Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2011
Veröffentlicht:18.04.11Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices |
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Entgegen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung legt
der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Imbissbetreibern, Kinos etc.
die Grenze für die Berücksichtigung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes lange nicht so eng aus. In vier vom EuGH entschiedenen Fällen, bei denen es um dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos etc. zum sofortigen warmen Verzehr geht, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Sie kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Nach seiner Auffassung überwiegt das den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechtigende Lieferelement gegenüber dem Dienstleistungselement, wenn
Anmerkung: Betroffene Unternehmer sollten sich schnellstens beraten lassen, ob und inwieweit die neue Auslegung der Besteuerung derartiger Umsätze bei ihnen eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuerveranlagung für die Vergangenheit zulässt. Sind allerdings Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer für derartige Umsätze erfolgt, bleibt es bei dieser Besteuerung. Gegebenenfalls ist gemeinsam mit uns eine Korrektur der Rechnungen noch rückwirkend zu überlegen. Zumindest sollte die zukünftige Rechnungsstellung mit uns abgesprochen werden, da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und eine Reaktion der Finanzverwaltung zu den Urteilen des EuGH noch aussteht. |
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Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis
von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht.
In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug
nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte
Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze
handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder
steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen
Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der
Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind
demgegenüber unerheblich. Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist. Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 , ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. |
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Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer |
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Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der
Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt.
Dies erfordert, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den
Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Danach hat die Rechnung
u. a. entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder
dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten. Enthält die Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. |
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Steuerhinterziehung wird verschärft bekämpft |
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Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und
Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende
Selbstanzeige neu. Der Bundestag akzeptierte am 17.3.2011 den
Gesetzentwurf mit einigen Änderungen. Danach wird planvolles Vorgehen
von Steuerhinterziehern nicht mehr belohnt. Außerdem kommt bei größeren
Hinterziehungsbeträgen in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene
Steuersumme zum Tragen. Nach den Vorschriften des Gesetzes müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sog. Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden. Dafür ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - dann für die verkürzte Steuer "Einkommensteuer" ein. Eine Verschärfung bringt die Tatsache, dass die Straffreiheit nicht mehr eintritt, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Außerdem gilt die Strafbefreiung nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 . Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, wird von Strafverfolgung nur dann abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird. Die Einführung der 50.000-Euro-Grenze orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Anmerkung: Die Neuregelungen treten am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen gilt noch die vorherige Fassung. |
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Umwandlung eines Teilbetrags einer Abfindung in eine Versorgungszusage |
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Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage
umgewandelt, so ist dieser Betrag nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 22.12.2010 nicht als Entschädigung begünstigt
zu besteuern. Darin liegt auch keine Benachteiligung gegenüber
Arbeitnehmern, die durch Zuwendung eines unentziehbaren Anspruchs gegen
einen dritten Versicherer versorgt werden. Denn anders als dort muss der
Steuerpflichtige erst die ihm im Versorgungsfall zufließenden
Versorgungsbezüge versteuern. Bei ihm kommt es gerade nicht zu einer
Zusammenballung von Einkünften, die eine Tarifbegünstigung ermöglicht. Mit der Beitragsleistung fließt Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung erhält. Der Arbeitgeber leistet an einen Dritten (Versicherer) und wendet damit dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zu. Demgegenüber nimmt der Arbeitnehmer mit dem Einmalbetrag für seine betriebliche Altersversorgung noch nichts ein. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die (entsprechend erhöhten) Versorgungsbezüge zufließen. |
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Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage |
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Spätestens beim Verkauf der Gesellschaftsanteile einer GmbH stellt
sich regelmäßig die Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen
zu verfahren ist. Häufig wird der Erwerber der GmbH nicht bereit
sein, die Pensionszusage an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer
zu übernehmen. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jedoch auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, ergeben sich folgende Auswirkungen:
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Gewerbesteuer bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags |
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Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts
des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses
Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend
hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringern sich entsprechend. Zur gewerbesteuerlichen Regelung haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes wie folgt geäußert: Ein bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Zur Vermeidung von Härten wird die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. |
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Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verlangte eine
Urlauberin von einem Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem
Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck. Sie war am 31.8.2008 zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche der Frau verloren. Nach ihrem Vortrag befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Nun machte sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen neben ihrem Schaden auch den Schaden ihres Lebensgefährten geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag (1.000 Sondererziehungsrechte = ca. 1.130 ) des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) überstiegen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Reisende über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen könne. Der BGH teilte diese Auffassung nicht und hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung führte er aus, dass der Ersatzanspruch nach dem MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zusteht, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach dem MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Das MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden. |
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Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten |
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Die Richter des Bundesgerichtshofs haben ihre Rechtsprechung bekräftigt,
dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers
wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der
Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Ware auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe eines Pkw beanstandete der Käufer verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Autowerkstatt führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Autofahrer behauptete, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden wäre, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Im Rahmen der erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Käufer beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Käufers zurückgewiesen, weil er nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei. Dem folgte der BGH nicht. |
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Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot |
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Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere
durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig,
wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise
gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt
werden. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am
17.3.2011. In einem Fall aus der Praxis warb ein Teppichhändler in einem einer Tageszeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. In seiner Begründung führte der BGH aus, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. |
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Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags |
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.3.2011 entschieden, dass
die beklagte Bank (Deutsche Bank) der Klägerin - einem mittelständischen
Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der
Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten
Zinssatz-Swap-Vertrags (CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag) verletzt hat. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Eine dahingehende Erkundigungspflicht der Bank entfällt z. B. nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten des Anlegers - im entschiedenen Fall die Prokuristin des Unternehmens (Diplom-Volkswirtin) - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS-Spread- Ladder-Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Nur so ist ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will. |
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Mehr Schutz in Solarien |
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Der Bundesrat hat einer Verordnung zum verbesserten Schutz vor UV-Strahlen
in Solarien mit einigen Klarstellungen, redaktionellen Änderungen und
technischen Detailregelungen zugestimmt. Er fürderte allerdings auch, die
Pflichten des Betreibers zur Wartung und Prüfung der Sonnenbänke
in der Verordnung selbst zu regeln. Dies würde auch die Überwachung
der Betreiberpflichten durch die zuständigen Behörden
erleichtern. Zudem sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für die
staatliche Anerkennung der mit der Ausbildung des Servicepersonals
betrauten Schulungsträger. Ziel der Verordnung ist es, die von den Sonnenbänken ausgehenden Gefahren zu minimieren. Aus diesem Grund sieht die Verordnung unter anderem eine Begrenzung der maximalen Bestrahlungsstärke vor, was vor allem das Sonnenbrandrisiko mindert. Durch den Einsatz von qualifiziertem Personal soll zudem der unkontrollierte Zugang zu Sonnenbänken unterbunden und den Nutzern entsprechender Geräte eine qualifizierte Beratung und kompetente Einweisung angeboten werden. |
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Kündigung wegen Arbeitsplatzwegfall - "Missbräuchlichkeit" einer Unternehmerentscheidung |
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Nach dem Kündigungsschutzgesetz können sich dringende
betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung aus
innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben.
Eine Kündigung ist insbesondere dann aus innerbetrieblichen Gründen
gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme
entschließt, bei deren Umsetzung im Betrieb das Bedürfnis für
die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
Die Organisationsentscheidung muss ursächlich für den vom
Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses
sein. Ist eine derartige unternehmerische Entscheidung getroffen worden,
so ist sie nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit
zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich ist. Eine bei der Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung anzunehmende "Missbräuchlichkeit" einer Unternehmerentscheidung kann z. B. vorliegen, wenn sich aus einer Mehrzahl von ineinandergreifenden unternehmerischen Einzelentscheidungen, die für sich genommen Reorganisationsentscheidungen sind, ergibt, dass das Ziel der Gesamtheit dieser Maßnahmen es alleine ist, eine bestimmte Stelle zum Wegfall zu bringen und den Stelleninhaber betriebsbedingt zu kündigen, ohne dass dem ein irgendwie gearteter "betriebswirtschaftlicher Erfolg" zur Seite stehen würde. |
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Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe |
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Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist
grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der
strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum
Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine
personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit zu beachten. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. |
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Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge |
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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass
vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur
Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrten, sie
seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung
getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge
daraufhin zurückerstattet werden müssen. Mit seinem Urteil vom 21.1.2011 lehnte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag eines zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH (GF) auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000 ab. Im entschiedenen Fall hatte im Dezember 2007 der GF bei der Krankenkasse die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 mitteilte, dass er nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig, also vor dem 1.1.2008, gestellt wurde. Zur Begründung führt das LSG aus, dass der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen sei. Die entrichteten Beiträge gelten als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne. Anmerkung: Grundsätzlich gilt, die Statusfeststellung der Versicherungspflicht so frühzeitig wir möglich voranzutreiben und gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den Fall zu fürdern, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliegt. |
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Fälligkeitstermine - Mai 2011 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100) März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2 Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100) Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
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