Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2011
Veröffentlicht:18.11.11Start der "elektronischen Lohnsteuerkarte" zum 1.1.2012 verschoben |
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Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte sollte ab 1.1.2012 durch ein
elektronisches Abrufverfahren ersetzt werden. Die geplante Einführung
der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte ist auf Grund von Verzögerungen
bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens zeitlich verschoben
worden. Der neue Termin wird frühestens auf das 2. Quartal 2012
verlegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten oder erhielten bereits ihre sog. "elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" (ELStAM) in einem Schreiben übersandt. Dieses sollten sie sorgfältig auf ihre Richtigkeit kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Steuerklasse, der Kirchensteuermerkmale und der Kinderfreibeträge. Korrekturen können bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mit dem neuen Verfahren können Arbeitgeber künftig die Daten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Anmerkung: Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bis zum ELStAM-Start nicht vernichten. Wechselt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine für 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber aushändigen. Für das neue Verfahren braucht der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer der Arbeitnehmer. Diese sollte - falls noch nicht vorhanden - rechtzeitig vor der ersten Abrechnung der Bezüge des Kalenderjahres 2012 vorliegen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Freibeträge für 2012 jetzt beim Finanzamt beantragen |
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Für 2012 müssen die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden! Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem "Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. Der Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene braucht hingegen nur dann neu beantragt zu werden, wenn dieser in der Information zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht enthalten ist. Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30.11.2012 der letzte Termin. Dies ist insbesondere interessant, wenn folgende Parameter vorliegen: hohe Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten), außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 pro Jahr betragen), Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, haushaltsnahe Dienstleistungen und Verluste. |
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Musterverfahren zur sog. 1-%-Regelung beim Pkw |
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In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall und
jetzt beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Musterverfahren geht es
um die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines
betrieblichen Kfz (sog. 1-%-Regelung) insoweit verfassungsmäßig
ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung -
ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen
wird. Der BFH wird nunmehr prüfen müssen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist. I. d. R. wird in der Praxis nicht der Bruttolistenpreis, sondern ein viel geringerer Preis für das Fahrzeug bezahlt. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ersuchen. |
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Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011 |
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In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor
Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu
besprechen!
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Bis 15.12. ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen |
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In der Verlustbescheinigung werden Verluste ausgewiesen, die bankseitig
nicht mit den während des Kalenderjahres erzielten abzugspflichtigen
Kapitalerträgen verrechnet werden konnten. Hat man Geldanlagen nur
bei einem Institut, nimmt dieses gleich die Verrechnung von Verlusten und
Erträgen vor. Befinden sich Depots und Konten bei unterschiedlichen
Banken, ist der Bankkunde selbst für den Ausgleich über die
Steuererklärung verantwortlich. Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist bis spätestens 15.12. zu beantragen. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung wird der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Er muss in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden. Anmerkung: Ob eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und sollte vorher mit uns besprochen werden! Die Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden Jahr Kapitalerträge bei anderen Kreditinstituten erzielt werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind. |
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Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten |
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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrer,
der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann. In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30.9.2010 das Arbeitsverhältnis. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Dies ließen die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Arbeitnehmer um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass er sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat. |
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Weihnachtsgeld - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel |
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In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war in einem Arbeitsvertrag
unter Punkt "Vergütung und sonstige Leistungen" u. a.
Folgendes geregelt: "Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien
und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und
begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt
ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte." In
den Jahren 2006 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber eine Sondervergütung,
2009 nicht. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch die Zahlung aufgrund einer,
nach seiner Auffassung, entstandenen betrieblichen Übung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urt. v. 10.6.2011, dass der Anspruch für das Jahr 2009 trotz Gewährung einer Jahressonderzahlung für die früheren Jahre (2006, 2007, 2008) nicht entstanden ist. Aus betrieblicher Übung ist er nicht begründbar, da in dem Arbeitsvertrag deutlich geregelt ist, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers liegt und keinen Rechtsanspruch begründet, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Hierin liegt nach Meinung der Richter ein klarer und deutlicher Vorbehalt, der das Entstehen des Anspruchs bereits ausschließt. |
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Auskunftsanspruch des "Scheinvaters" gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2011 entschieden, dass dem "Scheinvater"
nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines
Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über
die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit
beigewohnt hat. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien hatten für etwa 2Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Daraufhin gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie ihren Lebenspartner zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt die Vaterschaft an. Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 Kindes- und Betreuungsunterhalt. In der Folgezeit kam es zwischen der Mutter und dem angeblichen Vater zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Sohnes der Frau ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Mann übergegangen. Inzwischen erhält die Mutter von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt. Dem Mann ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von seiner damaligen Lebenspartnerin Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Die BGH-Richter entschieden, dass die Frau nach Treu und Glauben dem damaligen Lebenspartner Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, schuldet. Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. |
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Elterngeld - Bestimmung des günstigeren Berechnungszeitraums |
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Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
berechnet, das in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die
Einkommensermittlung maßgebenden 12 Kalendermonate bleiben Monate
unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für
ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen
wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Erwerbseinkommen weggefallen ist. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 18.8.2011 entschieden, dass die o. g. Vorschrift dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist es geboten, den Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten. |
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Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde Anfang 2009 über
einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, die Anfang 2010 hätte
stattfinden sollen. Nachdem der "Sicherungsschein für
Pauschalreisen" ausgestellt wurde, überwiesen die Urlauber den
Reisepreis von jeweils 7.400 an den Reiseveranstalter. Anfang
August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise
mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde
durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens
des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der Versicherer (Aussteller des Sicherungsscheins) lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst. Die BGH-Richter entschieden dazu Folgendes: Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. |
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Hinzuziehung von Beratern in einer GmbH-Gesellschaftsversammlung |
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Grundsätzlich handelt es sich bei einer GmbH-Gesellschaftsversammlung
nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Möchte ein
Gesellschafter einen externen Berater zur Versammlung mitbringen, bedarf
es daher der Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw. er muss dazu von
der Satzung ausdrücklich befugt sein. Natürlich kann sich vor der Versammlung ein Geschäftsführer und auch jeder Gesellschafter, insbesondere von Steuerberatern und/oder Rechtsanwälten, beraten lassen. Unterliegt der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter einer Schweigepflicht steht einer Beratung nichts im Wege, sofern dafür Sorge getragen wird, dass auch der oder die Berater unter Schweigepflicht stehen. Ausnahme: Wenn ein Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der Bedeutung der Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist, haben die übrigen Gesellschafter die Mitwirkung bzw. Beratung eines Rechtsanwalts aufgrund ihrer Gesellschaftertreuepflicht zuzulassen. |
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Haftung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH bei Schuldbeitritt |
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Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche
Mietsicherheit abgegeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt),
stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt 2 Monate,
bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen
Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall schloss eine GmbH mit einem Vermieter einen bis zum 30.6.2011 befristeten Mietvertrag für ein gewerbliches Mietobjekt. Der künftige Fremdgeschäftsführer der GmbH trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als "Mieter und Mithaftender" mitunterzeichnete. Im April 2008 kündigte die GmbH (Mieterin) den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zum 30.6.2008. Daraufhin erklärte der ehemalige Geschäftsführer gegenüber dem Vermieter "die Kündigung des Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.6.2008 und gab als Kündigungsgrund die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für die Mieterin an. Mit der Klage verlangte nun der Vermieter die Zahlung des Mietzinses und der Mietnebenkosten für September 2008 vom Ex-Geschäftsführer, nachdem diese bei der Mieterin (GmbH) uneinbringlich wurden. Die Richter des BGH entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für die Miete haftet. Durch seine Schuldmitübernahme hat er sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für alle Pflichten aus dem Mietverhältnis persönlich einzu-stehen. Welche Pflichten im Einzelnen darunterfielen, war durch den auf 5 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag klar umgrenzt. Der Geschäftsführer wusste daher, welche konkreten Pflichten er mit der Unterzeichnung des Vertrages auf sich nahm. |
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Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren |
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Das Gesetz zum Schutz von überlangen Gerichtsverfahren sieht eine
angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange
dauern. Es gibt nun Betroffenen die Möglichkeit, sich in zwei Stufen
gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche
Ermittlungsverfahren zu wehren. Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürger für die sog. immateriellen Nachteile - zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren - als Regelbetrag 1.200 für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt. Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn. Der Bundesrat hat grünes Licht für das Gesetz gegeben, sodass die Regelung am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. |
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Fälligkeitstermine - Dezember 2011 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100) Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2 Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100) Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
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