der alten Haustüranlage waren in dem Vertrag ca. 19.000 € vorgesehen. Der Auftraggeber behauptet allerdings, die Haustür hätte im Fall der Direktbestellung bei der Firma einschließlich Einbau nur 9.000 € gekostet. Er sah darin eine sittenwidrige Überteuerung. Da die Pauschalpreiserhöhung im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme nur 7,5 % betrug, lag hier nach Auffassung der OLG-Richter keine sittenwidrige Überteuerung vor. |
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Zulässigkeit des "Framing" |
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In seiner Entscheidung vom 9.7.2015 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest,
dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht,
wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte - die auf einer anderen Internetseite
mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich
sind - im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet. Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite (hier auf YouTube) bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" stellt nach Auffassung des BGH kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Der Gerichtshof der Europäischen Union führte auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des BGH aus, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt. Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach wäre das Urheberrecht am Film verletzt, wenn es ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei YouTube eingestellt war. |
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Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter trotz Selbstausstattung durch den Mieter |
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In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen ging es um die
Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch
dann dulden muss, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten
Meldern ausgestattet hat. In beiden Fällen kam der BGH zu dem Entschluss, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" liegt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist. Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass das Gesetz dem Vermieter den Einbau von Rauchmeldern auferlegt und der Einbau somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat. |
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Nutzungsuntersagung als Ferienwohnung in allgemeinen Wohngebieten |
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat in mehreren Entscheidungen
über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
von Nutzungsuntersagungen entschieden, durch die den Eigentümern von Wohnungen
in Gemeinden an der Ostseeküste die Vermietung als Ferienwohnungen untersagt
wurde. So entschieden die OVG-Richter, dass die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem Gebiet, das in einem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, rechtswidrig ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung ist in einem solchen Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Ob die Gemeinde bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorstellung hatte, rechtlich sei eine Ferienwohnungsnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, ist unerheblich. Rechtlich spielt es auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung Kurabgabe an die Gemeinde zahlen oder die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung hat. Eine vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, lag in den vom OVG entschiedenen Fällen nicht vor. Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, in den entschiedenen Verfahren der Landkreis, die rechtswidrige Nutzung fest, ist bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig. |
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Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung |
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Nach dem Berufsausbildungsgesetz haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine
angemessene Vergütung zu gewähren. Diese stellt auch eine Entlohnung
der geleisteten Arbeit dar. Die Höhe richtet sich vor allem danach, was
von der Allgemeinheit als angemessen empfunden wird. Wichtigster Anhaltspunkt sind die einschlägigen Tarifverträge. Ausbildungsvergütungen, welche die in einem Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 % unterschreiten, gelten in der Regel als nicht angemessen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Ausbilder um eine gemeinnützige juristische Person handelt. Wird die Ausbildungsvergütung durch Spenden Dritter finanziert, ist diese jedoch nicht zwingend unangemessen, selbst wenn sie 20 % unter dem durchschnittlichen Tarifniveau liegt. In einem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein mit dem Zweck zur Förderung der qualifizierten Berufsausbildung und einem ihrer Auszubildenden entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Auszubildenden. Dieser hatte während seiner Ausbildung nur ca. 55 % der üblichen in den Tarifverträgen vereinbarten Ausbildungsvergütung erhalten. Der Ausbilder konnte nach Auffassung des BAG keine besonderen Umstände vorweisen, welche eine geringere Vergütung rechtfertigten. |
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Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung? |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) u. a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das Unionsrecht
dahingehend auszulegen, dass auch derjenige "Zugang zur Beschäftigung
oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit" sucht, aus dessen Bewerbung
hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur
der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche
geltend machen zu können? In einem Fall aus der Praxis hatte ein Bewerber 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und war seither überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Ein Unternehmen, welches zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein "Trainee-Programm 2009" aus. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 14.000 €. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter des Unternehmens lehnte er ab. Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht das BAG davon aus, dass sich der Anwalt nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Nicht geklärt ist jedoch, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer fürmalen Bewerbung genügt, obliegt der Entscheidung des EuGH. |
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Blitzerfoto - mitgeblitzter Beifahrer |
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Bei einem sog. "Blitzerfoto" wird im Normalfall ein Beifahrer, der
mit auf dem Foto abgelichtet ist, unkenntlich gemacht. In einem Fall aus der
Praxis wurde dies bei einem Blitzerfoto jedoch versäumt und über die
Beifahrerin konnte der Fahrzeugführer ermittelt werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied dazu: "Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist und gelangt dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte, unterliegt es keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers zieht." |
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Fälligkeitstermine - August 2015 |
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Verzugszins / Basiszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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