Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2009

Veröffentlicht:01.07.09
Inhaltsverzeichnis

   

Änderung der Rechtsprechung bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbstständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.
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Verfassungsbeschwerde gegen Entfall des Kindergeldes durch den sog. "Fallbeileffekt"

Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Wird dieser Betrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt das gesamte Kindergeld.

In einem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall aus der Praxis lagen die Einkünfte des Kindes um einen geringen Betrag über dem Jahresgrenzbetrag. Daraufhin lehnte die Familienkasse die weitere Auszahlung des Kindergeldes ab. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Klage wiesen sowohl das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof ab.

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Steuerpflichtige u. a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreitet. Der Kindergeldanspruch entfällt aufgrund der sog. "Fallbeilregelung" des Einkommensteuergesetzes, obwohl das Kind mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liegt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z. B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig sind, die dann auch nicht mehr gewährt würden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unsubstanziiert nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat das BVerfG aber noch keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz getroffen.

Anmerkung: Zu diesem Thema ist noch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 73 anhängig. Einsprüche auf abgelehnte Kindergeldbescheide können jetzt auf das Verfahren gestützt bzw. erweitert werden.
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Beiträge zur Instandhaltungsrücklage erst bei der Verausgabung abzugsfähig

Mit seinem Beschluss vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung getroffen, die für viele Wohnungseigentümer enttäuschend sein dürfte.

Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage an die zivilrechtlich rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft können demnach erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Instandhaltung oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Denn nur zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob sie als Herstellungsaufwand oder als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind bzw. gar nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, so die Begründung des BFH.

Anmerkung: Bei der Veräußerung der Immobilie wirken sich die noch nicht verausgabten Beiträge, die erheblich sein können, kaufpreiserhöhend aus.
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Ordnungsgeld bei Verletzung der Veröffentlichungspflicht

GmbH und GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und ggf. weitere Jahresabschlussunterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen. Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmen ein Mahnschreiben vom Bundesamt für Justiz. Dabei wird ihnen eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig 2.500 € angedroht, falls die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist nachgereicht werden.

Erfüllen die Unternehmen innerhalb der Frist ihre Veröffentlichungspflicht, müssen sie nur die Verfahrenskosten in Höhe von 50 € zuzüglich Zustellungskosten begleichen. Bei Nichterfüllen wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig wiederholt das Bundesamt für Justiz seine Aufforderung und droht die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes in doppelter Höhe an, bis zu höchstens 25.000 €. Das Verfahren setzt sich ohne zeitliche Beschränkung fürt, bis das Unternehmen der Offenlegungspflicht nachkommt.

Die Verantwortlichen in den offenlegungspflichtigen Unternehmen müssen darauf achten, dass die Unterlagen fristgemäß und im erforderlichen Umfang publiziert werden. Auch wenn sie einen Steuerberater oder einen externen Dienstleister mit der Offenlegung beauftragen, bleiben sie selbst unverändert in der Pflicht.

Nach einem Beschluss des Bonner Landgerichts vom 29.10.2008 können die Ordnungsgelder auch dann verhängt werden, wenn der Geschäftsführer selbst nicht schuldhaft handelt, sondern die durch seinen Steuerberater veranlasste Datenübermittlung fehlschlägt.
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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ein Arbeitnehmer - auch GmbH-Geschäftsführer - kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

1. Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für nicht typische häusliche Arbeitszimmer

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken - die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können - sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.3.2009 entschieden.

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u. a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu.

Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.


2. Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Münster (FG) hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - zumindest teilweise - für verfassungswidrig. Es hat daher mit Beschluss vom 8.5.2009 die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen - einem Lehrer - geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 € absetzen.

Das FG hält die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Anmerkung: Inwieweit diese Einschätzung des FG vor dem BVerfG Erfolg hat, sei dahingestellt. Betroffene Steuerpflichtige sollten mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.


3. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.

Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.

Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen.


4. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer - auch GmbH-Geschäftsführer - an seinen Arbeitgeber ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Arbeitszimmers im vollen Umfang im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzung in erster Linie den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient. Nutzt der Arbeitnehmer den Raum hingegen vorrangig im eigenen Interesse, sind die Zahlungen des Arbeitgebers nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) als zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen.

Ein starkes Indiz für die betriebliche Nutzung ist demnach, wenn der Arbeitgeber Räumlichkeiten zu gleichen Bedingungen auch von fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, anmieten würde. Die Mietzinsen müssen genau kalkuliert werden und angemessen sein. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter sollte erfolgen, ist aber keine zwingende Voraussetzung, da ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverhältnis auch mündlich oder konkludent begründet werden kann.

Gegen das betriebliche Interesse an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers spricht, wenn dem Arbeitnehmer für die Erledigung der Arbeiten ein Arbeitsplatz am Betriebssitz zur Verfügung steht, den er unter zumutbaren Bedingungen, falls nötig auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, tatsächlich nutzen kann. Eine besonders sorgfältige Gestaltung ist bei der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH erforderlich. Hier besteht die Gefahr der ungewollten "Betriebsaufspaltung".
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Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld wird den Arbeitnehmern ohne Abzüge - wie Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge - ausbezahlt. Allerdings unterliegt es sowie weitere Lohnersatzleistungen, wie z. B. das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld oder das Übergangsgeld, dem Progressionsvorbehalt.

All diese Sozialleistungen sind im Grunde steuerfrei, der Bezug führt aber zu einer Erhöhung des Steuersatzes, der auf die sonstigen Einnahmen des Steuerpflichtigen - bzw. bei Zusammenveranlagung auch seines Ehegatten - zur Anwendung kommt. Je höher die Einnahmen sind, umso höher ist auch die Steuerlast. Die Berechnung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, also frühestens im Folgejahr. Ob eventuell eine getrennte Veranlagung Vorteile bringt, um die Nachbelastung zu minimieren, sollte geprüft werden.

Anmerkung: Firmenchefs, die Kurzarbeit fahren müssen, sollten betroffene Mitarbeiter auf mögliche Steuernachzahlungen im kommenden Jahr hinweisen.
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Reform des ehelichen Güterrechts

Der Deutsche Bundestag hat den vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung sorgen und zum 1.9.2009 in Kraft treten.

Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Dieser Zugewinnausgleich bleibt auch weiterhin im Grundsatz beibehalten. Des Weiteren werden mit der Reform des Zugewinnausgleichs unredliche Vermögensverschiebungen zulasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, besser verhindert. Ferner berücksichtigt die Reform, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist bzw. die Tilgung dieser Schulden. Zu den Regelungen im Einzelnen:
  • Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung: Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Zukünftig wird negatives Anfangsvermögen berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.

    Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt.

    Nach altem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

  • Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach altem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseiteschafft.

    Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen von Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie die von Franziska im Beispielsfall bestehen.

  • Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

  • Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt.

    Beispiel: Sabine ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von ihrem Ehemann Rolf scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

    Nach alter Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft.
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Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom bzw. Wasser einstellen darf.

In einem Fall aus der Praxis waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren. Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob sich der Mieter auf den sog. Besitzschutz berufen kann und es sich vonseiten des Vermieters bei der Einstellung der Versorgungsleistungen um verbotene Eigenmacht handelt.

Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er auch einem unrechtmäßigen Besitzer (Beendigung des Mietverhältnisses und der Mieter ist zur Räumung verpflichtet) zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Einstellung der Leistungen jedoch keine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen, sodass der Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar ist. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen.

Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben oder nach Beendigung des Mietverhältnisses nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.

Bisher wurde in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Leistungen besitzrechtlich eine verbotene Eigenmacht darstellt. Eine solche Auslegung des Besitzschutzes gab auch einem unrechtmäßigen Besitzer, trotz rechtmäßiger Kündigung, eine starke Position. Dies hat sich mit der o. g. Entscheidung geändert.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass die Einstellung der Versorgungsleistungen nur erfolgen darf, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist und nicht eine sog. "kalte Entmietung" rechtfertigt.
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Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

In einem Fall aus der Praxis wurde von 1999 bis 2006 eine Wohnung angemietet. Nach dem Formularmietvertrag musste der Mieter nach einem starren Fristenplan sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen. Zusätzlich war handschriftlich vermerkt, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zurückzugeben war.

Der Mieter renovierte die Wohnung im Jahr 2004. Ferner führte er vor Rückgabe der Wohnung zum 31.5.2006 eine Endrenovierung durch. Der Mieter ist der Auffassung, dass ihm ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zusteht, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages sind wegen starrer Fristen unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

Der Wert der erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
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Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer laut Tarifvertrag einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer war jedoch von Februar 2005 bis 31.3.2006 arbeitsunfähig erkrankt.

Die Richter des BAG hatten nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer für das Jahr 2005 das tarifliche Urlaubsgeld verlangen kann. Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es jedoch erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.

Nach Auffassung der BAG-Richter ist der Anspruch auf Urlaubsgeld auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fürtbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Der Arbeitgeber schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Arbeitnehmer bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.
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Abmahnung wegen Minderleistung

Grundsätzlich wird eine Abmahnung in die Personalakte eingetragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es aber immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Ist Letzteres der Fall, darf sie nicht in die Personalakte eingetragen werden. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise verlangen, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.

Die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge müssen sich an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft.

In Zahlen gemessene Arbeitserfolge können über die Frage, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft, dann etwas aussagen, wenn sie unter in etwa gleichen Bedingungen erzielt werden. Jeder Arbeitnehmer, der sich am Durchschnitt messen lassen soll, muss in etwa die gleiche Chance haben, durchschnittliche Erfolge zu erzielen.

Anmerkung: Damit eine Kündigung u. U. nicht an einer unwirksamen Abmahnung scheitert, muss der Arbeitgeber in der Abmahnung Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Davon kann ausgegangen werden, wenn, gemessen an der durchschnittlichen Leistung der vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist. Das ist z. B. bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall.
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Dienstwagennutzung während und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähige Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug.

Die Privatnutzungsbefugnis stellt als Sachbezug eine zusätzliche Gegenleistung zur geschuldeten Arbeitsleistung dar. Besteht für den Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei geworden. Sobald ein Entgeltanspruch entfällt, entfällt auch die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung (z. B. Dienstwagen). Dem kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf einen Pkw angewiesen ist.

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser Krankengeldanspruch errechnet sich anhand des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts meint alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs gehören zum laufenden Arbeitsentgelt. Erhöht aber der Sachleistungsbezug bereits die Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung, wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits mit dem Krankengeldsatz von 70 % lohnersetzend gewährt. Dann aber ist kein Grund dafür ersichtlich, dem betreffenden Arbeitnehmer die Privatnutzung (gewissermaßen doppelt) auch noch in Natur zu gewähren.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortgewährung der Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums ergibt sich auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede kann auch nicht in der tatsächlichen Nutzungsüberlassung bis zum Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrages gesehen werden.
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Fälligkeitstermine - Juli 2009

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2009
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.7.2009
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
    01.07.2008 - 31.12.2008 = 3,19 %
    seit 01.01.2009 = 1,62 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)

Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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