Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2013
Veröffentlicht:05.08.13Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften |
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Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zunächst im
Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuervorschriften an das Recht der
Europäischen Union und an die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs. Später wurden Teile des eigentlich gescheiterten
Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen. Wesentliche Teile des Gesetzes
traten nunmehr zum 30.6.2013 in Kraft. Neben den in der Juli-Ausgabe erwähnten
Einschränkungen bei den sog. "Cash-GmbHs", den Begrenzungen
der Möglichkeiten für Immobilienunternehmen durch Anteilstausch über
sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden und dem Streichen des
als "Goldfinger" bezeichneten Steuersparmodelles mittels An- und
Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wurden
noch viele weitere Änderungen und Neuregelungen beschlossen.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über die
wesentlichen Steuervorschriften geben.
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften" |
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Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift
erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger
und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht
grundsätzlich fest, eine Gutschrift als "Gutschrift" zu
bezeichnen. Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der
Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende
Neuregelung eingeführt: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe "Gutschrift" (anstelle von Rechnung) enthalten sein. Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort "Gutschrift" sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt und nicht z. B. auf Rechnungsberichtigungen. |
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Gesetz schränkt Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung ein |
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Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung
seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten - darunter
fallen auch Scheidungskosten - einem Steuerpflichtigen unabhängig vom
Gegenstand des Rechtsstreits zwangsläufig entstehen und somit als außergewöhnliche
Belastung steuerlich abziehbar sein können. Entsprechend ließ das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 7.4.2013 die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten (britischen) Rechtsanwalts in Höhe von 18.000 und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten in Höhe von 830 als außergewöhnliche Belastungen zum steuerlichen Abzug zu. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.2.2013 die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang in Höhe von 8.195 steuerlich anerkannt. Die Kosten betrafen auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwendungen für Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes (30.6.2013) grundsätzlich aus, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. |
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Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen |
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Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine
Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer
abdeckt, stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in
seiner Entscheidung vom 14.2.2013 Betriebsausgaben dar und sind nicht als
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren. Dem stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, wonach z. B. Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der BFH qualifiziert Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer Personengesellschaft geführt wird und dieser die Versicherungsleistungen zufließen sollen. Die Prämien sind nach der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, während die Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zufließen, Einlagen der Gesellschafter darstellen. Im entschiedenen Fall wurde jedoch nicht ein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern der Geschäftsführer länger andauernd erkrankt. Anmerkung: Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 16/13 anhängig. |
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Hinweise für Hochwassergeschädigte |
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Durch das Hochwasser sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands
beträchtliche Schäden entstanden. Bund und Länder haben Maßnahmen
auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für vom
Hochwasser Betroffene vorsehen. Steuern: Dazu gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder duchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug). Kurzarbeit: Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1.6.2013 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen. |
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Terminsache: ELSTER-Zertifikat für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.9.2013 zwingend |
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Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden ab dem 1.9.2013 von der Steuerverwaltung nicht mehr angenommen. Betroffen sind Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anmeldungen von Sondervorauszahlungen, Zusammenfassende Meldungen sowie Anträge auf Dauerfristverlängerung. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sollten die Betroffenen sich frühzeitig um die Authentifizierung kümmern (siehe unter www.elsteronline.de). |
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Ärger während der Urlaubsreise |
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Auch in den sog. schönsten Wochen des Jahres kann einiges schief
gehen: Die Reise beginnt mit Verspätung, das Hotel ist überbucht
oder der Reiseveranstalter wird insolvent und die Reise findet nicht
statt. Welche Rechte haben dann Urlauber, die ihre Reise pauschal im
Reisebüro oder online gebucht haben? Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, etwa Flug und Hotelunterbringung, verbunden und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Der Reisende schließt hier keine Verträge mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel ab, sondern mit einem Reiseveranstalter, der diese Leistungen zu der Pauschalreise verbunden hat. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die bei ihm gebuchten Reiseleistungen so zu erbringen, wie er dies dem Reisenden zugesichert hat. Angaben in den Reiseprospekten sind für den Veranstalter bindend, sie werden Teil des Vertrags mit dem Reisenden. Die Angaben in dem ausgehändigten Prospekt müssen zutreffend und vollständig sein. Die Reise darf darüber hinaus "nicht mit Fehlern behaftet" sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung für den Reisenden mindern oder aufheben. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht schon bei jeder Unannehmlichkeit vor. Geringe Flugverspätungen oder gelegentliche Lärmbelästigungen sind hinzunehmen. Auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Reisebeeinträchtigungen, wie z. B. ungünstige Wetterverhältnisse, stellen keinen Mangel dar. Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu: Er kann vom Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe verlangen. Dies geschieht in der Regel durch eine Anzeige des Mangels beim Repräsentanten des Veranstalters am Urlaubsort. Ist eine Abhilfe ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, ist der Veranstalter verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass dem Reisenden das gebuchte Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestellt oder er in einem anderen gleichwertigen Hotel untergebracht wird. Verweigert der Veranstalter eine Abhilfe oder bleibt er innerhalb einer angemessen gesetzten Frist untätig, hat der Reisende folgende Möglichkeiten:
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Verbraucherrechte werden gestärkt |
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und der Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Wohnungsvermittlung sollen künftig allen Verbrauchern
die Informationen zur Verfügung stehen, die sie für ihre
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von
Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für
Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume
des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge
im stationären Handel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
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Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm |
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Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit
einem anderen -sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz,
Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes
Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte,
muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens
eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 5.6.2013 entschieden und im
konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die betroffene Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt. |
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Bußgeld wegen eines offenen E-Mail-Verteilers |
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen
eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt,
weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene
E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt
hat. In dem vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde. E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail- Adressen in das "AN-Feld") stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden. Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das "AN-Feld" oder das "CC-Feld" sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger ("AN-Feld") als auch die Empfänger der Kopien ("CC-Feld") dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das "BCC-Feld" (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die anderen Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde. |
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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist |
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Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt
werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung
muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.
Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins
oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf
die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger
hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis
enden soll. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall vom 20.6.2013 war eine Arbeitnehmerin seit 1987 als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1.5.2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3.5.2010 kündigte der Verwalter das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben und dass die Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf 3 Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Richter des BAG entschieden, dass die Klage unbegründet ist und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.8.2010 geendet hat. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass die Regelungen in der InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. |
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Keine neuen Nummernschilder bei Umzug |
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Der Bundesrat hat einer Verordnung der Bundesregierung mit Auflagen
zugestimmt, die regelt, dass Autofahrer künftig ihre Nummernschilder
bei Umzügen bundesweit mitnehmen dürfen. Zudem können
Fahrzeuge künftig auch im Rahmen eines internetbasierten Verfahrens
elektronisch außer Betrieb gesetzt werden. Das Inkrafttreten soll
bis zum 1.1.2015 hinausgeschoben werden, um den Zulassungsbehörden
eine ordnungsgemäße Umsetzung zu ermöglichen. Der von der Bundesregierung ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme auch beim Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbereich stimmte der Bundesrat hingegen nicht zu. Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück. Diese muss entscheiden, ob sie die Verordnung in der vom Bundesrat vorgegebenen Form in Kraft setzt. |
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Fälligkeitstermine - August 2013 |
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Basiszins / Verzugszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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