Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2010

Veröffentlicht:20.04.10
Inhaltsverzeichnis

   

Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht

Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu. Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige und fehlerhafte Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
  • Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
  • Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
  • Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden.
  • Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.

Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Steuerpflichtige, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzgeldeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können. Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Anmerkung: Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief. Ohne fachkundigen Rat ist eine Selbstanzeige jedoch nicht zu empfehlen. Lassen Sie sich - wenn Sie davon betroffen sind - unbedingt beraten, damit Ihre Selbstanzeige straffrei bleibt!
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Bundesfinanzministerium verschärft ab 2010 die 1-%-Regelung

Wird ein Kraftfahrzeug (Kfz) zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, können Steuerpflichtige zwischen der Besteuerung nach der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wählen. Die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr pro Fahrzeug einheitlich getroffen werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig.

Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz ist dann zwingend mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz. Solche Fahrzeuge sind Kfz, die typischerweise nicht nur gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge.

Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Vielmehr muss es der Steuerpflichtige nachweisen, wenn er einen nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt, wie z. B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen Kfz eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde legen will.

Nutzung mehrerer Kfz bei Einzelunternehmen: Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Es gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen des Unternehmers X gehören 5 Kfz, die von X, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von X auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kfz wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kfz betragen jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme ist für 4 Kfz anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

Nutzung mehrerer Kfz bei Personengesellschaften: Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Beispiel 2: Einer OHG gehören die Gesellschafter A, B und C an. Es befinden sich 4 Kfz im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter A und C sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsphäre nutzt die betrieblichen Kfz. Der Gesellschafter B ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt ein betriebliches Kfz auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Die Bruttolistenpreise der Kfz betragen 80.000 €, 65.000 €, 50.000 € und 40.000 €. A nutzt das 80.000-€-Kfz, B das 50.000-€-Kfz, C das 65.000-€-Kfz und Frau B das 40.000-€-Kfz. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter A mit 1 % von 80.000 €, für den Gesellschafter C mit 1 % von 65.000 € und für den Gesellschafter B mit 1 % von 50.000 € zuzüglich 1 % von 40.000 € anzusetzen.

Anmerkung: Die Anwendung der 1-%-Regelung kann durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches verhindert werden.
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Elektronisches Fahrtenbuch unterliegt strengen Anforderungen

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Eine Ermittlung des Nutzungsanteils nach dem Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten kommt in Betracht, wenn dieses Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen jedoch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fürtlaufenden Zusammenhang wiedergibt.

Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen werden.

Ein mithilfe einer Software erstelltes Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen dann nicht, wenn zwar die automatisch aufgezeichneten Daten zu Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar sind, die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie Bemerkungen aber nachträglich geändert werden können. Damit besteht die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung der für die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Veranlassung maßgeblichen Daten, ohne dass diese Änderungen sichtbar werden und nachverfolgt werden können. In diesem Punkt unterscheidet sich das Fahrtenbuch deutlich von einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch, in dem nachträgliche Änderungen durch Durchstreichungen, Überklebungen oder herausgerissene Seiten sichtbar bleiben.
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Private Nutzung eines Dienstfahrzeugs kann widerlegt werden

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehört auch der geldwerte Vorteil, der mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden ist. Diese sind für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Statt dieses Betrages kann der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Nach der Rechtsprechung spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.

Die 1-%-Regel kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige den ihm überlassenen Firmenwagen ausschließlich für berufliche Fahrten nutzt. Diese Frage ist jedoch aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Stehen einem Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichend private Fahrzeuge zur Verfügung und sind daneben keine weiteren Führerscheininhaber vorhanden, kann nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.8.2009 (veröffentlicht am 17.3.2010) von einer - zumindest nahezu - ausschließlich beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts aus, dem Steuerpflichtigen keinen Nutzungsvorteil zuzurechnen.
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Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen

Durch die "Abgeltungsteuer" ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Steuerpflichtigen könnten auf die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten.

Die Banken versenden daher Bescheinigungen über die Zinserträge aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen ihrer Kunden.

Für Kapitalanleger ist es in vielen Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung - mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle können z. B. sein:
  • Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt bzw. ausgeschöpft. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 € und bei Verheirateten 1.602 €) kann der Bank ein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt werden. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind steuerfrei.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.
  • Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug beantragen.
  • Die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privaten Veräußerungsgeschäften soll in Anspruch genommen werden.
In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig. Er kann und sollte sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen.

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.

Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.

Anmerkung: Es empfiehlt sich demnach eigentlich immer, die Jahressteuerbescheinigungen auch in Zukunft grundsätzlich anzufordern.
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Dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

Bis 31.12.2008 wurden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So blieben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei.

Zur Sicherung und zum Beweis der Höhe der Anschaffungskosten zum Kaufzeitpunkt sollten alle Kaufbelege von Wertpapieren sowie die Depotauszüge aufbewahrt werden. So kann auch in (ferner) Zukunft nachgewiesen werden, zu welchem Kaufpreis welches Wertpapier zu welchem Zeitpunkt erworben wurde.

Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Wertpapiere vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, deren Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Aber auch beim Wechsel der depotführenden Bank können diese Unterlagen erhebliche steuerliche Bedeutung haben.
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Ausgleichsanspruch bei Verspätungen und Annullierungen im Flugreiseverkehr

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Diese Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung zusteht. Diese ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Bis 1.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 €, von 1.500 bis 3.500 km 400 € und ab 3.500 km 600 €. Die Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.

Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

Die Richter des EuGH stellten nun in ihrem Urteil klar, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden wie Fluggäste, deren Flug annulliert wurde. Sie befinden sich somit in vergleichbarer Lage. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ist es grundsätzlich ratsam, dass sich der betroffene Reisende diese Verspätung/Annullierung am Schalter oder an einer zentralen Service-stelle bescheinigen lässt, damit er seinen Entschädigungsanspruch belegen kann. Ansprechpartner für die Zahlung der Entschädigung ist die Airline und nicht der Reiseveranstalter.
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Ansprüche des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt).

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.

Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das Berufungsgericht klären.
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Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 31.3.2010 entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Richter sahen in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kauf-anreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers entgeht.
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Sachmängelhaftung beim Kauf

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10.3.2010 entschiedenen Fall aus der Praxis bestellte der Käufer einen Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Kurz nach der Auslieferung beanstandete er Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Verkäufer bat ihn, ihm das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängel vorzustellen.

Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Der Autohändler antwortete, er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Trotz weiterer Korrespondenz wurde keine Einigung erzielt. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der BGH kam hier jedoch zu dem Entschluss, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil er es versäumt hat, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die Rechte des Käufers umfasst auch dessen Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Der Verkäufer war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder nicht.
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Untersagung einer Nebentätigkeit

Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Briefsortiererin mit 15 Std./Woche bei der Deutschen Post AG beschäftigt war. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Std. bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt sich hier jedoch auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG hat der Briefsortiererin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt und beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung u. a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Die Arbeitnehmerin macht dagegen insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Das BAG kam hier zu dem Entschluss, dass die Briefsortiererin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Eine solche liegt nicht vor. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.
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Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb während des Urlaubs

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll gewährleistet werden, dass er seinen Urlaub zu seiner Erholung nutzt.

Dabei ist zunächst jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlung verboten ist, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an der Tätigkeit als solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind. Der geschützte Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren.

Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemeinnützigen Organisation widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können, ohne die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses zu verlieren. So darf z. B. nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.9.2009 ein Familienmitglied während des Urlaubs auf einem Weihnachtsmarkt an dem Verkaufsstand des Ehegatten helfen.
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Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.

Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag (MTV) für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Darin ist geregelt, dass für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag i. H. v. 175 % zu zahlen ist. Nach dem MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte der Arbeitgeber für die Arbeit am Ostersonntag stets den vollen Zuschlag und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete er nur den tariflichen Sonntagszuschlag i. H. v. 75 %. Die Arbeitnehmer fürderten nun die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, so die Richter des BAG.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Der Arbeitgeber erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich seine vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Übersicht der gesetzlichen Feiertage finden Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums.
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Schriftform bei Kündigung durch eine GbR

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die erforderliche Schriftform wird dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Grundsätzlich muss sich aus der Kündigung ergeben, wer unterzeichnet hat.

Unterzeichnet beispielsweise für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch im Namen des nicht unterzeichneten Gesellschafters erfolgt ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Hannover (LAG) entschiedenen Fall wurde der Arzthelferin einer Gemeinschaftspraxis gekündigt. Die Kündigung enthielt u. a. die Namen der beiden Ärzte. Unter der Grußzeile befand sich auf der linken Hälfte jedoch die Unterschrift nur eines Arztes. Auf dem seinerzeit geschlossenen Arbeitsvertrag hatten beide Mediziner unterschrieben.

Die Richter des LAG haben dazu entschieden: "Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel: die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat."

Vor diesem Hintergrund erklärten die Richter die Kündigung für fürmnichtig.
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Nachträgliche Ergänzungen in einem Ehegattentestament

Die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) haben in ihrem Urteil vom 28.1.2009 entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen, die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament einfügt, zur Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden müssen, wenn die Ergänzung im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt, diese nach dem festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein soll und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auffassung nicht entgegensteht.

Mit diesem Urteil hat das OLG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von nicht gesondert unterzeichneten Ergänzungen in einem handschriftlichen Einzeltestament auf das gemeinschaftliche Testament übertragen.
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Fälligkeitstermine - Mai 2010

  • Umsatzsteuer(mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.5.2010
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.5.2010
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2010
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    01.01.2009 - 30.6.2009 = 1,62 %
    01.07.2009 - 31.12.2009 = 0,12 %
    seit 01.01.2010 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)

März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1

Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)

Dezember = 107,8; November: 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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