Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - April 2012

Veröffentlicht:19.03.12
Inhaltsverzeichnis

   

Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatz- oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.

Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine "Steuerhinterziehung auf Zeit" dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergesslichkeit. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert mit zwei Urteilen vom 16.11.2011, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

In seinen Entscheidungen stellt der BFH nunmehr fest, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.

Anmerkung: Der BFH stellt zudem klar, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
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Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.12.2011 ist es ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neuregelung, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z. B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch "offene Altfälle" von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht.

Anmerkung: Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Entscheidung vom 15.6.2010 trifft hierzu keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren sind noch offen.
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Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 18.1.2012 entschieden, dass gemäß der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten gelten.

In dem vom FG entschiedenen Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Der Bundesfinanzhof hatte seine langjährige Rechtsprechung zum Nachweis von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben. Er stellte klar, dass ein fürmalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich sei.

Dieser Rechtsprechungsänderung ist der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegengetreten. Nunmehr verlangt er fürmalisierte Nachweise, und zwar in allen noch offenen Fällen.

Nach Auffassung des FG gelte die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte Änderung im Einkommensteuergesetz und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung. Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen habe.

Die gesetzliche Neuregelung ist auch im Streitfall zu beachten, denn sie gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch aus der vorgesehenen Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch zugelassen.
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Krankheitskosten bei Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht abzugsfähig

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht werden.

Im Streitfall wurden in der Einkommensteuer-Erklärung Krankheitskosten in Höhe von ca. 5.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen wurde mit "0" beantwortet.

Das FG führte u. a. aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung, um - wie im entschiedenen Fall - eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der - für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.
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Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle

Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Scheinselbstständigkeit beschreibt "die Tätigkeit einer Person, die zwar fürmal selbstständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird". Sie unterfällt als Deliktform dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

Scheinselbstständigkeit ist vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Darüber hinaus kommt Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich - je nach Fallgestaltung - im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben.

Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Die zuständigen Krankenkassen haben seit 2005 zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.
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Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung

Hohe Freibeträge bei Angehörigen sind häufig der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog. Kettenschenkung). Dabei gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.

Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben.
  • Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung an den Dritten vor.

  • Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.
Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und somit hoher Schenkungsteuer vorzubeugen.
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Übergangsfrist für Nachweispflicht für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen verlängert

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten "Gelangensbestätigung" zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt in einem Schreiben vom 9.12.2012 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Mit Schreiben vom 6.2.2012 verlängert das BMF diese Frist bis zum 30.6.2012.

Bitte beachten Sie! Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31.3.2012!
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Stärkere Verbraucherrechte durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz

Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (TKG) wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Mit der Gesetzesnovelle werden die Bedingungen für den Aus- und Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen verbessert und die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz modernisiert. Die Gesetzesänderung trat Anfang März 2012 in Kraft.

Neben dem Breitbandausbau bildet der Verbraucherschutz einen weiteren wichtigen Baustein der TKG-Novelle. Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen sind:
  • Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern nicht mehr eingesetzt werden.
  • Die Bezahlfunktion von Handys sowie der Zugang zu Mehrwertdiensterufnummern kann gesperrt werden. Damit wird verhindert, dass den Verbrauchern über die Telefonrechnung gegen ihren Willen Geldbeträge abgebucht werden.
  • Beim Anbieterwechsel dürfen Versorgungsunterbrechungen maximal einen Kalendertag andauern.
  • Mobilfunkkunden haben künftig das Recht, dass ihre Mobilfunkrufnummer unabhängig von der Vertragslaufzeit mit dem bisherigen Anbieter auf einen neuen Anbieter übertragen wird.
  • Bei der Auswahl eines alternativen Netzbetreibers (sogenanntes Call by Call) muss künftig der aktuelle Preis vor Gesprächsbeginn angesagt werden.
  • Bei den Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen mit dem Ziel eingeführt, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung, bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes dem Nutzer anzuzeigen, dass er geortet wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de.
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Gesetz gegen Abofallen im Internet

Der Bundestag hat in seiner Plenumssitzung am 2.3.2012 beschlossen, dass in Zukunft bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit einem klaren Hinweis auf die Kosten einer Bestellung eingeblendet werden muss.

Der letzte Klick für eine Internetbestellung muss dann unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Erfüllt der Unternehmer die neuen Pflichten nicht, kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss dann nicht zahlen. Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC.

Ferner soll mit dem neuen Gesetz auch das Widerspruchsrecht der Verbraucher gestärkt werden. Fühlt sich demnach ein Kunde betrogen und verweigert daher die Zahlung, muss künftig der Anbieter nachweisen, dass der Kunde per Web die Zahlungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat.

Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten.
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Neues Verbraucherinformationsgesetz voraussichtlich zum 1.9.2012

Der Weg für das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist frei. Der Bundesrat hat sich am 10.2.2012 gegen eine Beratung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss ausgesprochen und damit die Gesetzesnovelle gebilligt. Damit sich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf die neue Rechtslage vorbereiten können, treten die Änderungen sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt - also voraussichtlich am 1.9.2012 - in Kraft.

Das neue Gesetz beinhaltet u. a., dass Verbraucher künftig nicht nur Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sondern auch zu anderen Verbraucherprodukten wie zum Beispiel Haushaltsgeräten, Möbeln und Heimwerkerartikeln. Durch die neue verbraucherfreundliche Gebührenregelung sind sämtliche Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen sogar bis zu einem Betrag von 1.000 € gratis.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) www. bmelv.bund.de - Verbraucherschutz & Informationsrechte.
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Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein

Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er weder die Kommune noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen.

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Autofahrer lastet der Bank an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u. a. Schadensersatz in Höhe von 2.640 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €.

Die Richter lehnen dies ab, führten aber in ihrer Begründung aus, dass grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Autofahrer hätte ausweichen können. Daher habe die Bank keinen Pflichtverstoß begangen, der Fahrer habe seinen Sturz selbst zu verantworten.

Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Autofahrer auch erkannt worden. Er hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.
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Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten

Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Demnach gelten auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens 11 ununterbrochene Stunden betragen.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ist angehalten, die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG zu prüfen. Zwar trifft es zu, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen.
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Mehrarbeit - Vergütungserwartung

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblicher Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt er Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Die BAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Arbeitgeber dem Lagerleiter die Überstundenvergütung schuldet. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz unwirksam.

Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.
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Kein Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers bei Trunkenheitsfahrt

Nach dem "Siebten Sozialgesetzbuch" ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten erleidet.

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Versicherte Tätigkeiten sind u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dieser Versicherungsschutz auf dem Weg von der Arbeit zum Wohnort entfällt jedoch, wenn allein wesentlich für das Unfallereignis die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten ist.

Sofern sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag und nicht aus anderen Umständen ergibt, erstreckt sie sich nur auf Gefahren und Umstände, die ihren Ursprung in der betrieblichen Sphäre haben.

Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Ingerenz ist denkbar, wenn der Arbeitgeber entweder selbst Alkohol zur Verfügung stellt oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz duldet und generell keine Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen von Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand trifft.

Bei einer eigenverantwortlichen Schädigung des Versicherten durch Alkoholkonsum stellt sich ein Unterlassen des Arbeitgebers aber als eine untergeordnete, nicht wesentliche Mitverursachung zumindest in Fällen des bloßen Alkoholmissbrauchs dar. Bei erkennbarer Alkoholabhängigkeit kann dies anders zu werten sein.
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Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers

Nach dem "Sechsten Sozialgesetzbuch" sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermittler "in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit" frei war.

Beziehen sich 5/6 der Betriebseinnahmen auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers im Wesentlichen für diesen Arbeitgeber ausgeübt wird und damit rentenversicherungspflichtig ist. Nur wenn ein Arbeitnehmer bei dem Versicherungsvermittler versicherungspflichtig beschäftigt ist, entfällt die Versicherungspflicht des Vermittlers.
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Fälligkeitstermine - April 2012

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
    Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2012
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2012
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2012 = 0,12 %
    01.07.2011 -31.12.2011 = 0,37 %
    01.06.2009 - 30.06.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2012 (2005 = 100)

Februar = 112,3; Januar = 111,5

Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100)

Dezember = 111,9; November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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