Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - März 2016
Veröffentlicht:18.02.16Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt |
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Am 3.2.2016 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung
der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit soll die Schaffung
neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten
steuerlich begünstigt werden.
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"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer |
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Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung
steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt.
Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung
bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. |
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Finanzverwaltung lässt Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen in einem Folgejahr zu |
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Mit Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Investitionsabzugsbetrag
in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb
des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
aufgestockt werden kann. Die Finanzverwaltung, die eine andere Meinung vertreten hatte, wendet das Urteil nunmehr für die Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, allgemein in allen noch offenen Fällen unter folgenden Voraussetzungen an:
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Unterschiedliche Besteuerung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen vor dem Bundesverfassungsgericht |
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Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-,
Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen,
sind diese zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Steuer entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Nachzahlungszinsen sind hingegen steuerlich nicht ansetzbar. Die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber verstößt nach Auffassung des BFH im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten. Anmerkung: Gegen diese Entscheidung wurde nunmehr beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1711/15 eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei allen noch offenen Bescheiden Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen. |
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Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das
zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung
angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg. Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert. Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. |
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EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude |
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Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die
den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fürdert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013. Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen. |
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Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten |
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Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang
der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof
(BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird. Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen. Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben. |
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Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig |
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Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber
abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt,
sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente
beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt
das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest. Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde. |
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Neue Informationspflichten für "Online-Händler" seit dem 9.1.2016 |
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Für in der Europäischen Union niedergelassene Online-Händler
die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen
gibt es seit dem 9.1.2016 eine wichtige Änderung. Sie müssen seit
diesem Datum in ihrem Shop auf die Möglichkeit einer Online-Schlichtung
hinweisen. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 vor. Hierfür ist die Platzierung des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr auf der Homepage erforderlich. Eine Freischaltung dieser Plattform erfolgte ab dem 15.2.2016. Dabei gilt zu beachten, dass der Link leicht auffindbar und zugänglich sein muss. Eine genaue Platzierung gibt das Gesetz nicht vor. Die Veröffentlichung des Links im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus, sofern diese erst auf der Bestellseite eingestellt sind. Betroffen von dieser Informationspflicht sind alle Online-Händler mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Kleinstunternehmer (bis 10 Beschäftigte) bzw. B2B-Unternehmen, die nicht an Verbraucher liefern. Es spielt keine Rolle, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen oder nicht. Verfügt ein Händler über keine eigene Internet-Seite und vertreibt seine Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie beispielsweise Amazon oder Ebay, muss er den Link einarbeiten. |
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Außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten |
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Über die ab sofort geltenden Informationspflichten der EU-Verordnung Nr.
524/2013 für Händler im E-Commerce hinaus, wird es weitere Informationspflichten
geben. Das dafür initiierte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ließ
der Bundesrat am 29.1.2016 passieren. Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt. Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
Die Informationen müssen
Von der Informationspflicht sind nur Unternehmen ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigten. Die nun dazu einzurichtenden sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen müssen bestimmte Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz erfüllen - die Einhaltung der Vorgaben wird durch staatliche Stellen geprüft. Der überwiegende Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes tritt zum 1.4.2016 in Kraft. Die Regelungen zu den Informationspflichten aber treten erst 1.2.2017 in Kraft. |
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Nachforderung von Architektenhonorar nach "Schlussrechnung" |
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Ein Architekt ist zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten
Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran kann er aber nach Treu und Glauben gehindert sein. Die Bindung des Architekten
ergibt sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setzt
vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. In seiner Entscheidung vom 19.11.2015 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Architekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist jedoch keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. Auch der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. |
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Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort |
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In einem Fall aus der Praxis verlangte ein Urlauber vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld
wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort
ereignete. Die Reisenden buchten bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise
nach Burgas in Bulgarien. Am Urlaubsort erhielten sie eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass der Veranstalter lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fett gedruckten Aufforderung: "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!" Die Urlauber buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Reisenden verletzt wurden. Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2016 auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Hiernach hat der Reiseveranstalter die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Veranstalters, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." des Unternehmens und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" weisen auf ein Angebot des Veranstalters hin, das dieser als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Veranstalter als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Reiseveranstalters abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner für die Ausflüge erkennen. |
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Testament auf kleinem Zettel ungültig |
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Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche
Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem
Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden
ist. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem rechtskräftigen
Beschluss vom 27.11.2015. Im entschiedenen Fall legten die Hinterbliebenen für die Beantragung des Erbscheins 2 Schriftstücke vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8x10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung. Nach Auffassung der Richter kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die "Testamente" nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Pergamentpapier geschrieben worden waren. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei war die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. |
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Außerordentliche Kündigung - häufige Kurzerkrankungen |
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Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Kündigungsgrund
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sein. Danach handelt es sich
um einen wichtigen Grund, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine außerordentliche Kündigung kommt jedoch nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft die Wirksamkeit einer auf häufigen Kurzerkrankungen gestützten Kündigung grundsätzlich in 3 Stufen. 1. Stufe: Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Hierbei kommt häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit indizielle Bedeutung für eine entsprechende künftige Entwicklung zu. 2. Stufe: Im Rahmen der Prüfung muss festgestellt werden, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese kann sich aus Betriebsablaufstörungen, aber auch aus wirtschaftlichen Belastungen, etwa durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen ergeben. 3. Stufe: Auf der Ebene ist dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen 3 Stufen erheblich strenger. Insofern bedarf es eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Als Grundlage für eine Prognose ist ein Zeitraum von 3 Jahren geeignet. Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen hat das BAG auch dann nicht angenommen, wenn künftig von möglichen Fehlzeiten im Umfang von 11,75 Wochen pro Jahr und selbst von 18,81 Wochen auszugehen wäre. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.8.2014 rechtfertigen zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich keine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung. |
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Zugang der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses an einem Sonntag |
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Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben
dem Arbeitnehmer zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihm die Kenntnisnahme
erwartet werden kann. Zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens ist man
regelmäßig nicht verpflichtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein (LAG) in seinem Urteil vom 13.10.2015 entschieden. In dem entschiedenen Fall war in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart. Das war ein Sonntag. In der Probezeit galt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Danach konnte nur mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin am Sonntag, den 30.11.2014 zum 15.12.2014, und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2014 beendet werden könnte. Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht. Die Kündigung ist ihr erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 1.12.2014, zugegangen und konnte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12.2014 beenden. |
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Fälligkeitstermine - März 2016 |
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Verzugszins / Basiszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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