Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2011
Veröffentlicht:18.07.11Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010,
in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und
Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in
diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von
44 Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen
ging es um folgende Sachverhalte:
Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen,
ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf
an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und
seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es
unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst
tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die
Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte
Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den
Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in
einer bestimmten Weise zu verwenden. |
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Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung |
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Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder
verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind, sich auf das zu versteuernde Einkommen der
Kapitalgesellschaft auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung stehen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. In diesem Zusammenhang ist das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22.3.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthielten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber eine Reduzierung des Zinssatzes gerechtfertigt hätten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass niemand ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Auch wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgten, sodass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf "bedient", kann dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen. |
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Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland |
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In drei Urteilen zur Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige
im Ausland hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, nach
der die Bedürftigkeit einer unterstützten Person im Rahmen einer
typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden konnte,
aufgegeben. Vielmehr sei die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen und könne nicht typisierend unterstellt werden. Insbesondere sei in jedem Einzelfall das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende haushaltsführende Ehefrau sei weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen, da sich der zivilrechtliche Ehegattenunterhalt insoweit vom Verwandtenunterhalt unterscheide. Die anders lautende Bestimmung der Finanzverwaltung, wonach die Prüfung der Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung der im Ausland lebenden Ehefrau gefordert wird, wird von ihr nicht mehr angewandt. Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten können jedoch weiterhin dann nicht berücksichtigt werden, wenn
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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer |
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Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde "klarstellend" geregelt,
dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Dabei ist auf den
Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen nach Einführung
der Abgeltungsteuer auch die Stückzinsen der Besteuerung, die man für
Wertpapiere erhalten hat, die bereits vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Beim Finanzgericht (FG) Münster ist nunmehr ein Klageverfahren anhängig, in dem vom Kläger geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde. Nach einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, entsprechende Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, sofern die Einspruchsführer ihren Einspruch auf das anhängige FG-Verfahren stützen. Aussetzung der Vollziehung will sie jedoch nicht gewähren. |
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Erwerb von "Mitbringsel" im Ausland kann teuer werden |
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Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren. Nach einer Zollkontrolle setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 gegen ihn fest, da die anmeldepflichtige Freigrenze von 430 überschritten war. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 , da der Kläger mit der erworbenen Brille den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den "roten" Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte. Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu. |
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Umsatzsteuerpflicht von "Privatverkäufen" bei Ebay |
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Das Baden-Württembergische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass
eine private Auktion auf der Internetplattform "Ebay" unter
bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von
Umsatzsteuer verpflichtet. Ein Steuerpflichtiger versteigerte über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf "Ebay" mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände und erzielte hieraus Einnahmen zwischen 20.000 und 30.000 jährlich. Damit lag er erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 im Kalenderjahr). Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen. Der Steuerpflichtige ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht "durchgehandelt" wurde, komme es nicht entscheidend an. Anmerkung: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen IX R 4/11 anhängig. Das Finanzgericht Niedersachsen kommt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.9.2010 zu dem gleichen Ergebnis. |
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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen |
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Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. "Reverse-Charge-Verfahren"
auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten
Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der
Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000
beträgt. Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger - und nicht mehr der leistende Unternehmer - die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden. |
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Vorläufige Festsetzung von Grunderwerbsteuer und Grundbesitzwerten |
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Die Finanzverwaltung setzt die Grunderwerbsteuer, hinsichtlich der Frage,
ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer sowie die hierfür maßgeblichen
Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der
Besteuerungsgrundlagen verfassungsgemäß ist, vorläufig
fest. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist nach einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder daher insoweit nicht erforderlich. |
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Verkäufer trägt bei Ersatzlieferung die Ein- und Ausbaukosten |
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Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss
der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom
Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte
Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen
Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei
Urteilen vom 16.6.2011 entschieden. Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und Einbaukosten trägt. Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. |
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Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos ist unwirksam |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass
die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für
die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bank unwirksam ist. Der BGH führten in seiner Begründung aus, dass es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. |
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Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen |
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Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in
seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise
von dieser Regel abweichen darf. In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 (versehentlich) einen Betrag von 2.640 aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 stellte. Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten. |
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mieter |
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In einem Fall aus der Praxis waren Mieter aus einer in einer Wohnanlage
gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) steht, Ende Juni 2008 ausgezogen. Bei ihrem Auszug benutzten sie zum
Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden
Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Die WEG verlangte Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Der Mieter beruft sich auf die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Diese Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dieser Anspruch verjährt ist oder die WEG Anspruch auf Schadensersatz hat. Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von 3 Jahren. |
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Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf |
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Der Bundesgerichtshof hat am 6.7.2011 entschieden, dass bei einer
Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen
Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die
Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen
Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht
darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine
unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb unwirksam. |
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Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers |
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Ein Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden - unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile - die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund für den Geschäftsführer kann in grundlosen Versuchen einer Entziehung oder Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis, regelmäßig auch in der Abberufung aus seiner Organstellung oder der nachträglichen Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse im Kernbereich liegen. Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Bei einer fristlosen Kündigung aufgrund von vertragswidriger Beschränkung seiner Kompetenzen steht dem Geschäftsführer jedoch kein Schadensersatz zu, wenn die Satzung und interne organisatorische Regelungen derartige Beschränkungen zulassen. |
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Unfallschutz bei Firmenfahrten mit dem eigenen Pkw |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht am 28.10.2010 entschiedenen Fall wurden
in einem Unternehmen die auszuliefernden Waren von Lagermitarbeitern
mittels eines fürmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert. Kleinere Sendungen lieferten auch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden aus bzw. holten diese ab, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Ein Arbeitnehmer fuhr bei einer solchen Fahrt auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden am Pkw des Unfallgegners. Eine Kaskoversicherung für seinen Pkw bestand nicht. Der Arbeitnehmer verlangte nunmehr von seinem Arbeitgeber die Erstattung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Eine Dienstreisekaskoversicherung hatte das Unternehmen nicht abgeschlossen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Dies bedeutet, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt. Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ganz ausgeschlossen. Verlangt der Arbeitnehmer die volle Erstattung eines erlittenen Schadens, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Anmerkung: Hier kann es unter Umständen ratsam sein, dass Arbeitgeber eine Dienstreisekaskoversicherung für Schäden an dienstlich eingesetzten Privat-Pkws ihrer Mitarbeiter abschließen. Auch ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. I. d. R. hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privat-Pkw für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. |
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Unverzügliche Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber |
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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. D. h. der Arbeitnehmer muss am ersten Tag,
i. d. R. vormittags bzw. in den ersten Arbeitsstunden, telefonisch, per
Fax oder per E-Mail dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und
deren mögliche Dauer mitteilen. Kann er dieses nicht persönlich
tun, z. B. wegen Verlust der Stimme aufgrund von Heiserkeit oder einem
Krankenhausaufenthalt, muss er jemanden damit beauftragen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. In einem Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag kann auch eine kürzere Frist vereinbart sein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Verstößt er gegen diese Verpflichtungen, kann eine Abmahnung und im wiederholten Fall ggf. eine Kündigung gerechtfertigt sein. Anmerkung: Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, über die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, wenn er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelt. Wenn der Arbeitnehmer besonders häufig am Wochenende erkrankt oder an bestimmten Wochentagen (z. B. Montag oder Freitag), sind solche Zweifel i. d. R. angebracht. Sie müssen allerdings begründet sein. |
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Fälligkeitstermine - August 2011 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100) Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2 Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100) Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
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