Das Wichtigste aus dem Steuerrecht September 2002

Veröffentlicht:19.08.02
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig
Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. private Veräußerungsgeschäfte, früher Spekulationsgeschäfte) erzielt, werden der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis einschließlich 1998 u. a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr.

Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Wertpapierspekulationsbesteuerung in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

Anmerkung: Es gilt darauf zu achten, dass Steuerbescheide, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen, bis zu einer Entscheidung durch das BVerfG offen gehalten werden. Das Bundesfinanzministerium will nach Pressemitteilungen an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch in Zukunft weiter festhalten.
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Rückwirkende Änderung beim Haushaltsfreibetrag
Der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wurde durch das zweite Gesetz zur Familienförderung stufenweise abgeschmolzen. In den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 reduziert sich der Betrag in Höhe von 2.340 Euro auf 1.188 Euro. Ab 2005 läuft diese steuerliche Vergünstigung ganz aus.

Den Freibetrag konnten nur Alleinerziehende, für die die Voraussetzungen für den Abzug im Jahre 2001 vorhanden waren, in Anspruch nehmen. Alleinerziehende, deren Kinder z. B. erst im Jahre 2002 geboren wurden, hätten demnach keinen Anspruch auf den steuerlichen Vorteil. Durch eine gesetzliche Neuregelung profitieren nunmehr auch diejenigen von dem stufenweise sinkenden Freibetrag, bei denen die Voraussetzungen erst nach dem Veranlagungszeitraum 2001 erfüllt sind.
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Gefahr bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung reduziert
Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurden Regelungen geschaffen, nach denen im Falle gewerbs- oder bandenmäßiger Nichtzahlung der Umsatzsteuer eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden kann.

Das Gesetz definierte den Begriff "gewerbs- und bandenmäßig" nicht näher, sodass ein solcher Tatbestand bereits vorliegen kann, wenn z. B. mehrere Jahre hintereinander keine Zinsen angegeben oder Mieteinnahmen unrichtig erklärt werden. Die Taten stellen aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen dar. Auch eine befreiende Selbstanzeige wäre demnach nicht möglich.

Der Bundesrat hat nunmehr einer Änderung der unglücklichen Gesetzeslage zugestimmt, die kleine Sünder von der Härte der o. g. Neuregelung ausnimmt. So gilt die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nur noch dann als Verbrechen, das mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden kann, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. Was als "gewerbsmäßig" und welche Summe als "großes Ausmaß" gilt, steht noch nicht fest. Ob es auf einen Betrag von ca. 500.000 Euro (bisherige Rechtsprechung) zutrifft, bedarf noch der Klärung. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend.

Anmerkung: Die Folge einer wirksam abgegebenen Selbstanzeige bedeutet aber nicht die Befreiung von der Verpflichtung, Steuern nachzuzahlen. Erhebliche Risiken bestehen dann, wenn die Selbstanzeige nicht ordnungsgemäß abgegeben wird. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollte deshalb unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden.
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Bundesfinanzhof schränkt Voraussetzungen für eine Ansparrücklage ein
Kleine und mittlere Unternehmen können zur Förderung ihres Betriebes für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter weiteren Voraussetzungen eine Steuer sparende "Ansparrücklage" in Anspruch nehmen.

Dabei kann z. B. für das Jahr 2002 eine gewinnmindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirschaftsgütern, die im Jahre 2003 bzw. 2004 beschafft werden sollen, gebildet werden. Wird die Investition nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Die Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Sie kann auch dann gebildet werden, wenn ein Verlust entsteht oder sich erhöht, was über den Verlustrücktrag zu einer Erstattung von für ein Vorjahr gezahlter Einkommen- oder Körperschaftsteuer führen kann.

Die Investitionsabsicht bei einem bestehenden Betrieb ist nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums lediglich jeweils glaubhaft zu machen. Die Vorlage eines Investitionsplans oder der Nachweis einer festen Bestellung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahmen einer Ansparrücklage eingeschränkt.

  • Erste Einschränkung – Finanzierungszusammenhang: Zwischen der Bildung einer Ansparrücklage und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist – so der BFH – nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird. Zur Begründung führt er aus, die Ansparrücklage habe den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden. Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern.

    Dieser Zweck der Rücklage verlangt in zeitlicher Hinsicht, dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen. Dieser kann im Hinblick auf die Frist von zwei Jahren für die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter, für die die Rücklage gebildet wurde, zwar auch dann noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt wird. Der Finanzierungszusammenhang ist aber nicht mehr gewahrt, wenn die Bildung der Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird. In diesem Fall dient die Bildung der Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung.
  • Zweite Einschränkung – Existenzgründer: Existenzgründer können unter weiteren Voraussetzungen bei der Ansparrücklage Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Obergrenze für die Ansparrücklage von 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition. Zu den Existenzgründern im Sinne dieser Vorschrift gehören – unter weiteren Voraussetzungen – alle Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung sowie den folgenden fünf Jahren (Gründungszeitraum).

    Aus Billigkeitsgründen lässt die Finanzverwaltung die Inanspruchnahme der Ansparrücklage für Existenzgründer bereits für eine Investition vor dem Abschluss der Betriebseröffnung zu, wenn am Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage beantragt wird, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt oder für die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung verbindlich beantragt oder – falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit der Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden ist. Diese Auffassung der Verwaltung wird nunmehr durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt. Danach setzt die Bildung einer Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
Anmerkung: Die Bildung einer solchen Rücklage vor der Betriebseröffnung mindert naturgemäß nicht den laufenden Gewinn dieses Unternehmens, da ein solcher vor Eröffnung nicht entsteht. Im Falle von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften kann die Bildung der Ansparrücklage jedoch trotzdem sinnvoll sein, wenn sich der entstehende Verlust mit anderen Einkünften des Unternehmers oder Gesellschafters verrechnen lässt.

Wie die Finanzverwaltung die beiden Urteile bewerten und interpretieren wird, steht noch nicht fest.
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Private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere Arbeitnehmer
Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt ein Prozent des inländischen Listenpreises des Kfz. Dieser Wert ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.5.2002 (VI R 132/00) entschieden hat, auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Im Streitfall stand ein betriebliches Kfz gleichzeitig zwei Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erfasste für jeden Kalendermonat insgesamt nur ein Prozent des Bruttolistenpreises des Kfz als geldwerten Vorteil der privaten Kfz-Nutzung. Das Finanzamt (FA) nahm dagegen an, für jeden der beiden Arbeitnehmer sei ein Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Insgesamt sei der geldwerte Vorteil jedoch auf die Höhe der Gesamtkosten des Kfz begrenzt.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die fahrzeugbezogene Auslegung insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen führe. Der abweichenden Auffassung des FA und des – dem Verfahren beigetretenen – Bundesministeriums der Finanzen sei nicht aus systematischen Gründen oder Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfache sich nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer, denen die private Nutzung gestattet sei. Der nach der sog. 1-%-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil sei selbst in den Fällen nach der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen, in denen mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf einen Fahrzeugpool zugreifen könnten.
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Kinderzulage für auswärts studierende Kinder
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen vom 23.4.2002 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz auch die Kinderzulage zu gewähren ist.

Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u. a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH in seiner Entscheidung IX R 52/99 ein noch in Studienausbildung befindliches Kind, das aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrte, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung stand und in dem es auch regelmäßig und intensiv versorgt wurde, als noch zum elterlichen Haushalt gehörig angesehen.

Mit dem Urteil IX R 101/00 hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

Der BFH hat damit die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen.
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Das Teledienstgesetz soll für Klarheit im Internet sorgen
Zweck des Teledienstgesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es betrifft insbesondere alle Nutzer des Internets, die in diesem Medium mit einer Homepage vertreten sind. Die Vorschriften gelten für
  • Angebote im Bereich der Individualkommunikation (z. B. Telebanking, Datenaustausch),
  • Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z. B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
  • Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen,
  • Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Die wohl wichtigste Regelung dieses Gesetzes betrifft die allgemeine Informationspflicht. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, oder über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, angeboten oder erbracht wird, Angaben über • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, die Angabe derselben.
Das Gesetz sieht bei Nichteinhalten o. g. Informationspflichten extrem hohe Geldstrafen vor. Ordnungswidrig im Sinne dieser Vorschriften handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
  • Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
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Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, das zum 1.8.2002 in Kraft getreten ist, sollen praktische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden.

Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Diese Regelung gilt erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro. Die Haftung kann jedoch entfallen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.

Ferner sieht das Gesetz vor, dass ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, zukünftig auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen muss. Gleichfalls sind auch Subunternehmer verpflichtet, auf Verlangen Angaben zu ihren Auftraggebern zu machen. Wer eine entsprechende Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen.
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Bürgschaft auf erstes Anfordern im Baugewerbe – Ergänzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 18.4.2002 (VII ZR 192/01) entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Eine solche Klausel ist unwirksam.

Nun hatten die BGH-Richter darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Eine solche Auslegung für eine Übergangszeit wurde bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.

Der BGH hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist.

Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nämlich nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung weiterverwendet. (BGH-Urt. v. 4.7.2002 – VII ZR 502/99)
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Telefonwerbung als Meinungsumfrage getarnt
In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Telefonwerbung im privaten Bereich grundsätzlich unzulässig ist. Mit unterschiedlichen Methoden versuchen einzelne Unternehmen diese Tatsache zu umgehen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob ein Anruf bei einer Privatperson, der dazu dienen sollte, die Meinung nach einem zuvor zugesandten Werbeprospekt zu erfahren, als Telefonwerbung zu beurteilen ist. Die Richter sahen hierin eine unzulässige Telefonwerbung, da es hierfür bereits genügt, dass die Aufmerksamkeit des Angerufenen auf ein bestimmtes Produkt gelenkt werden soll. Viele Unternehmen agieren auch unter dem Vorwand der "Marktforschung", was den Wettbewerbsverstoß nach Auffassung der Richter jedoch noch intensiviert. (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2002 – 2 U 95/01)
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Anforderungen an die Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung
Der Vermieter ist berechtigt die Miete zu erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung).

Bei Baumaßnahmen, deren Modernisierungswert sich erst aufgrund ihrer technischen Wirkungen erschließt, wie das z. B. bei Dämmungen der Außenfassaden der Fall ist, ist es nicht ausreichend, wenn der Vermieter lediglich behauptet, die Maßnahme diene einem der oben genannten Modernisierungszwecke. Denn die für die Erhöhungserklärung vorgeschriebene Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung soll dem Mieter Gelegenheit verschaffen, die geforderte monatliche Mehrbelastung auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es aber ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen – wenn auch unter Umständen unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person – beurteilen kann, ob die Maßnahme zu einer entsprechenden Mieterhöhung berechtigt. Dafür bedarf es nicht einer Wärmebedarfsberechnung.

So braucht der Vermieter beispielsweise bei einer Heizungskosten sparenden Modernisierung lediglich Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine dauerhafte Energieeinsparung ergibt. Ausreichend für eine plausible Darlegung ist die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) der renovierten Außenbauteile. Mit der Angabe der k-Werte oder einer gegenständlichen Beschreibung der durchgeführten Baumaßnahmen verfügt der Mieter im Regelfall über ausreichende Anhaltspunkte, um die Behauptung des Vermieters substanziiert bestreiten zu können. (BGH-Beschl. v. 10.4.2002 – VIII ARZ 3/01)
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Befristungsvertrag aufgrund einer Erkrankung des Stelleninhabers
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung" gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest erhebliche Zweifel hieran hat.

Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig.

Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits – u. U. Jahre vorher – ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
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Kurz notiert ...
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis: Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das – ggf. um Einmalleistungen gekürzte – Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

Versicherungsfall bei Elektrogeräten: Im Falle eines Diebstahls von Elektrogeräten kann gegenüber einer evtl. bestehenden Versicherung nicht der Einkaufpreis geltend gemacht werden, so das OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.1.2002 (7 U 170/99). Vielmehr ist nach seiner Auffassung vom gegenwärtigen Listenpreis auszugehen, da gerade in dieser Branche mit einem erheblichen Preisverfall zu rechnen ist. So kosten u. U. Geräte mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit heute nur noch einen Teil des früher geforderten Preises.
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Kurz notiert ...
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis: Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das – ggf. um Einmalleistungen gekürzte – Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

Versicherungsfall bei Elektrogeräten: Im Falle eines Diebstahls von Elektrogeräten kann gegenüber einer evtl. bestehenden Versicherung nicht der Einkaufpreis geltend gemacht werden, so das OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.1.2002 (7 U 170/99). Vielmehr ist nach seiner Auffassung vom gegenwärtigen Listenpreis auszugehen, da gerade in dieser Branche mit einem erheblichen Preisverfall zu rechnen ist. So kosten u. U. Geräte mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit heute nur noch einen Teil des früher geforderten Preises.
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.09. 16.09.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.09. 16.09.**
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag 10.09. 16.09.*
Kirchensteuer 10.09. 16.09.*
Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag 10.09. 16.09.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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