Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2010
Veröffentlicht:21.12.09Bundesregierung verabschiedet Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung |
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Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien ein steuerliches
Sofortprogramm beschlossen, das zum 1.1.2010 in Kraft treten soll. Bei
Drucklegung dieses Informationsschreibens waren die genauen Einzelheiten
des Gesetzes noch nicht bekannt. Über die jeweiligen Neuregelungen
werden wir Sie deshalb in einem der folgenden Schreiben im Detail
informieren. Vorab möchten wir jedoch auf die von der Bundesregierung
vorgesehenen Maßnahmen hinweisen. So wurde u. a. festgelegt: Die Kinderfreibeträge für jedes Kind werden von 6.024 ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 7.008 angehoben. Zugleich wird das Kindergeld erhöht. Es steigt für jedes Kind um 20 . Für das erste und zweite Kind gibt es 184 , für das dritte 190 , ab dem vierten Kind kommen 215 zum Tragen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 können ab 2010 in dem Jahr wieder abgeschrieben werden, in dem sie angeschafft oder hergestellt werden. Alternativ dazu ist es auch möglich, einen Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 einzurichten. Der Umsatzsteuersatz bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe soll für Übernachtungen auf 7 % gesenkt werden. Betroffene Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen rechtzeitig eine Anpassung der Buchhaltung vornehmen, sodass die Rechnungserstellung ab 2010 korrekt ablaufen kann. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf die Vertragsvereinbarung oder Rechnungsstellung kommt es hier nicht an. Die Idee bei der Einführung der Zinsschranke war, dass vor allem Konzerne, die in Deutschland Gewinne verbuchen, diese nicht einfach auf Tochtergesellschaften im Ausland verlagern können, um in Deutschland weniger oder keine Steuer zu zahlen. Die Regeln der Zinsschranke stellen krisenbedingt für viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Deshalb wird unter anderem die Freigrenze von 1 Mio. dauerhaft auf 3 Mio. erhöht, um vor allem den Mittelstand zu entlasten. Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen wird der Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter von bisher 65 auf 50 % herabgesetzt. Bei den Verlustabzugsbeschränkungen ("Mantelkauf") soll die zeitliche Beschränkung bei der Sanierungsklausel zur Verlustnutzung bei Anteilsübertragungen aufgehoben und der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven zugelassen werden. Auch für Erben kommen Verbesserungen zum Tragen. Ziel ist, eine geringere Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder zu erreichen. Vorgesehen ist ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 % (bis 31.12.2009 zwischen 30 und 50 %). Gleichzeitig werden auch die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge weiter verbessert. Bei der alten Regelung blieben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 Jahre fürtgeführt wurde und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken war. Die neue Regelung sieht eine Verkürzung der Behaltensfrist auf 5 Jahre und der Lohnsumme auf 400 % vor. Die Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Mitarbeitern (vorher 10). Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf weiterhin höchstens 50 % betragen. 100 % des begünstigten Betriebsvermögens blieben nach der ursprünglichen Regelung steuerfrei, wenn das Unternehmen 10 Jahre fürtgeführt würde und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken war. Nach der neuen Regelung sind es 7 Jahre bei einer Lohnsumme von 700 %. Dies gilt nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf in diesem Fall höchstens 10 % betragen. |
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Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen in Planung |
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Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben.
Dabei sollen folgende Maßnahmen - zum Teil erst ab 1.7.2010 - zum
Tragen kommen: Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung: Die Altersvorsorgezulage soll unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person gewährt werden. Gleichzeitig werden im EU- und EWR-Ausland gelegene selbst genutzte Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung einbezogen. Die degressive Abschreibung wird auch auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Hier sei jedoch angemerkt, dass die degressive Gebäudeabschreibung in Deutschland auslaufendes Recht ist. Sie kann für neue Immobilien (Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2006) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen und dort als gemeinnützig anerkannt sind, werden beim Spender unter weiteren Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt. Umsetzung der EU-Richtlinien: Die Steuer bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen soll mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist, entstehen. Die zusammenfassenden Meldungen sollen grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen monatlich abzugeben sein. Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise) sollen gelten für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (bis zum 31.12.2011: bis 100.000 pro Quartal; ab 1.1.2012: bis 50.000 pro Quartal) bewirken. Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Arbeitnehmer können für Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann eine Steuervergünstigung erhalten, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. |
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Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig |
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Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der
Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe in Höhe
von 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das Niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Es ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Anmerkung: Über die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens kann zur Zeit noch keine Aussage getroffen werden. Gegebenenfalls sollten noch nicht bestandskräftige Bescheide angefochten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Musterverfahrens beantragt werden. |
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Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes |
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Jahrelange Leerstände bei Gebäuden sind mittlerweile keine
Seltenheit, insbesondere dann, wenn sie den Anforderungen an die Bedürfnisse
des Marktes nicht mehr entsprechen. Jahrelange Leerstände bringen
aber auch die Finanzverwaltung auf den Plan, wenn es darum geht,
Werbungskosten für solche Objekte geltend zu machen. Sie wird den
steuerlichen Ansatz von Aufwendungen als Werbungskosten in der Regel
verneinen. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fürtbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe. Hier sei jedoch angemerkt, dass im entschiedenen Fall der Leerstand 30 Jahre betrug. |
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Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung möglich |
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Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser
seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des
Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu
besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der
Rechtsprechung). In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von 17.000 . Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung im steuerlichen Sinne wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. |
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Freibetrag für Betriebsveräußerung wird nur einmal im Leben gewährt und gilt einkünfteübergreifend |
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Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die
Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines
Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene
Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen
ermäßigten Steuersatz nutzen. Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 übersteigt. Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert. Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt, entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen, ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht mehr in Anspruch genommen werden. Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich - die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde. |
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2010 |
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2010 gelten folgende Größen:
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung. Sachbezugswerte 2010: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2010 auf 215 angehoben (Frühstück 47 , Mittag- und Abendessen je 84 ). Der Wert für die Unterkunft beträgt 204 . |
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Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird verlängert |
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Für Kurzarbeit, die im Jahr 2010 beginnt, kann bis zu 18 Monate
Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies hat die Bundesregierung mit dem
Beschluss der neuen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld ermöglicht. Die neue Verordnung regelt die Verlängerung der nach Gesetz sechsmonatigen Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. In 2009 gilt wegen der Wirtschaftskrise eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Sie gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2009 begonnen haben. Ohne den Erlass der Verordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung sechs Monate betragen. Mit der Verordnung wird die Bezugsfrist auf 18 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt nur für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. |
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Mehr Verbraucherschutz bei Krediten und schnellerer Zahlungsverkehr in Europa |
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über
das Widerrufs- und Rückgaberecht erhalten die Verbraucher bessere
Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen
Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose
Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:
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Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen nicht verfassungsgemäß |
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Inzwischen haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern den
Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt. Im Grundsatz sehen alle
Landesgesetze vor, dass an Sonn- und Feiertagen keine Ladenöffnung
erfolgt. Als Ausnahmeregelungen weisen die meisten anderen Bundesländer
vier Sonn- und Feiertage zur Freigabe aus, Baden-Württemberg
lediglich drei, Brandenburg hingegen sechs. Zumeist ist eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen ausgeschlossen oder zumindest nur an einem einzigen Adventssonntag im Jahr gestattet. Neben Berlin sehen nur die Gesetze über den Ladenschluss von Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt keinen besonderen Schutz der Adventssonntage vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob diese Regelung für Berlin bezüglich der Ladenöffnung an Adventssonntagen verfassungsgemäß ist. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Regelung zur Ladenöffnungsmöglichkeit an allen vier Adventssonntagen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. |
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Provisionsanspruch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages |
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Eine in einem Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von
Telefondienstverträgen vom Vertragspartner des Handelsvertreters
gestellte Formularklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet, ist unwirksam. Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist geregelt, dass bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen ist. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fürtbesteht. Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs kann man aus dieser Regelung keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis vermittelt hat. Nach dem HGB hat der Handelsvertreter - auch dessen Untervertreter - Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr. Vielmehr billigt das HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind. |
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Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig |
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist,
die in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten für die Reinigung
des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum
einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar,
denn nach der Betriebskostenverordnung sind als Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der
Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt. Nicht umlagefähige Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner handelt es sich um "laufend entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden. Ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Sie dürfen vielmehr grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. |
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Kündigung aufgrund unwahrer ehrverletzender Gründe |
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Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung,
kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des
Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach
den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies kann dann der Fall sein,
wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe
einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht. Dies hat
das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.9.2009
entschieden. In dem entschiedenen Fall war eine Altenpflegehelferin seit 1998 in einer Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihr vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.1.2009. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Altenpflegehelferin seit 1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn der Arbeitgeber die Behauptung, die Arbeitnehmerin habe die Bewohnerin "angerempelt" oder "umgerannt" inzwischen in "gestreift" modifiziert habe und nunmehr vortrage, sie habe sich nicht "ausreichend" um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die Pflegehelferin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der Arbeitnehmerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fürtzusetzen. |
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Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers |
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In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betrieb eine
Franchisenehmerin seit Dezember 2002 aufgrund eines geschlossenen "Partner-
und Systemvertrags" einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 zunächst
eine Arbeitnehmerin geringfügig und anschließend mehr als nur
geringfügig beschäftigte. Die Richter hatten zu beurteilen, ob
sie in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig
war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie
selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Franchisenehmerin von Dezember 2002 bis November 2003 als selbstständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war sie nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig. Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags" verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal. Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der Franchisenehmer selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. |
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Fälligkeitstermine - Januar 2010 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) November: 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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